Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, -> es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Der Vermieter ist zu Teilabrechnungen nicht verpflichtet.
das steht im Gesetz , aber was kann ich mir unter " nicht zuvertreten vorstellen"? wenn der vermieter die abrechnung an die falsch adresse schickt? ist das unverschuldet? wenn der mieter seine neue adresse nicht angegeben hat und deer vermieter daher die adresse nicht hatte an die er das schicken konnt? ist das unverschuldet? oder wenn der vermieter an eine adresse geschickt hat bei der der meiter gewohnt hat aber beim versenden der abrechnung nicht mehr. ist das verschuldet?
hat jemand vielleich tpassende urteile zu einem solchen thema?
ich kann mir nichts dadrunter vorstellen, was verschuldet sein soll und was nicht?
ich kann mir nichts dadrunter vorstellen, was verschuldet sein
soll und was nicht?
meist geht es hier darum, dass der Vermieter noch nicht abrechnen kann, weil er selbst noch nicht alle Rechnungen vorliegen hat.
Bei den von dir genannten Fällen müßte wohl ein Richter nach Beweislage entscheiden. Wenn der Mieter alles getan hat, um keine Abrechnung zu kriegen sieht die Lage wohl anders aus, als wenn der Vermieter die Abrechnung ins Nirwana geschickt hat.
reicht es denn wenn er überhauüpt eine solche abrechnung gemacht hat oder muss er das dem mieter auch innerhalb der 12.monatsfrist auch zusenden? muss es dem mieter zugegangen sein innerhalb der frist?
mfg
reicht es denn wenn er überhauüpt eine solche abrechnung
gemacht hat oder muss er das dem mieter auch innerhalb der
12.monatsfrist auch zusenden? muss es dem mieter zugegangen
sein innerhalb der frist?
du meinst jetzt, wenn alles ordnungsgemäß gelaufen ist? Dann muß die Abrechnung zugegangen sein.
Aber der Paragraph, um den es hier geht, schützt natürlich auch den Vermieter davor, dass er das Nachsehen hat, obwohl er gar nicht abrechnen konnte.
Ich versuch’s mal mit deinen Fragen:
Vermieter schickt an die falsche Adresse. Das hätte ja eigentlich nur Folgen, wenn er sie auch noch sehr spät abschickt, da sonst die Post evtl. zurückkäme oder die Zahlungsfrist verstreicht. M.E. Verschulden des Vermieters.
Mieter teilt neue Adresse nicht mit. Verschulden des Mieters.
Mieter ist unbekannt verzogen. Verschulden des Mieters.
Aber wie geschrieben: letzten Endes kommt es dann wohl auf die Beweislage an.
"Mieter teilt neue Adresse nicht mit. Verschulden des Mieters.
Mieter ist unbekannt verzogen. Verschulden des Mieters.
"
muss der meiter jede neue adresse dem vermieter nennen? auch wenn er dann mehrmals umzieht oder nur die naechste …also den ersten umzug nach dem wecsel?
wie kann ich denn beweisen ,dass der mieter das mti absicht gemacht hat?
mfg
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Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter seine neue Anschrift mitzuteilen. Der Vermieter muss die Möglichkeit haben, sich ggf. aus der Abwicklung des Mietverhältnisses entwicklende Ansprüche dem Mieter gegenüber geltend zu machen. Versäumt der Mieter eine entsprechende Mitteilung an den VM, so muss er sich hieraus entstehende Nachteile zurechnen lassen. OLG Hamburg ZMR 80, 84 - aus Mieterlexikon DMB, S. 445
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BGH: ständiger Wohnortwechsel - rechtsmißbräuchliches Verhalten des Schuldners/Mieters
Mieter war mit Schulden ausgezogen und verhinderte durch ständigen Wechsel des Wohnortes, dass man seine Anschrift ausfindig machen konnte. Der Bundesgerichtshof entschied, dass dadurch die Forderungen des Vermieters gegenüber seinem ExMieter nicht verjährten, da dieser sich rechtsmissbräuchlich verhalten habe (BGH Az. VI ZR 217 / 86).
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(Verjährung Schuldrechtsreform im Mietrecht)
(9) Verjährung bei unbekanntem Aufenthalt: Der Beginn der Verjährungsfrist knüpft u.a. auch an die Kenntnis von der Person des Schuldners an (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Zur Person des Schuldners gehört auch dessen Anschrift12 - ohne Kenntnis der Anschrift also kein Verjährungsbeginn. Zieht der Mieter ohne Angabe einer neuen Anschrift aus, können Ansprüche gegen ihn nicht verjähren. Grob fahrlässige Unkenntnis liegt noch nicht vor, wenn der Vermieter keine Einwohnermeldeamtanfrage stellt.13
Der Schuldner, der die Verjährungseinrede erhebt, hat die Beweislast für die Kenntnis des Gläubigers.14
12 BGH NJW 98, 988
13 so jedenfalls Börstinghaus ZGS 02, 102 (105); wohl a.A. Franke DWW 02, 86 (89)
14 Franke DWW 02, 86 (89)
(32) Unbekannter Aufenthalt und Verzug: Zu Recht weist Börstinghaus39 darauf hin, dass §286 Abs. 2 Ziff. 3 BGB (… der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert) für den Eintritt des Verzuges künftig eine Rolle spielen wird bei Mietern, die ohne Angabe einer neuen Anschrift ausgezogen sind.
39 ZGS 02, 102 (106)
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Der Mieter ist dann zur Anschriftenmitteilung verpflichtet, wenn er beim Vermieter noch Schulden hat oder wenn noch nicht alle Ansprüche aus dem Mietverhältnis abgewickelt sind (Kautionsabrechnung, Betriebskostenabrechnung, Schadensbeseitigung o.Ä.)
wie kann ich denn beweisen ,dass der mieter das mti absicht gemacht hat?
Warum?
Will z.B. der Schuldner Verjährung für sich geltend machen, dann müsste er ggfs. beweisen, dass der Gläubiger die Anschrift kannte.
Im „normalen“ Mahnverfahren/Forderungseinzug/Zahlungsklage könnte der Gläubiger z.B. durch eine negative Einwohnermeldeamtsauskunft beweisen, dass die aktuelle Meldeanschrift/Zustellanschrift des Mieter nicht bekannt war.
„Im „normalen“ Mahnverfahren/Forderungseinzug/Zahlungsklage könnte der Gläubiger z.B. durch eine negative Einwohnermeldeamtsauskunft beweisen, dass die aktuelle Meldeanschrift/Zustellanschrift des Mieter nicht bekannt war.“
das habe ich nicht verstanden . was ist denn eine negative einwohnermeldeamtauskunft?
„Grob fahrlässige Unkenntnis liegt noch nicht vor, wenn der Vermieter keine Einwohnermeldeamtanfrage stellt“
was bedeutet denn „ständigen Wechsel“ ?2 mal oder erst ab 3 mal umziehen? oder muss der meiter das mit absicht gemacht haben, sodass ich noch diese absicht beweisen muss?