Wohnungsübernahme mit gleicher Miete - oder höher?

Hallo,

Mieter A haben für ihre Wohnung günstigen Miettarif, da viel Eigenleistung. Auf Grund der Kostenübernahme für Rolladen haben Mieter A Mietvertrag über 5 Jahre geschlossen. Jetzt würden Sie Haus kaufen, und hätten in Eigenregie Nachmieter gesucht und gefunden. Diese würden 5-Jahres Mietvertrag übernehmen, aber nur zu den gleichen Konditionen. Ist das rechtens oder darf der Vermieter für Mieter B die Miete erhöhen?
Wie ist das nach den 5 Jahren? Wie darf allgemein die Miete erhöht werden? Kann sich der Mieter dagegen währen?

Vielen Dank, Milena

Hi Milena,

der Vermieter ist nicht an Nachmieter gebunden, die der aktuelle Mieter ausgesucht hat. Die Miete kann und darf er erhöhen mit dem neuen Mieter seiner Wahl aushandeln, wie immer er mag, es sei denn, ihm würden durch einen Mietspiegel Grenzen gesetzt.

Gruß Ralf

Die Investitionen hat ja Mieter A getätigt und deswegen eine Mietpreisreduzierung erhalten.
Einen evtl. Nachmieter/Ersatzmieter tangiert das eigentlich überhaupt nicht.
(Ich kann mir aber schon vorstellen worauf die Frage rausläuft)

Nach der Rechtsprechung darf der Vermieter vom Ersatzmieter einen höheren Mietzins fordern, wenn der bisherige Mietzins unter der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt, auch wenn mit dem vorherigen Mieter eine Staffelmiete vereinbart wurde.

Zunächst spielen aber andere Aspekte eine Rolle:

Nachmieter als Ersatzmieter
Hat Mieter A überhaupt einen Anspruch auf vorzeitige Mietvertragsentlassung durch Stellung eines geeigneten Nachmieters?
D.h. liegt „wesentliches Interesse des Mieters“ im Sinne der Rechtsprechung vor oder wurde Mieter A im Mietvertrag ein Recht auf Nachmieterstellung/Ersatzmieterstellung eingeräumt?
siehe hierzu:
http://www.123recht.net/article.asp?a=10470

Mieterinvestition
Womöglich hat Mieter A gegenüber dem Vermieter einen Anspruch auf eine Entschädigungszahlung in Höhe der noch nicht abgewohnten Investition.
Dem könnte jedoch entgegenstehen, dass der VM der Investition evtl. nur unter der Bedingung zugestimmt hat, dass auch Mieter A auf sein ordentl. Kündigungsrecht verzichtet.

http://www.fes.de/fulltext/fo-wirtschaft/00382003.htm
im Text >
2.2 Mieter als Träger der Maßnahmen
Restwertentschädigung bei vorzeitigem Auszug

auch
http://www.deutscher-mieterbund-nrw.de/aktuell/moder…
z.B. ein Vertrag zur Modernisierung durch Mieter
http://www.internetratgeber-recht.de/MietrechtAllgem…

Untervermietung
Dieses Recht steht dem Mieter grundsätzlich zu.
(siehe 1. Link, im Text ganz unten)
Sollte keine einvernehmliche Lösung zwischen Vermieter-Mieter A zustandekommen, dann könnte das für Mieter A eine sinnvolle Lösung sein. Denn dann könnte er seine noch nicht abgewohnte Investition weiter „abwohnen“, weil er eben weiter Hauptmieter mit günstigem Mietpreis bleibt, und wäre auch in der Mietpreisgestaltung mit seinem Untermieter (statt Nachmieter) frei.

Also bitte mal mehr zum Sachverhalt = den Beispielfall weiter ausschmücken.
Dann kann man ggf. mehr dazu sagen.

Hallo,

man nehme weiter an:
im Mietvertrag der Mieter A steht nichts explizit zum Thema Nachmieter. Der Hauskauf ist getätigt. Mieter B sind Freunde von Mieter A.
Der Wohnungseigentümer wohnt 600km entfernt. Es gibt einen Hausverwalter vor Ort.

Neue Erkenntisse möglich? Untervermietung wäre wahrscheinlich nur für die 5 Jahre möglich, oder länger?
Muß der Vermieter bei Untervermietung zustimmen oder hat der Mieter A da eine rechtliche Grundlage für?

Grüße, Milena

Neue Erkenntisse möglich? Untervermietung wäre wahrscheinlich
nur für die 5 Jahre möglich, oder länger?
Muß der Vermieter bei Untervermietung zustimmen oder hat der
Mieter A da eine rechtliche Grundlage für?

Bei der kompletten Untervermietung der Wohnung gibt es keinen rechtlichen Anspruch.

Bei teilweiser Untervermietung muss der Hauptmieter persönliche Gründe oder wirtschaftliche Gründe nachweisen damit ein Anspruch besteht.
persönl.Gründe: z.B. kranker Vater muss aufgenommen werden, Auslandsaufenthalt bis 1 Jahr
wirtschaftl.Gründe: Veränderung der pers.wirtschftl.Situation z.B.Arbeitslosigkeit.

Gruß n.

im Mietvertrag der Mieter A steht nichts explizit zum Thema Nachmieter.

Dann siehe die genannten Links, ein gesetzl. Recht auf Nachmieterstellung gibt es nicht > Lesen ist von Vorteil :wink:

Neue Erkenntisse möglich? Untervermietung wäre wahrscheinlich nur für die 5 Jahre möglich, oder länger?

Für die Zeit für die der Mietvertrag läuft

Muß der Vermieter bei Untervermietung zustimmen oder hat der Mieter A da eine rechtliche Grundlage für?

Bei der kompletten Untervermietung der Wohnung gibt es keinen rechtlichen Anspruch.

BGB § 540 + § 553
http://dejure.org/gesetze/BGB/540.html

z.B. hier mehr zum Thema in Normaldeutsch
http://www.mieterverein-muenchen.de/mietrecht/Mietre…

Das gesetzl. Sonderkündigungsrecht des Mieters soll auch dann gelten, wenn kein Anspruch auf Zustimmungserteilung des Vermieters besteht und der Vermieter seine Zustimmung verweigert.

Bitte ggfs. Rechtsanwalt fragen!