Gewerbefläche: Probleme mit dem Vermieter

Hallo ihr Lieben!

Ein Freund von mir hat ein Problem:

Er hat einen Vertrag unterschrieben, ab dem 1.10. eine Gewerbefläche
für drei Jahre zu mieten. In dieser Gewerbefläche wurden in Absprache
mit ihm einige Sachen renoviert und verändert. Da er dort auch wohnen
möchte (und darf) hat er mit dem Vermieter die mündliche Absprache
getroffen, ab
dem 18.09. in der Wohnung mit dem Einbau zB einer Küche beginnen zu
dürfen. An diese Absprache hielt der Vermieter sich nicht; er habe
sich um eine Woche im Kalender vertan. Es ist unmöglich bei dem
derzeitigen Zustand der Fläche eine Küche oder sonst irgendwas
einzubauen. Der Vermieter meldet sich nicht und ist auch nicht zu
fassen zu kriegen. Das heißt, es ist nicht bekannt, ab wann mit dem
Einbau der Küche begonnen werden kann. Hinzu kommt, dass der Freund
von mir selbständig ist und sich diese Woche freigehalten hat und
somit finanzielle Ausfälle hatte. Bis zum 1.10. hat er nun keine Zeit
mehr, etwas in der Wohnung zu tun. DH er muss ohne Küche wohnen, da
das Geld fehlt, diese Einbauen zu lassen. Der Vermieter stellt sich
quer, denn die Absprache, früher die Fläche nutzen zu können, war ja
lediglich „good will“. Der Freund von mir fühlt sich nun absolut
verarscht und alleine gelassen vom Vermieter. Hat jemand Erfahrung
damit? Gibt es irgendeine Möglichkeit, aus dem Vertrag rauszukommen?
Im Vertrag steht zB, dass in den Bädern eine Lüftung eingebaut werden
soll. Momentan ist davon aber noch nichts zu sehen. Ist der Vertrag
damit nichtig?

Vielen Dank für eure Hilfe!!

Die mündl. Absprache scheint in der Tat „good will“, die Miete scheint ja erst ab vertraglich vereinbartem Mietbeginn = 01.10. geschuldet.

Somit besteht ab 01.10. ein Anspruch auf Nutzung der Wohnung im vertragsgemässen = vereinbarten Zustand.
Aber selbst wenn dann noch nicht alles wie vereinbart wäre, wäre nicht automatisch dadurch der Vertrag nichtig.
> Zunächst wäre mal der 01.10. abzuwarten, ggfs. dann der Vermieter unter Fristsetzung in Verzug zu setzen.

Versprochene „Geschenke“ lassen sich schon im Allgemeinen nicht einklagen - und schon gar nicht, wenn das Versprechen nur mündl. gegeben wurde = nicht beweisbar ist.