Hallo,
ich hätte da mal eine Verständnisfrage:
Mal angenommen Person A hat zum 1.März 2005 einen Mietvertrag abgeschlossen.
§6 Vertrag von unbestimmter Dazer, Abnahmepflicht…
- Das Mietverhältniss beginnt am 1.3.2005 jedoch nicht vor Räumung der Wohnung,bzw. Fertigstellung des Mietobjeks.
Der Mieter ist verpflichtet, das Mietobjekt zum vereinbarten Zeitpunkt zu übernehmen. Andernfalls gerät er bei einem nach dem Kalender bestimmten Zeitpunkt automatisch, ansonszen nach Mahnung in Schuldnerverzug.
- Der Mietvertrag läuft auf unbestimmte Zeit. Die für die Vertragparteien geltenden Kündigungsfristen richten sich nach den gesetzlichen Regelungen. Hierbei gilt für den Mieter eine Kündigungsfrist von drei Monaten, unabhängig von der Dauer der Überlassung des Wohnraums.
Für den Vermieter verlängert sich die Kündigugsfrist nach fünf und acht Jahren seit der Überlassung um jeweils drei Monate.
—soweit so gut—
Nun nehmen wir einmal an, dass die folgende Klausel handschriftlich eingefügt wurde:
3. Zusätzlich wird eine Mindestmietzeit von 3 Jahren vereinbart.
Nun die Fragen:
- Ist die Laufzeit von 3 Jahren rechtens? Ich hörte mal, dass man max. 2 Jahre „gebunden ist“.
- Nun nehmen wir weiter an, das der Aussenputz der Wohnung in einem schlechten Zustand ist und der Vermieter im Vertrag angegeben hat dies nach Einzug zu erledigen-dies jedoch nach ca. 1 1/2 Jahren immer noch nicht geschehen ist.
- In der Wohnung ist im Bad,Gäste-WC und Schlafzimmer(!!!) Schimmel-mal angenommen Mieter A hat Asthma und ist anfällig für Allergien-welche Möglichkeiten gibt es?
4.Ziel von Mieter A und B ist es möglichst schnell aus der Wohnung zu kommen->Gründe wären die Gesundheit und Nachwuchspläne!
Es wäre sicherlich interessant Eure Erfahrungen,bzw. Euren Rat zu diesem „Fall“ zu lesen.
Hallo
Also ICH würde sagen,dass die handgeschriebene Klausel nicht wirkt,weil ein Standartvertrag über unbestimmte Dauer geschlossen wurde,wo auch die Kündigungsfristen vorhanden sind.Dann hätte der Vermieter ja gleich einen Jahresvertrag abschliessen können.Hat er aber nicht.
Zudem ist Schimmel,wenn er nicht selbst durch unzureichendes oder falsches Lüften hervorgerufen wird,ein Grund zur Mietminderung und fristlosen Kündigung!!
Folgende Gründe erlauben sogar eine fristlose Kündigung:
* Die Wohnung kann aufgrund schwerster Mängel nicht mehr so genutzt werden, wie es der Mietvertrag eigentlich vorsieht. Dies kann z.B. bei starken Lärmstörungen oder extremem Schimmelpilz der Fall sein.
Der Mieter muss jedoch den Mangel angezeigt und eine angemessene Frist zur Beseitigung gesetzt haben. Mit ungenutztem Ablauf der Frist kann der Mieter fristlos kündigen.
* In der Wohnung drohen dem Mieter erhebliche Gesundheitsgefahren.
Dies kann der Fall sein bei erhöhten Formaldehydkonzentrationen oder ähnlichem.
* Der Vermieter verstößt grob gegen seine mietvertraglichen Pflichten.
lg Tanja
Danke schon mal für deine schnelle Antwort. Nur wie verhält es sich wenn der Mieter diese Klausel mit seiner Unterschrift bei Vertragsabschluß abzeptiert hat? Gilt diese Klausel dann nicht als „angenommen“?
Des Weiteren würde mich sehr interessieren, ob die Laufzeit von 3 Jahren rechtens ist.Oder ob es 2 Jahre sind, die vom Gesetz als konform gelten.D.h. kann der Mieter bereits nach 2 Jahren ausziehen oder erst nach 3 Jahren. Was sollte der Mieter hinsichtlich des Schimmels unternehmen, der Vermieter wurde bereits mündlich auf das Problem aufmerksam gemacht. Darauf hin hat er ein Spray darauf gesprüht-das Problem war für ca. 3 Wochen weg und dann wieder alles beim alten->Vermieter kontaktiert und nun entschuldigt er sich immer damit, dass er nicht in der Nähe ist.Und wieder nur nen Spray-> das kanns doch nicht sein,oder?
Also das Problem des Schimmels stellt sich in der Wohnung wie folgt da…
Schlafzimmer: Am Holzfenster…diese sind auch nicht dicht, da es im Winter zieht und die Fenster schwitzen…am ganzen Rahmen sind schwarze Schimmelsporen
Gäste-WC: siehe Schlafzimmer
Bad: siehe Schlafzimmer + Schimmelfleck an der Decke über der Dusche. Die Mieter lüften wie folgt (im Bad): Nach dem Duschen für ca. 15 Minuten alles auf. Dann Fenster zu.Ausnahmen sind natürlich möglich-jedoch ist das die Regel.
