Kündigungsfrist + Nebenkostenabrechnung

Ein Mieter wohnt in einer vollmöblierten Wohnung.

  1. Frage: Der Mieter hat mit seinem Vermieter schriftlich vereinbart, dass die Wohnung mit einer Frist von 6 Wochen zum Quartalsende gekündigt werden kann. Ist diese Frist tatsächlich wirksam oder hat die gesetzliche Kündigungsfrist von 3 Monaten Vorrang?

  2. Frage: Der Vermieter hat dem Mieter Anfang September die Nebenkostenabrechnung für 2005 zugesendet. Es ergeben sich deutlich höhere Kosten für Heizung/Warmwasser als vom Mieter an den Vermieter vorausgezahlt. Der Vermieter verlangt die Nachzahlung zusammen mit der nächsten Monatsmiete, ist das rechtens oder gibt es hier längere Fristen? Des Weiteren möchte der Vermieter ab dem nächsten Monat die Vorauszahlungen für die Nebenkosten erhöhen. Ist das ebenfalls rechtens oder gibt es hier ebenfalls längere Fristen?

Hallo Karlheinz,

  1. Frage: Der Mieter hat mit seinem Vermieter schriftlich
    vereinbart, dass die Wohnung mit einer Frist von 6 Wochen zum
    Quartalsende gekündigt werden kann. Ist diese Frist
    tatsächlich wirksam oder hat die gesetzliche Kündigungsfrist
    von 3 Monaten Vorrang?

sind sie sich einig, ist es kein Problem. Ansonsten schließt das Gesetz Regelungen zum Nachteil des Mieters aus, also 3 Monate.

  1. Frage: Der Vermieter hat dem Mieter Anfang September die
    Nebenkostenabrechnung für 2005 zugesendet. Es ergeben sich
    deutlich höhere Kosten für Heizung/Warmwasser als vom Mieter
    an den Vermieter vorausgezahlt. Der Vermieter verlangt die
    Nachzahlung zusammen mit der nächsten Monatsmiete, ist das
    rechtens oder gibt es hier längere Fristen?

Rechtens und allgemein üblich. Bei Engpässen könnte der Mieter anfragen, ob der Vermieter Ratenzahlung gewährt.

Des Weiteren
möchte der Vermieter ab dem nächsten Monat die Vorauszahlungen
für die Nebenkosten erhöhen. Ist das ebenfalls rechtens oder
gibt es hier ebenfalls längere Fristen?

Rechtens und im Interesse des Mieters. Sonst fragt er nächstes Jahr wieder, ob die niedrigen Raten denn rechtens waren.

Gruß!

Horst

Hallo Horst,

bis auf einen Punkt gehe ich mit dir konform. Und zwar:

Ein Mieter der eine NK-Abrechnung erhält hat doch vier Wochen Zeit diese Abrechnung zu prüfen und ggf. Einspruch einzulegen?

Wenn dies richtig ist, kann ein VM doch nicht eine Zahlung mit der nächsten Miete einfordern, wenn diese evtl. nur noch zwei oder drei Wochen weit weg ist?

M.E. könnte er formulieren: Mit der nächsten Monatsmiete nach Ablauf von vier Wochen.

Oder: Unverzüglich nach Prüfung.

Oder ähnlich. Jedenfalls muss man doch die Möglichkeit haben die Abrechnung sorgfältig zu prüfen und sich sogar - in Zweifelsfällen - entsprechender Hilfe zu versichern.

Sollte ich mich da so irren?

Gruß
Nita

Hallo Nita,

das ist jetzt zuerst mal eine Auslegungssache des ersten Postings.
War mit „nächsten Monat“ der auf die Abrechnung folgende Monat gemeint (wie du es verstanden hast) oder war damit wirklich der nächste Monat von jetzt an gemeint (so wie ich es verstanden habe)?

