Mietvertrag mit zwei Mietern

Hallo,

A und B haben gemeinsam einen Mietvertrag für eine Wohnung geschlossen. Im Vertrag (Einheitsmietvertrag) sind beider Namen nebeneinander aufgeführt, es wird kein Hauptmieter genannt.
Der Vertrag wurde im Oktober 2006 auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, es wird auf die gesetzliche Kündigungsfrist verwiesen.

Kann B den Vertrag gegenüber dem Vermieter ohne Einverständnis von A für sich kündigen, wobei die Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag allein auf A übergehen? Gibt es für diesen Fall eine gesetzliche Kündigungsfrist?

Kann der Vermieter diese Kündigung ablehnen?

In einem Fallbeispiel ist die Grundlage zur gemeinsamen Nutzung nicht mehr gegeben, B bereits ausgezogen, hat aber Zweifel daran, dass A zukünftig seine vertraglichen Verpflichtungen erfüllen kann und möchte daher schnellstmöglich aus der Haftung entlassen werden.

Hallo
Also ich kenne einen Fall,da war Mieter A ausgezogen und Mieter B wollte in der Wohnung bleiben.
Da wurde von beiden Mietern eine Kündigung verlangt,um mit Mieter B einen neuen Vertrag zu machen,damit Mieter A nicht mehr zur Verantwortung gezogen werden konnte.

lg Tanja

Hallo,

Hallo,

Kann B den Vertrag gegenüber dem Vermieter ohne Einverständnis
von A für sich kündigen, wobei die Rechte und Pflichten aus
dem Mietvertrag allein auf A übergehen? Gibt es für diesen
Fall eine gesetzliche Kündigungsfrist?

Ja, kündigen kann er. Aber er kann ohne Einverständnis nicht für A sprechen. D.h. wiederum, das A wohl doch einverstanden sein müsste, Pflichten zu übernehmen, oder?

Kann der Vermieter diese Kündigung ablehnen?

Ja, das kann er. Er hat an zwei Personen vermietet. Er könnte a) darauf bestehen, das beide unverändert Mieter bleiben und b) darauf bestehen, das beide kündigen und Mieter A ebenfalls auszieht. Die Erwägungen könnten hier z.B. die verminderte finanzielle Kraft eines Mieters sein.

In einem Fallbeispiel ist die Grundlage zur gemeinsamen
Nutzung nicht mehr gegeben, B bereits ausgezogen, hat aber
Zweifel daran, dass A zukünftig seine vertraglichen
Verpflichtungen erfüllen kann und möchte daher
schnellstmöglich aus der Haftung entlassen werden.

Da ist Mieter B auch gut beraten, denn solange er noch im Mietvertrag steht, haftet er vollumfänglich für die gemeinsam angemietete Wohnung genauso wie A. Wenn auch B bereits Zweifel hat, ob A seine vertraglichen Verpflichtungen erfüllen kann ist natürlich erst recht zweifelhaft, ob der VM das nicht auch so sieht.

Aber alles sich fragen nützt da nix, Mieter B muss mit Mieter A mit dem VM sprechen und alles entsprechende regeln.

Gruß
Nita