Re: Mietvertrag: Gaestegebuehr
Hallo!
Könnte es sein, daß besondere Umstände vorliegen und es sich um keine abgeschlossene Wohnung handelt? In einer Wohngemeinschaft oder einer Pension, in der die Wirtin den Frühstückstisch für die Gäste/Langzeitgäste vorbereitet, das Gästebett bezieht und zusätzliche Handtücher bereit legt, macht es durchaus Sinn, rechtzeitig Nachricht zu geben, daß sich ein weiterer Gast ins gemietete Zimmer einquartiert.
In landläufig üblichen abgeschlossenen Wohnungen haben Regelungen, die den Mieter verpflichten, einen Übernachtungsgast beim Vermieter anzukündigen und/oder dafür Zahlungen zu leisten, mit Sicherheit keinen Bestand. Was sich diesbezüglich hinter der verschlossenen Tür einer vermieteten Wohnung abspielt, geht den Vermieter nichts an. Das sieht nur anders aus, wenn dauerhaft weitere Leute einziehen. Auch wenn man anders lautende Vorschriften getrost ignorieren kann, sollte man in eine Wohnung solchen Vermieters besser gar nicht erst einziehen. Vorhersehbar werden sich weitere Punkte einstellen, die das Mietverhältnis unerfreulich gestalten.
Dabei fällt mir ein, was man früher zu Zeiten drückender Wohnungsnot als „möblierter Herr“ erleben konnte. Schrulliges Sittenwächtertum war der Normalzustand. Striktes Verbot von Damenbesuch nach 22 Uhr war weit verbreitet und zur Untermiete wohnende Frauen mußten sich oft genug regelrechte Überwachung gefallen lassen. Am frühen Morgen lauerte schon die Vermieterin und mahnte, daß um Mitternacht noch Licht brannte und so etwas nicht wieder vorkommen dürfe. Man spielte als Wohnungssuchender mit, weil sich jedes schimmelige Kellerloch vermieten ließ und die Interessenten Schlange standen.
Gruß
Wolfgang