M geht daraufhin zum Verbraucherschutz und bekommt erklärt,
dass die Gewerbeflächen herrausgerechnet werden müssen,
allerdings ohne Angabe von den zutreffenden Verordnungen
/Gesetzestexten.
Es gibt einen Grundsatz: Wohnungsmieter dürfen nicht mit Mehrkosten belastet werden, die durch Gewerbemieteinheiten entstehen.
Durch entsprechende gesetzliche Bestimmungen für den Sozialen Wohnungsbau hat sich - m.E. zu stark pauschaliert und zu stark gekürzt - die oft verbreitete Meldung entwickelt, dass die Betriebskosten für Gewerbeeinheiten grundsätzlich durch einen Vorwegabzug „herausgerechnet“ werden müssen, um dies sicherzustellen.
Inzwischen hat hierzu auch der BGH in seinem Urteil vom 8. März 2006 (VIII ZR 78/05) klargestellt …
die „amtliche“ Pressemitteilung:
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprec…
das eigentliche Urteil:
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprec…
in Normaldeutsch z.B. unter
http://www.advogarant.de/index.jsp?Navi=remibevorwab…
hier ein entsprechender Auszug, der die Frage klären dürfte:
Grundsätzlich kein Vorwegabzug bei gemischt genutzten Immobilien.
Bisher war die Frage höchst umstritten, ob bei gemischt genutzten Immobilien, also bei Immobilien, in denen sowohl Wohnungen als auch Gewerberäume vermietet sind, in der Betriebskostenabrechnung ein Vorwegabzug für einen etwa erhöhten Verbrauch des Gewerbebereichs vorzunehmen ist.
Diese Frage hat der Bundesgerichtshof nunmehr mit einem Urteil vom 8. März 2006 (VIII ZR 78/05) entschieden. Hiernach ist bei der Abrechnung der Betriebskosten preisfreien Wohnraums in gemischt genutzten Abrechnungseinheiten ein solcher Vorwegabzug, der auf die Gewerbeflächen entfallenden Kosten für alle oder einzelne Betriebskostenarten nicht geboten. Jedenfalls dann nicht, wenn diese Kosten nicht zu einer “ins Gewicht fallende Mehrbelastung” des Wohnraummieters führen. Das wird in der Regel nicht der Fall sein.
In dem vom BGH entschiedenen Fall war der Vermieter auch nicht aus Gründen der Billigkeit verpflichtet, einen solchen Vorwegabzug vorzunehmen. Die auf die Gewerbeflächen entfallenden Kosten führten nicht zu einer ins Gewicht fallenden Mehrbelastung des Wohnraummieters. Durch den Vorwegabzug soll verhindert werden, dass die Wohnungsmieter mit Kosten belastet werden, die allein oder in höherem Maß auf Grund einer gewerblichen Nutzung entstehen. Für den Wohnungsmieter entsteht laut BGH kein Nachteil, wenn er bei der Umlage der Gesamtkosten nicht schlechter gestellt wird, als im Fall einer Voraufteilung der Gesamtkosten zwischen Wohn- und Gewerbeflächen.
…
(bitte ggfs. im Volltext nachlesen)