Schönheitsreperaturen

Hallo an alle

Beispiel:

Mieter A zieht vor 2 Jahren in eine 2 Zimmerwohnung mit Ofenheizung.
Diese Wohnung ist in einen schlechten Zustand, so das auf Kautionszahlungen verzichtet wird. Mieter A hat zum Zeitpunkt des Einzugs auch keinen Keller. Nachbar zeigt Mieter A seinen Keller, der aber nicht leer ist, Schutt und Kohlenreste liegen dort rum.
Am Wohnungs Fussboden überall Farbe abgeplatzt.

Ca nach ein paar Monaten Schimmelbildung im Bad und Küche, durch undichte Fenster in der ganzen Wohnung. WBS wird darauf hingewiesen und schickt jemanden vorbei. Der meint es sind halt alte Bauten, Schimmelspray kaufen und denn ist gut. Man solle jedoch damit rechnen das es alle halbe Jahren wieder kommt.

Beim Einzug keine Tapeten an den Wänden, nur Makulaturpapier weiß gestrichen (schlecht). Von Mieter A alles mit Raufaser tapeziert und Erdfarben gestrichen.

Nun kündigt Mieter A und ihn wird telefonisch auferlegt was er zu tun hätte. Türen, Türrahmen, Fussböden streichen, Wände sollen „Roh“ übergeben werden, d.h. keine Tapeten an Wände. Vor der Kündigung hatte WBS telefonsich darauf hingewiesen das Strangsanierung anfällt. Aus diesen grund wohl Tapeten runter. Mieter A weigert sich, Tapeten runterzuholen, da nichts im Mietvertrag verankert ist und WBS glücklich sein soll, das überhaupt ordnungsgemäß tapeziert wurde, Mieter A ist beruflich Maler und Lackierer. WBS meint wenn Tapeten nicht runterkommen und Mietsache wieder vermietet wird und dem neuen Mieter dies nicht gefällt werden Kosten zu mir weitergetragen.

Im Mietvertrag steht:

4.3 Schnheitsreperaturen sind fachgerecht auszuführen. Die Schönheitsreperaturen umfassen das Anstreichen, Kalken oder Tapezieren der Wände und Decken, das streichen der Fussböden, den Innenanstrich der fenster, das Streichen der türen und der Außentür von Innen sowie der Heizkörper, der Rohre und der einbaumöbel (mit Kunststoff beschichtete Oberflächen dürfen keinen Anstrich erhalten). Die Schönheitsreperaturen sind spätestens nach Ablauf folgender Zeiträume auszuführen.

in Küchen, Bädern und Duschen - alle drei Jahre
in Wohn- und Schlafräumen, Fluren
Dielen und Toiletten - alle fübnf jahre
in anderen nebenräumen - alle sieben Jahre

Der Mieter darf nur mit Zustimmung desd vermieters von der bisherigen Ausfhrungsart abweichen. Er ist für den Umfang der im Laufe der Mietzeit ausgeführten Schönheitsreperaturen beweispflichtig.

Übergabeprotoll gab es nie !

Was müßte der Mieter eurer Meinung nach von alle dem tun ???

Gruß Daniel

Hallo an alle

Hi.

Beispiel:

Mieter A zieht vor 2 Jahren in eine 2 Zimmerwohnung mit
Ofenheizung.
Diese Wohnung ist in einen schlechten Zustand, so das auf
Kautionszahlungen verzichtet wird. Mieter A hat zum Zeitpunkt
des Einzugs auch keinen Keller. Nachbar zeigt Mieter A seinen
Keller, der aber nicht leer ist, Schutt und Kohlenreste liegen
dort rum.
Am Wohnungs Fussboden überall Farbe abgeplatzt.

Warum erzählst du das? Ich kann zu dem Keller keine Frage entdecken.

