angenommen, jemand hat vor 6 Jahren mit dem Vermieter einen Mietvertrag abgeschlossen, in dem zu den Nebenkosten steht: Für Art und Umfang der Betriebskosten ist die Anlage 3 zu §27 Abs. 1 Zweite Berechnungsverordnung in ihrer jeweiligs geltenden Fassung maßgebend. Da der Vermieter alles selbst verwaltet hat, gab es natürlich auch keine Verwaltergebühren. Doch seit dem vergangenen Jahr hat er das ganze Haus an eine Hausverwaltung übergeben und verlangt jetzt plötzlich auch bei der Jahresabrechnung Verwaltergebühren.
nein, da gemäß § 27 Verwaltungskosten keine Betriebskosten sind. Ein Wohnraummieter kann zu Verwaltungskosten nicht herangezogen werden, nur ein gewerblicher Mieter.