Bau-Zusagen im Mietvertrag

Folgende Situation:
Die neue Wohnung wurde zum 1.7. bezogen, und im Mietvertrag ist ausdrücklich zugesagt, dass ein Balkon bis zum 30.6. angebaut wird (

Wie kann der Mieter den Vermieter dazu bringen, den Vetrag einzuhalten? Kann die Miete, nach vorheriger Fristsetzung weiter gekürzt werden …

JA > Mangel/vertragsgemäßer Gebrauch teilweise nicht gegeben > BGB § 536 ff
http://dejure.org/gesetze/BGB/536.html

In Normaldeutsch mal hier unter Mietminderung/Mangel lesen!
http://www.internetratgeber-recht.de/MietrechtAllgem…
Mit Bezug auf die vertraglich zugesicherte „Fertigstellung bis 30.6.“ = ab 1.7. schriftlich in Verzug gesetzt? d.h. 1. August = Nachfrist eingeräumt?

Die angemessene Mietminderung entsteht per Gesetz ab dem Zeitpunkt zu dem der Mangel besteht.
Angemessen dürfte sich hier so rechnen: Gesamtmietpreis für xx m², Balkon (üblicherweise mit 25% der Grundfläche anzurechnen) = xx m², also Mietanteil Bakon = >> Euro
oder gem. bereits ergangenen Urteile/siehe Tabelle im Link: Balkon nicht nutzbar 3-15% (da müsste man aber die zugrundeliegenden Urteile kennen)

Der Vermieter macht offenbar keine Anstalten, den Balkonanbauzu forcieren, da er offensichtlich mit der nur wenig geminderten Miete wohl ganz gut leben kann.

Ggfs. müsste der vertragliche zugesicherte Balkon per Rechtsweg eingeklagt werden.
Allerdings gibt die Rechtsprechung dem Mieter hier noch ein weiteres Druckmittel in die Hand > Zurückbehaltungsrecht (in Höhe des 3- bis 5fachen Betrag der Minderungsquote) - ggfs. im o.g. Link Näheres dazu nachlesen!
Das dürfte hier wohl das Mittel der Wahl sein

… oder kann man gar vom Vetrag zurücktreten?

Wäre hier streng rechtlich wohl „außerordentliche Kündigung wegen Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs“ zu nennen > BGB § 543, 569
http://dejure.org/gesetze/BGB/543.html
Allerdings wäre ggfs. vom Mieter zu beweisen, dass diese Wohnung nur wegen des zugesicherten Balkons angemietet wurde … (dürfte praktisch nahezu unmöglich sein)

Vielen Dank zunächst mal.

Mit Bezug auf die vertraglich zugesicherte „Fertigstellung bis
30.6.“ = ab 1.7. schriftlich in Verzug gesetzt? d.h. 1.
August = Nachfrist eingeräumt?

Ja, es wurde eine 14tägige Frist eingeräumt, den Bautermin anzugeben. Wäre der Balkon dann im Laufe der nächsten 4 Wochen installiert worden, wäre der Mieter ja auch zufrieden gewesen (es handelt sich übrigens um einen Balkon, der im 1. Stock von außen angebracht wird; eine Baumaßnamhe, die i.A. etwa einen Tag dauert, wenn der Balkon als solche fertig ist)

Die angemessene Mietminderung entsteht per Gesetz ab dem
Zeitpunkt zu dem der Mangel besteht.
Angemessen dürfte sich hier so rechnen: Gesamtmietpreis für xx
m², Balkon (üblicherweise mit 25% der Grundfläche anzurechnen)
= xx m², also Mietanteil Bakon = >> Euro
oder gem. bereits ergangenen Urteile/siehe Tabelle im Link:
Balkon nicht nutzbar 3-15% (da müsste man aber die
zugrundeliegenden Urteile kennen)

Der Vermieter macht offenbar keine Anstalten, den Balkonanbauzu forcieren, da er offensichtlich mit der nur wenig geminderten Miete wohl ganz gut leben kann.

Ggfs. müsste der vertragliche zugesicherte Balkon per
Rechtsweg eingeklagt werden.
Allerdings gibt die Rechtsprechung dem Mieter hier noch ein
weiteres Druckmittel in die Hand >
Zurückbehaltungsrecht (in Höhe des 3- bis 5fachen
Betrag der Minderungsquote) - ggfs. im o.g. Link Näheres dazu
nachlesen!
Das dürfte hier wohl das Mittel der Wahl sein

Also würde der Mieter jetzt - ganz praktisch gesehen - so vorgehen:

  • nochmals den Bau des Balkons einfordern mit angemessener Frist (~14 Tage) mit dem Hinweis auf eine weitere Kürzung der Kaltmiete um weitere 6% (insgesamt 10% scheinen angebracht, da die Qualität der Wohnung nach Ansicht des Mieters erheblich unter dem Mangel leidet).

  • evtl in diesem Schreiben schon das ‚Zurückbehaltungsrecht‘ anmerken , und im Falle einer Nicht-Reaktion dann einen erheblich höheren Teil der Miete zurückbehalten, diesen dann aber nach Fertigstellung zurückzahlen? (Sagen wir 4x Minderungsquote=300€? [750€ Kaltmiete, 10% Minderung=75€])

  • versteht der Mieter BGB § 536 ff richtig, wenn er den Minderungsbetrag aber dann nicht zurückbezahlt, sondern nur den Zurückbhaltungsbetrag?

Also würde der Mieter jetzt - ganz praktisch gesehen - so
vorgehen:

  • nochmals den Bau des Balkons einfordern mit angemessener
    Frist (~14 Tage) mit dem Hinweis auf eine weitere Kürzung der
    Kaltmiete um weitere 6% (insgesamt 10% scheinen angebracht, da
    die Qualität der Wohnung nach Ansicht des Mieters erheblich
    unter dem Mangel leidet).

  • evtl in diesem Schreiben schon das ‚Zurückbehaltungsrecht‘
    anmerken , und im Falle einer Nicht-Reaktion dann einen
    erheblich höheren Teil der Miete zurückbehalten, diesen dann
    aber nach Fertigstellung zurückzahlen? (Sagen wir 4x
    Minderungsquote=300€? [750€ Kaltmiete, 10% Minderung=75€])

  • versteht der Mieter BGB § 536 ff richtig, wenn er den
    Minderungsbetrag aber dann nicht zurückbezahlt, sondern nur
    den Zurückbhaltungsbetrag?

Welcher Minderungssatz angemessen ist, kann ein Laie aus der Ferne natürlich nicht sagen.

Aber zum Vorgehen: JA - genau so

Der Zurückbehaltungsbetrag ist nachzuzahlen, wenn die geschuldete Leistung erbracht ist. Es wird empfohlen den Zurückbehaltungsbetrag auf ein Sonderkonto bzw. zumindest auf ein Sparkonto einzuzahlen.
Das Zurückbehaltungsrecht ergibt übrigens aus § 273 BGB
http://dejure.org/gesetze/BGB/273.html