Ca nach ein paar Monaten Schimmelbildung im Bad und Küche,
durch undichte Fenster in der ganzen Wohnung. WBS wird darauf
hingewiesen und schickt jemanden vorbei. Der meint es sind
halt alte Bauten, Schimmelspray kaufen und denn ist gut. Man
solle jedoch damit rechnen das es alle halbe Jahren wieder
kommt.

Beim Einzug keine Tapeten an den Wänden, nur Makulaturpapier
weiß gestrichen (schlecht). Von Mieter A alles mit Raufaser
tapeziert und Erdfarben gestrichen.

Nun kündigt Mieter A und ihn wird telefonisch auferlegt was er
zu tun hätte. Türen, Türrahmen, Fussböden streichen, Wände
sollen „Roh“ übergeben werden, d.h. keine Tapeten an Wände.
Vor der Kündigung hatte WBS telefonsich darauf hingewiesen das
Strangsanierung anfällt. Aus diesen grund wohl Tapeten runter.
Mieter A weigert sich, Tapeten runterzuholen, da nichts im
Mietvertrag verankert ist und WBS glücklich sein soll, das
überhaupt ordnungsgemäß tapeziert wurde, Mieter A ist
beruflich Maler und Lackierer. WBS meint wenn Tapeten nicht
runterkommen und Mietsache wieder vermietet wird und dem neuen
Mieter dies nicht gefällt werden Kosten zu mir weitergetragen.
Im Mietvertrag steht:

4.3 Schnheitsreperaturen sind fachgerecht auszuführen. Die
Schönheitsreperaturen umfassen das Anstreichen, Kalken oder
Tapezieren der Wände und Decken, das streichen der Fussböden,

Das Tapezieren der Wände. Heisst das nicht so viel, dass Tapeten an der Wand sein müssen? Wenn der Mietvertrag sagt, dass Tapeten dransein müssen, können sie auch bleiben. Immerhin war das die Bedingung, die A damals akzeptiert hat.

Ach, wegen Streichen der Fussböden die Erwähnung mit dem Keller? Ist von weitem schwer abzuschätzen, inwiefern der Boden des Kellers nun abgenutzt ist. Wenn es sich nur um kleine Gebrauchsspuren handelt - die sich ja nicht vermeiden lassen - muss der Mieter jetzt auch nicht den Boden neu streichen…

den Innenanstrich der fenster, das Streichen der türen und der
Außentür von Innen sowie der Heizkörper, der Rohre und der
einbaumöbel (mit Kunststoff beschichtete Oberflächen dürfen
keinen Anstrich erhalten). Die Schönheitsreperaturen sind
spätestens nach Ablauf folgender Zeiträume auszuführen.

in Küchen, Bädern und Duschen - alle drei Jahre
in Wohn- und Schlafräumen, Fluren
Dielen und Toiletten - alle fübnf jahre
in anderen nebenräumen - alle sieben Jahre

Der Mieter darf nur mit Zustimmung desd vermieters von der
bisherigen Ausfhrungsart abweichen. Er ist für den Umfang der
im Laufe der Mietzeit ausgeführten Schönheitsreperaturen
beweispflichtig.

Übergabeprotoll gab es nie !

Was müßte der Mieter eurer Meinung nach von alle dem tun ???

