Rechtsgrundlage für Schlösser in Mietwohnung

hallo,
folgendes problem:
x wohnt in mietwohnung und verliert zwei schlüssel des sicherheitsschlosses in der wohnungstür. x lässt ein neues schloss einbauen, da ihm der vormieter eh nicht ganz geheuer war. der vermieter sagt beim auszug, dass das neue schloss nicht ausreicht, sondern wieder ein sicherheitsschloss einzubauen ist. wie definiert sich hier ‚sicherheitsschloss‘? auf welcher rechtsgrundlage kann der vermieter das verlangen? weiterhin klingt es so, als würde eine firma, beauftragt durch die hausverwaltung, dies vornehmen. muss das akzepiert werden oder kann x auch andere kostenvoranschläge einholen und den billigsten anbieter auswählen?
weiterhin hat x auch zwei schlüssel der haustür verloren und ist selbstverständlich bereit, diese zu ersetzt. auch hier scheint die verwaltung jedoch ihre eigene firma zu haben und es stellt sich desgleichen die frage, ob x auch andere anbote einholen kann?
beste grüße an das expertenforum

Mir erschiene auch Mieter X nicht ganz geheuer, wenn der so gerne Schlüssel verliert … :wink:

X muss bei Mietende ein gleichwertiges Schloss hinterlassen oder eben das vermietete Schloss wieder einbauen

Wenn X Originalschlüssel (und nicht einfach nur nachgemahte) verloren hat, dann hat der Vermieter natürlich auch wieder Anspruch auf Originalschlüssel - die gibt’s i.d.R. nur im Fachhandel/beim Hersteller des Schließzylinders
Evtl. hat der VM hier (zum Schutz der anderen Mieter) Anspruch auf Austausch des Schlosses.

Entweder gibt der Mieter die Mietsache in vertragsgemässem Zustand zurück (hat also bis Mietende alles erledigt - ggfs. durch Firmen seiner Wahl) - oder der VM kümmert sich eben gegen Kostenersatz darum - mit Firmen seiner Wahl.