Im letzteren Fall wäre seit Anfang September bereits genug Zeit vergangen. Im ersten Fall wäre es allerdings auch möglich, da die 30-Tage-Frist auch hier um sein könnte, wenn etwa die Abrechnung am 2. September ankam und die Miete am 3. August fällig ist.

Gruß!

Horst

Hallo Nita,

Hallo Horst,

das ist jetzt zuerst mal eine Auslegungssache des ersten
Postings.
War mit „nächsten Monat“ der auf die Abrechnung folgende Monat
gemeint (wie du es verstanden hast) oder war damit wirklich
der nächste Monat von jetzt an gemeint (so wie ich es
verstanden habe)?

Also das finde ich jetzt nicht so eine auslegungsfähig wie du. Denn KarlHeinz schreibt ja „mit der nächsten Monatsmiete“ und nicht „nächsten Monat“. Die nächste Monatsmiete von Anfang September kann nur die Monatsmiete Oktober sein.

Im letzteren Fall wäre seit Anfang September bereits genug
Zeit vergangen. Im ersten Fall wäre es allerdings auch
möglich, da die 30-Tage-Frist auch hier um sein könnte, wenn
etwa die Abrechnung am 2. September ankam und die Miete am 3.
August fällig ist.

Wann ist für dich Anfang September? Dieses Jahr geht die erste September-Woche vom 04. bis 09.09. Nur und ausschließlich für den Fall, das die Abrechnung am 01. oder 02.09. beim Mieter angelangt wäre, hätte der Mieter die Möglichkeit die 30-Tages-Frist auszuschöpfen.

Aber eigentlich, lieber Horst, hast du ja meine Auffassung bestätigt: Es gilt eine 30-Tages-Frist zur Prüfung der Abrechnung. Diese kann ein Mieter der eine NK-Abrechnung erhält ausnutzen. Ein VM der den Ausgleich mit der nächsten Monatsmiete verlangt, kann also daneben liegen.

Das wäre vom Mieter zu prüfen und ggf. dem VM mitzuteilen, warum dieser Ausgleich evtl. nicht zur nächsten Miete erfolgt. Dann können sich Mieter und VM über den Ausgleichstermin entsprechend austauschen.

Sind wir uns also wieder einig!

Gruß!

Horst

Grüß dich auch Horst
Nita

Hallo Horst,

danke für deine Nachricht.

Hallo Karlheinz,

  1. Frage: Der Mieter hat mit seinem Vermieter schriftlich
    vereinbart, dass die Wohnung mit einer Frist von 6 Wochen zum
    Quartalsende gekündigt werden kann. Ist diese Frist
    tatsächlich wirksam oder hat die gesetzliche Kündigungsfrist
    von 3 Monaten Vorrang?

sind sie sich einig, ist es kein Problem. Ansonsten schließt
das Gesetz Regelungen zum Nachteil des Mieters aus, also 3
Monate.

Heisst das, wenn der Mieter 6 Wochen vor Quartalsende kündigt, könnte der Vermieter trotzdem auf die Zahlung 3 voller Monatsmieten bestehen? Und das trotz o.g. schriftlicher Vereinbarung, wenn diese auf Wunsch des Mieters geschlossen wurde und als Ausgleich für die kürzere Kündiungsfrist eine Mieterhöhung beinhaltet?

Schöne Grüße

Karlheinz

  1. Frage: Der Vermieter hat dem Mieter Anfang September die
    Nebenkostenabrechnung für 2005 zugesendet. Es ergeben sich
    deutlich höhere Kosten für Heizung/Warmwasser als vom Mieter
    an den Vermieter vorausgezahlt. Der Vermieter verlangt die
    Nachzahlung zusammen mit der nächsten Monatsmiete, ist das
    rechtens oder gibt es hier längere Fristen?

Rechtens und allgemein üblich. Bei Engpässen könnte der Mieter
anfragen, ob der Vermieter Ratenzahlung gewährt.