Was mein Ihr wie wäre dem Mieter optimal zu helfen, es geht nicht unbedingt um eine Mietminderung. Viel mehr geht es um einen relativ schnellen Auszug…
Schon mal Danke für Eure Ideen
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Alsooo
ICH würde sagen,der Schimmel kommt von schlechter Isolierung aussen bzw der evtl kaputten Holzrahmen an den Fenster.Bei dem Schimmelfleck über der Dusche würde ich nichts beschwören,der kann durchaus vom Duschen sein bzw Wasserdampf.
Mietverträge können auch über 5 Jahre zB abgeschlossen werde.Ich informiere mich aber nochmal kurz und meld mich dann wieder…wollte das nur schonmal schreiben,damit ich nichts vergesse *g
lg Tanja
also…
„Wichtig: Einfache befristet Mietverträge bzw. Zeitmietverträge können seit Inkrafttreten der Mietrechtsreform nicht mehr abgeschlossen werden. Wenn im Mietvertrag kein konkreter Befristungsgrund aufgeführt wird, gilt das Mietverhältnis immer als unbefristeter Mietvertrag.“
§ 575 BGB Zeitmietvertrag
(1) Ein Mietverhältnis kann auf bestimmte Zeit eingegangen werden, wenn der Vermieter nach Ablauf der Mietzeit
- die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts nutzen will,
- in zulässiger Weise die Räume beseitigen oder so wesentlich verändern oder instand setzen will, dass die Maßnahmen durch eine Fortsetzung des Mietverhältnisses erheblich erschwert würden, oder
- die Räume an einen zur Dienstleistung Verpflichteten vermieten will
und er dem Mieter den Grund der Befristung bei Vertragsschluss schriftlich mitteilt. Anderenfalls gilt das Mietverhältnis als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
=> Das sagt das Gesetz.
D.h. es dürfen nur in den genannten 3 Fällen Zeitmietverträge abgeschlossen werden. Bei dir liegt offensichtlich keiner dieser 3 Befristungsgründe vor. Infolgedessen ist dein Vertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Das wiederum bedeutet für dich eine ganz normale Kündigungsfrist von 3 Monaten.
So habe ich es im Netz beim Mieterbund gefunden und ich hoffe es hilft Dir und ist richtig 
lg Tanja
Super,danke!!!
Das nenne ich mal kompetente Hilfe. Wenn nur jeder im Netz so wäre. Nun ja ich glaube ich werd auch mal beim Mieterbund nachfragen.Super!Das wird Mieter A (
) freuen…wenn´s klappt aber nicht den Vermieter,naja…egal!
Danke für deine Mühen
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Bitte gern geschehen 
Ich übe auch noch alles hier…
lg Tanja
Auch wenn ihr beiden euch so gut versteht, möchte ich doch zur Vorsicht raten.
Unterscheidet bitte zwischen einem „Zeitmietvertrag“ = das Mietzeitende ist vertraglich vorbestimmt und einem „Mietvertrag auf unbestimmte Zeit mit vereinbarter Mindestmietzeitdauer“.
M.E. liegt hier letzteres vor, sodass alles bisher zum Zeitmietvertrag gesagte hier nicht zutrifft.
Siehe z.B. das Grundwerk vom Bundesministerium der Justiz
Das neue Mietrecht (zur Mietrechtsreform 2001)
V. Zeitmietvertrag
3. Zeitweiser Ausschluss der ordentlichen Kündigungsrechte
… Frühestens nach Ablauf des vereinbarten
Zeitraums können dann beide Seiten nach den gesetzlichen Vorschriften kündigen. …
http://www.bmj.bund.de/media/archive/215.pdf#search=…
zu den anderen Fragen:
2+3 sind stellen zunächstmal einen Mangel an der Mietsache dar (Fassadenrenovierung: falls die Zusicherung/der vertragliche Anspruch bewiesen werden kann)
> Aufforderung zur Mangelbeseitigung/Abhilfe unter Fristsetzung
4.Ziel von Mieter A und B ist es möglichst schnell aus der Wohnung zu kommen
> Ziel von Vermieter ist es, den Mieter möglichst lange zu behalten
Beide haben dabei natürlich die Rechtsgrundlagen einzuhalten.
Eine fristlose bzw. vorfristige Kündigung für den Mieter ist z.B. möglich, wenn ein wichtiger Grund i.S.d. BGB vorliegt.
Gesundheitsgefährdung hervorgerufen durch einen vom Vermieter zu vertretenden Mangel kann bei Vorliegen von Verzug seitens des Vermieters ein solcher Grund sein. Die tatsächliche Gesundheitsgefährdung ist aber i.d.R. vom Mieter zu beweisen.
http://dejure.org/gesetze/BGB/543.html
http://dejure.org/gesetze/BGB/569.html
http://rsw.beck.de/RSW/shop/default.asp?sessionid=11…