Die Rennovierungsarbeiten sind „spätestens“ zu den Zeitpunkten durchzuführen, kann also gut sein, dass bei starker „Abnutzung“ der Mieter das also machen muss. Prinzipiell gilt ja, dass die Wohnung zumindest im selben Zustand übergeben muss, wie man diese auch übernommen hat. Dafür ist ja das Übergabeprotokoll da…
Ist schwer zu beantworten, was der Mieter machen muss, kommt ganz darauf an, wie stark die Abnutzung ist. Mal angenommen, es wären bereits Tapeten beim Einzug vorhanden gewesen, die ein schönes weiß haben, beim Auszug sind sie jedoch stark gelblich und mit Flecken von zerquetschten Insekten übersehen. Das geht dann natürlich nicht. Also Gebrauchsspuren sind in Ordnung, die muss man nicht beseitigen, wie z. B. der Teppich, der durch die Sonneneinstrahlung verblichen ist. Man kann da nicht verlangen, dass der Mieter einen neuen kauft (oder was es da auch für Mittelchen noch gibt… )Wenn die Rohre mittlerweile schwarz sind - damals weiss waren, muss der Mieter das natürlich beheben. Weil sich eben der Zustand der Wohnung ernorm ‚verschlechtert‘ hat. Und das kann trotzdem durch normalen Gebrauch passiert sein, daher steht im Mietvertrag das Wort: „spätestens“. Da A Maler ist, wird er sicherlich (fachgerecht) beurteilen, ob an den Boden/Wand etwas übermalert werden muss.

A sollte den Mietvertrag aber auf jedenfall weiterhin (auch wenn er schon ausgezogen ist) behalten.

Ist alles nur meine Meinung, kein Gewähr. Ist allerdings immer schwierig, zu beurteilen, ob etwas gemacht werden muss. Pingeligkeiten seitens des Vermieters tauchen auch oft auf. Kann mir aber nicht vorstellen, dass er damit durchkommen würde, wenn beispielsweise der Heizkörper eine kleine schwarze Stelle aufweist, sie aber ansonsten noch gut aussieht (ok, in dem eigetlichen Beispiel war es ein Ofen…Aber naja)

Was der Mieter auf jedenfall machen muss, ist aber den ganzen Dreck entfernen (Staub, Sand auf den Fliesen etc, Toilette reinigen usw.) Nur wenn der Zustand der Rohre noch in Ordnung ist, muss er diese nicht neu streichen.

MfG
Disap

4.3 Schnheitsreperaturen sind fachgerecht auszuführen. Die
Schönheitsreperaturen umfassen das Anstreichen, Kalken oder
Tapezieren der Wände und Decken, das streichen der Fussböden,
den Innenanstrich der fenster, das Streichen der türen und der
Außentür von Innen sowie der Heizkörper, der Rohre und der
einbaumöbel (mit Kunststoff beschichtete Oberflächen dürfen
keinen Anstrich erhalten). Die Schönheitsreperaturen sind
spätestens nach Ablauf folgender Zeiträume auszuführen.

in Küchen, Bädern und Duschen - alle drei Jahre
in Wohn- und Schlafräumen, Fluren
Dielen und Toiletten - alle fünf jahre
in anderen nebenräumen - alle sieben Jahre

Hallo,

dass ist eine starre Fristenregelung und damit ungültig. Das bedeutet, die Wohnung muss besenrein übergeben werden. MAcken, die an Türrahmen etc entstanden sind, muss man natürlich ausbessern. (Hier wäre ein Übergabeprotokoll sinnvoll, bei der nächsten Wohnung unbedingt darauf bestehen!)

Da tapezieren und streichen im Mietvertrag verlangt sind (auch wenn die Klausel eigentlich ungültig ist) und ein Belag auf den Wänden beim Einzug war, Rauhfaser der übliche Wandbelag in Mietwohnungen ist, die Sache fachgerecht (nehme ich beim Maler jetzt an) gemacht wurde, dürfte die drauf bleiben.

Das einzige Problem dürfte die Farbe sein. Erdfarben ist nun mal keine leichte Tönung, weiss ist eigentlich die „übliche“ Farbe. Pastell ist meist auch genehm.

Mein Tipp, Mieterverein beitreten und dem Vermieter anbieten, weiss zu streichen.

Gruss Jutta

Vielen Dank für eure Meinungen. Also habe ich das richtig vrstanden und die Wohnung muss Besenrein übergeben werden, weil es starre Fristen sind?

Mieter A hat gelesen (Oberlandesgericht) das wenn eine Klausel von vielen ungültig ist, sind alle ungültig, kann man das bestätigen ?

Gruß Daniel