Wohnungsabnahme/-übergabe

Jemand möchte eine Wohnung bei einer Wohnungsgenossenschaft mieten.

Im Zuge des Vertragsabschlusses soll der Vormieter mit dem Nachmieter einen „Wohnungszustandsbericht“ durchgehen, in dem auszuführende Renovierungsarbeiten, etc. protokolliert wurden. Am Ende des Protokolls ist durch beide folgendes zu bestätigen:

„Über die Ausführung der erforderlichen Renovierungs- und Instandhaltungsmaßnahmen, sowie zur Übergabe des Kellerraums, haben wir uns geeinigt. Eine Endabnahme durch die Genossenschaft ist nicht erforderlich.“

Weiterhin steht in den Allgemeinen Vertragsbestimmungen für Dauernutzungsverträge der Genossenschaft:

„Besitzübergabe - Anlässlich der Übergabe wird ein von dem Mitglied und der Genossenschaft zu unterzeichnendes Übergabeprotrokoll angefertigt, in welchem der Zeitpunkt der Übergabe, der Zustand der überlassenen Wohnung sowie die Anzahl der überlassenen Schlüssel festgehalten wird.“

Die beiden Zitate scheinen sich zu widersprechen. Gibt es nach dem entgültigen Auszug des Vormieters eine Wohnungsübergabe in Beisein der Genossenschaft?

Ich kann mir nicht vorstellen, dass die Genossenschaft eine Wohnung weiter vermietet, ohne sie vorher im leeren Zustand untersucht zu haben. Was ist, wenn die Vormieterin die Arbeiten nicht wie protokolliert durchführt?

Danke im Voraus,

Stefan

Da will es sich eine Wohnungsbaugenossenschaft wohl sehr sehr einfach machen … und Vormieter/Nachmieter sollen sich ggfs. die Köppe einrennen … bzw. der Nachmieter soll Forderungen des Vermieters gegenüber dem Vormieter durchsetzen oder auf eigene Kappe darauf verzichten!

Nach § 546 BGB schuldet der ausziehende Mieter bei Mietende die Rückgabe an den Vermieter.
http://dejure.org/gesetze/BGB/546.html
ebenso evtl. Mängelbeseitigung/Vertragserfüllung (Beseitigung von Schäden, Ausführung von Schönheitsreparaturen) = Rückgabe in vertragsgemäßem Zustand
Dem neuen Mieter steht bei Einzug eine ebenso vertragsgemäße Wohnung zu - vom Vermieter.

Erstens kann der neue Mieter gar nicht beurteilen, welchen Zustand der ausziehende Mieter dem Vermieter eigentlich schuldet, d.h. wie die Wohnung bei der Rückgabe auszusehen hat.
Zweitens erkennt der neue Mieter bei der „mieterinternen Einigung“ evtl. vom Vormieter hinterlassene Mängel an bzw. muss ggfs bei eigenem Auszug dem Vermieter gegenüber dafür einstehen.

Es ist nicht ratsam, sich auf so etwas einzulassen bzw. den letzten Passus des vorgedruckten Protokolls zu unterschreiben!

Dass im Beispielfall anscheinend der Mietvertrag des Nachmieters noch gar nicht abgeschlossen wurde, macht es umso schwerer, mit diesem „Vorabprotokoll“ umzugehen.
Evtl. tatsächlich mal ein Zustandsprotokoll machen, fraglichen Passus streichen/ändern und das Protokoll insbesondere mit dem Passus des abzuschliessenden Mietvertrages zu **Schönheitsreparaturen/ genau vergleichen bzw. darauf achten, dass dies zusammenpasst.

siehe http://www.internetratgeber-recht.de/MietrechtAllgem…
> Schönheitsreparaturen
z.B. Übernimmt der Mieter eine unrenovierte Wohnung, so ergibt sich daraus nicht automatisch die Verpflichtung zur Anfangsrenovierung. Vielmehr muss dies ausdrücklich im Mietvertrag vereinbart sein.
Allerdings ist es für evtl. Verpflichtung zu Schönheitsreparaturen beim Auszug von entscheidender Bedeutung, ob der Mieter beim Einzug „freiwillig“ oder aufgrund vertraglicher Verpflichtung Schönheitsreparaturen ausgeführt hat
> bei „freiwillig“ muss er bei Mietende ggfs. erneut renovieren
> war er bereits vertraglich zu einer Anfangsrenovierung verpflichtet, dagegen nicht !**