Mietvertrag: Gaestegebuehr

Von: , Frage gestellt am Sa, 9. Sep 2006
Hi! :-)

Ein Mietvertrag (Bruttowarmmiete) enthaelt folgenden Punkt:

"4. Ubernachtungen eines Gastes sind mit 10€ pro Nacht kostenpflichtig und dem Vermieter im Voraus bekannt zu geben."

Ist dieser Punkt zulaessig und wirksam?

Danke im voraus!

11 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von nach 9 Minuten 0 hilfreich
    Re: Mietvertrag: Gaestegebuehr
    Hi,

    ob das so zulässig ist, weiß ich nicht, aber 10€ pro Nacht grenzen ja schon an Wucher. In meinem Mietvertrag verlangt der VM nur, daß ihm mitgeteilt wird, wenn Gast länger als 14 Tage da ist, wegen gerechter Verteilung der Nebenkosten (Nachbarn sollen nicht das Duschwasser des Gastes bezahlen)

    Gruß
    Sticky
    • Antwort von (abgemeldet) nach 2 Stunden 1 hilfreich
      Re^2: Mietvertrag: Gaestegebuehr
      Hallo Sticky,

      selbst diese "14 Tage Klausel" erscheint mit etwas dubios. Wie rechnet Dein Vermieter denn die Nebenkosten ab? Pro Tag und Nase? Was ist denn im Fall von Wochendbesuchen ueber das ganze Jahr? Das sind dann auch mehr als 14 Tage. Wie wird das denn dann abgerechnet? M.E. zahlt nur der, der gemietet hat. Und das ist nicht der Besuch. Wenn Dein Besuch laenger als 2-3 Monate bleibt, koennte man davon ausgehen, dass Du evtl. einen Mitmieter hast. Ansonsten zahle ich doch keine extra Gebuehren, auch wenn mein Besuch 3 Wochen bleibt.
      mfg
      Sibylle [Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
  2. Antwort von nach 20 Minuten 0 hilfreich
    Re: Mietvertrag: Gaestegebuehr
    Hallo Max,

    selbst wenn der Vermieter ein Gewerbe dafür angemeldet hat, darf er schließlich eine Wohnung nicht doppelt vermieten.
    Darauf liefe das aber raus.

    Gruß!

    Horst
    • Antwort von nach 38 Minuten 0 hilfreich
      Re^2: Mietvertrag: Gaestegebuehr
      Hi Horst! Darauf liefe das aber raus.
      Wie meinst Du das? (Verzeihung, Deutsch ist nicht meine Muttersprache)
      • Antwort von nach einer Stunde 0 hilfreich
        Re^3: Mietvertrag: Gaestegebuehr
        Hallo nochmal,

        man stelle sich vor, man mietet eine Wohnung für 300,- €. Nun hat man 30 Tage lang einen Gast im Haus, also verlangt der Vermieter 300,- € mehr.

        Das käme tatsächlich einer Doppelvermietung gleich. Zumindest wäre es Wucher.

        Es gehört außerdem zum Recht des Mieters, Besuch einzuladen und zu empfangen. Bei diesen Preisen haben manche vielleicht nicht einmal mehr das Geld, einen zu besuchen.

        Aber es gibt da auch keine Grundlage für. Man stelle sich vor, der Sohnemann kommt täglich einmal kurz vorbeischauen, wie es dem Papa so geht. Muß der dann jedesmal 10,- € an der Tür abgeben? (Gibt der Vermieter das auch brav beim Finanzamt an oder verschweigt er lieber die ungerechtfertigte Bereicherung?)

        Nur bei Dauerbesuch kann es da Stress geben. Bis zu zwei Monaten ist da meist noch okay, und erst bei drei Monaten sind sich so ziemlich alle einig, dass das kein normaler Besuch mehr ist.

        Aber auch eine solche Sache wird nicht mit 10,- € auf die Hand geregelt.

        Gruß!

        Horst
        • Antwort von nach einer Stunde 0 hilfreich
          Re^4: Mietvertrag: Gaestegebuehr
          Langer Rede kurzer Sinn:

          Die Klausel im Mietvertrag dürfte unzulässig sein.

          Gruss Ivo
          • Antwort von nach 5 Stunden 0 hilfreich
            Re^5: Mietvertrag: Gaestegebuehr
            Stell mich jetzt nicht als Labertante dar. Hab's ja auch erst in Steno probiert!

            ;-)

            Horst
  3. Antwort von (abgemeldet) nach einer Stunde 1 hilfreich
    Re: Mietvertrag: Gaestegebuehr
    Hallo,

    das duerfte jawohl sittenwidrig sein. Seit wann muss ich meinem Vermieter mitteilen, dass ich Besuch habe, bsw. erwarte. Darf mich nun niemand mehr ueberraschend besuchen?
    Bei solch' einem Vermieter ist es vielleicht angebracht Mitglied beim Mieterschutzbund zu werden. Man weiss ja nie was sonst noch kommt.
    mfg
    Sibylle [Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
  4. Antwort von nach 18 Stunden 0 hilfreich
    Re: Mietvertrag: Gaestegebuehr
    Hallo!

    Könnte es sein, daß besondere Umstände vorliegen und es sich um keine abgeschlossene Wohnung handelt? In einer Wohngemeinschaft oder einer Pension, in der die Wirtin den Frühstückstisch für die Gäste/Langzeitgäste vorbereitet, das Gästebett bezieht und zusätzliche Handtücher bereit legt, macht es durchaus Sinn, rechtzeitig Nachricht zu geben, daß sich ein weiterer Gast ins gemietete Zimmer einquartiert.

    In landläufig üblichen abgeschlossenen Wohnungen haben Regelungen, die den Mieter verpflichten, einen Übernachtungsgast beim Vermieter anzukündigen und/oder dafür Zahlungen zu leisten, mit Sicherheit keinen Bestand. Was sich diesbezüglich hinter der verschlossenen Tür einer vermieteten Wohnung abspielt, geht den Vermieter nichts an. Das sieht nur anders aus, wenn dauerhaft weitere Leute einziehen. Auch wenn man anders lautende Vorschriften getrost ignorieren kann, sollte man in eine Wohnung solchen Vermieters besser gar nicht erst einziehen. Vorhersehbar werden sich weitere Punkte einstellen, die das Mietverhältnis unerfreulich gestalten.

    Dabei fällt mir ein, was man früher zu Zeiten drückender Wohnungsnot als „möblierter Herr“ erleben konnte. Schrulliges Sittenwächtertum war der Normalzustand. Striktes Verbot von Damenbesuch nach 22 Uhr war weit verbreitet und zur Untermiete wohnende Frauen mußten sich oft genug regelrechte Überwachung gefallen lassen. Am frühen Morgen lauerte schon die Vermieterin und mahnte, daß um Mitternacht noch Licht brannte und so etwas nicht wieder vorkommen dürfe. Man spielte als Wohnungssuchender mit, weil sich jedes schimmelige Kellerloch vermieten ließ und die Interessenten Schlange standen.

    Gruß
    Wolfgang


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