Hallo liebe Experten
Angenommen Mieter moniert die Nebenkosten für 2005 im Juni 06 ordentlich. Gilt der Einspruch automatisch auch für das Jahr 2004, ohne das der Mieter diese ausdrücklich erwähnt? Die Frist für Abrechnung 04 wäre im Juli 06 abgelaufen und er hat zur Abrechnung 04 erst ausdrücklich im Sept.06 aufgefordert, diese auch noch zu ändern?
Schon jetzt lieben Dank für Ihre Expertenmeinung.
Ein Einspruch gilt nicht automatisch auf für andere Sachen.
Allerdings ist eine Betriebskostenabrechnung z.B. für den Abrechnungszeitraum Jan-Dez 2004 schon im Jan 2006 überfällig … per Gesetz > § 566 BGB > Abrechnungsfrist 12 Monate gerechnet ab dem Ende des Abrechnungszeitraums.
http://dejure.org/gesetze/BGB/556.html
_Ansonsten bitte Frage genauer stellen - was hat es mit dem „noch zu ändern“ auf sich?
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Hallo liebe Experten
Angenommen Mieter moniert die Nebenkosten für 2005 im Juni 06
ordentlich. Gilt der Einspruch automatisch auch für das Jahr
2004, ohne das der Mieter diese ausdrücklich erwähnt? Die
Frist für Abrechnung 04 wäre im Juli 06 abgelaufen und er hat
zur Abrechnung 04 erst ausdrücklich im Sept.06 aufgefordert,
diese auch noch zu ändern?
Schon jetzt lieben Dank für Ihre Expertenmeinung.Ein Einspruch gilt nicht automatisch auf für andere Sachen.
Allerdings ist eine Betriebskostenabrechnung z.B. für den
Abrechnungszeitraum Jan-Dez 2004 schon im Jan 2006 überfällig
… per Gesetz > § 566 BGB > Abrechnungsfrist 12 Monate
gerechnet ab dem Ende des Abrechnungszeitraums.
http://dejure.org/gesetze/BGB/556.htmlAnsonsten bitte Frage genauer stellen - was hat es mit dem
„noch zu ändern“ auf sich?
Was ich meine ist, dass die Abrechnung für 04 im Juli 05 dem Mieter postalisch zugegangen ist und er ab diesem Zeitpunkt 12 Monate Zeit hat, diese zu reklamieren.
Diese wurde nicht moniert. Erst nach Auszug in 06, nachdem die Nebenkostenabrechnung 05 im Juni übersandt wurde monierte der Mieter die Abrechnung, jedoch nur ausdrücklich für 2005.
Entsprechend wurden die Heizungskosten (2Familienhaus, Vermieter wohnt mit drin, Abrechnung war früher nach tatsächlichem Verbrauch über 2 verschiedene Heizkreise abgerechnet worden)nach den Wünschen des Mieters auf 50:50, Quadratmeter und tatsächlichem Verbrauch, geändert. Jedoch möchte dies der Vermieter nicht für 04 auch noch durchführen müssen.
Für die Abrechnung 04 wäre also im Juli 06 die Einspruchsfrist abgelaufen. Mieter moniert nur Abrechnung 05 im Juni 06 und fordert erst im Sept. 06 den Vermieter auf, die Änderung auch für die Abrechnung 04 durchzuführen.
Die Frage ist: Hat der Mieter mit dem Einspruch für die Abrechnung 05 auch gleichzeitig die Frist für die Abrechnung 04 gewahrt, ohne diese zu erwähnen?
Hallo,
der Mieter kann keine Ansprüche/Einsprüche mehr geltend machen. Die Frist ist nach 12 Monaten abgelaufen. Selbstverständlich hat er nicht „automatisch“ auch die andere Abrechnung von 2004 angemahnt.
Jeder hat auf die Einhaltung seiner Fristen zu achten. Ein Mieter würde ja auch nicht mit einem „Ja, klar“ nachzahlen, wenn der VM seine Ansprüche „rückwirkend“ für alle anderen Abrechnung geltend machen wollte.
Gruß
Nita