Des Weiteren
möchte der Vermieter ab dem nächsten Monat die Vorauszahlungen
für die Nebenkosten erhöhen. Ist das ebenfalls rechtens oder
gibt es hier ebenfalls längere Fristen?

Rechtens und im Interesse des Mieters. Sonst fragt er nächstes
Jahr wieder, ob die niedrigen Raten denn rechtens waren.

Gruß!

Horst

Hallo Karlheinz,

Heisst das, wenn der Mieter 6 Wochen vor Quartalsende kündigt,
könnte der Vermieter trotzdem auf die Zahlung 3 voller
Monatsmieten bestehen? Und das trotz o.g. schriftlicher
Vereinbarung, wenn diese auf Wunsch des Mieters geschlossen
wurde und als Ausgleich für die kürzere Kündiungsfrist eine
Mieterhöhung beinhaltet?

Nein, umgekehrt: Wenn der Mieter auf einer längeren Kündigungsfrist besteht, kann der VM dies nicht mit Blick auf die Klausel verweigern, da dies einen Nachteil des Mieters gegenüber den gesetzlichen Regeln darstellt bzw. darstellen kann.

Wenn der Mieter die Klausel ausschöpfen möchte, dann hat der VM keine Möglichkeit etwas anderes zu verlangen.

Schöne Grüße

Karlheinz

Gruß
Nita

Hallo Karlheinz,

  1. Frage: Der Mieter hat mit seinem Vermieter schriftlich
    vereinbart, dass die Wohnung mit einer Frist von 6 Wochen zum
    Quartalsende gekündigt werden kann. Ist diese Frist
    tatsächlich wirksam oder hat die gesetzliche Kündigungsfrist
    von 3 Monaten Vorrang?

sind sie sich einig, ist es kein Problem. Ansonsten schließt
das Gesetz Regelungen zum Nachteil des Mieters aus, also 3
Monate.

nein, wie Horst schon schreibt: sind sie sich einig, kein Problem. Nur wenn der Mieter sagt er möchte eine länger Kündigungsfrist wie sie im Gesetz steht, dann kann der Mieter auf 3 Monaten bestehen, weil ihn eine andere Regelung benachteiligen könnte.

Schöne Grüße

Karlheinz

Gruß
Nita

Hallo Nita,

Es gilt eine 30-Tages-Frist zur Prüfung der
Abrechnung. Diese kann ein Mieter der eine NK-Abrechnung
erhält ausnutzen. Ein VM der den Ausgleich mit der nächsten
Monatsmiete verlangt, kann also daneben liegen.

eigentlich kann man sogar 12 Monate prüfen und die NK-Abrechnung beanstanden. Zahlen muss er aber nach 30 Tagen, um nicht in Verzug zu kommen.

Wann ist für dich Anfang September?

Tja, wie komm ich da jetzt wieder raus? Auf den julianischen Kalender berufen? Oder besser gleich auf den chinesischen? Jedenfalls weiß ich jetzt, warum ich in der Bücherei ständig so viel nachbezahlen muss…
Ich geb’s zu: Ich hab die ganze Zeit September - August - Oktober gedacht und mich im August gewähnt. Wie nennt man den Clown doch gleich noch? :wink:

Gruß!

Horst

Hallo Karlheinz,

Heisst das, wenn der Mieter 6 Wochen vor Quartalsende kündigt,
könnte der Vermieter trotzdem auf die Zahlung 3 voller
Monatsmieten bestehen? Und das trotz o.g. schriftlicher
Vereinbarung, wenn diese auf Wunsch des Mieters geschlossen
wurde und als Ausgleich für die kürzere Kündiungsfrist eine
Mieterhöhung beinhaltet?

nein, wörtlich heißt es im BGB: „Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.“ D.h. also, der Vermieter kann nicht früher kündigen. Umgekehrt geht es also schon.

Gruß!

Horst