Untermieterlaubnis? (sehr dringend!)

Hallo liebe Mietrechtsexperten!

Habe hier den folgenden Fall, bei dem ich nicht weiterkomme:

Die Beteiligten:
A: der Vermieter
B: der Mieter (wohnt in einer 2ZKB im vom Vermieter selbst bewohnten Haus mit insgesamt 4 Parteien)
C: ein Untermietinteressent

Der Sachverhalt:

A hat seit ca. 9 Monaten an B eine Wohnung vermietet, die Hausgemeinschaft ist unproblematisch und freundlich im Umgang. Nun erhält B ein Jobangebot, bei dem er umziehen müsste, um es wahrzunehmen (Entfernung über 200km). B möchte allerdings, da der angebotene Job sowieso befristet für ein halbes Jahr bestehen wird, nicht unbedingt an den Arbeitsort komplett umziehen, sondern sich höchstens vor Ort ein Zimmer nehmen und an den Wochenenden zu seiner „alten Wohnung“ zurückkehren. Die Miete ist ihm aber für diesen Zweck alleine viel zu hoch.

Kann B nun A irgendwie dazu bringen, einem Untermieter C (dem B persönlich bekannt und als ausreichend leistungsfähig einzustufen) zuzustimmen, der nur werktags ein Zimmer in der Wohnung sowie „gemeinsame Räume“ (Küche, Bad) nutzen würde?

Wie hoch wäre (z.B. prozentual) ein angemessener Untermietzuschlag, den B an A zu leisten hätte?

Danke im Voraus für die Antworten!

Gruß
GM

Hallo Grübelmonster,

ich bin mir zwar nicht ganz sicher ob ich Deinen Ausführungen wirklich folgen konnte aber was geht das eigentlich den Vermieter an?

Wenn ich es richtig verstehe, möchtest Du etwas, dass schlicht nicht zu realisieren ist und schon garnicht aus Sicht des Vermieters. Du willst eine Wohnung behalten aber nichts oder nur wenig dafür bezahlen und quasi wie ein Hotelzimmer nutzen.

Diese Angelegenheit müsst Ihr im WG-Innenverhältnis regeln! Entweder einer zahlt komplett die Miete und kann dann untervermieten wie er lustig ist (nach Zustimmung des Vermieters) oder ihr kündigt alle.

Sind wir doch alle froh, dass es tolerante Vermieter gibt die eine WG noch dulden. Aus meiner Erfahrung gibt es aus eben diesen Gründen IMMMMMMER Ärger und zwar weil die WG-Bewohner es sich dann immer so einfach wie möglich machen wollen. Wie schade.

Gruß
joyy

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Hallo joyyy!

ich bin mir zwar nicht ganz sicher ob ich Deinen Ausführungen
wirklich folgen konnte aber was geht das eigentlich den
Vermieter an?

Offensichtlich gab es ein Missverständnis:
B ist alleiniger Mieter bei A (welcher daher der Vermieter ist. Er wohnt im selben Haus, aber in einer anderen der insgesamt vier Wohnungen). B wird berufsbedingt „in die Fremde“ gehen, will aber die Wohnung nicht aufgeben (Umzugsstress und so, außerdem im Moment kein(e) Gehalt(sbescheinigungen vorweisbar), welche ja in dem meisten Fällen verlangt werden), allerdings will er alleine die teure Miete nicht tragen müssen.

Daher hat B die folgenden Optionen:

  • Kündigen und billigere Wohnung suchen
  • Untervermieten, evtl. an C - allerdings braucht B hierfür eine besondere Genehmigung des Vermieters, da Untervermietung laut (Standard-)Mietvertrag ausgeschlossen wurde. B überweist weiterhin die volle Miete, bekommt aber von C einen Teil „zurück“.

Wenn ich es richtig verstehe, möchtest Du etwas, dass schlicht
nicht zu realisieren ist und schon garnicht aus Sicht des
Vermieters. Du willst eine Wohnung behalten aber nichts oder
nur wenig dafür bezahlen und quasi wie ein Hotelzimmer nutzen.

Falsch… „ich“ will nicht umziehen müssen, die Miete ist „mir allein“ als einzigem Nutzer zu hoch. Daher die Untervermietidee - ein Teil der Miete fließt zurück.

Diese Angelegenheit müsst Ihr im WG-Innenverhältnis regeln!

Ähem, keine WG, kein Innenverhältnis.
Was ich schrieb:
Hausgemeinschaft
WG,
sondern einfach nur ein engerer Kontakt zwischen den Parteien im Haus (Vermieterpaar, deren Eltern, ein Mieterpaar im Souterrain und „B“ unterm Dach).

Entweder einer zahlt komplett die Miete und kann dann
untervermieten wie er lustig ist (nach Zustimmung des
Vermieters) oder ihr kündigt alle.

Die Zustimmung ist ja gerade die Frage. Da der Vermieter unter dem selben Dach (wenn auch in anderer Wohnung) lebt, sollte man ihm schon ein berechtigtes Interesse mit Mitspracherecht einräumen, ob und wer da mitwohnt (insbesondere weil der Mensch in Bezug auf "andere Personen auf längere Zeit in dieser Wohnung gebranntes Kind ist - Vormieter hat eine kleine 2ZKB mit bis zu 8 Leuten belegt).

Sind wir doch alle froh, dass es tolerante Vermieter gibt die
eine WG noch dulden. Aus meiner Erfahrung gibt es aus eben
diesen Gründen IMMMMMMER Ärger und zwar weil die WG-Bewohner
es sich dann immer so einfach wie möglich machen wollen. Wie
schade.

Nochmals: dies ist keine WG (sonst hätte ich schon „Hauptmieter“ und „Mitmieter“/„Nebenmieter“ geschrieben).
Und siehe oben: WG-mäßig ist der VM schon gebranntes Kind! Daher die Frage, ob er es angesichts der Sachlage gestatten *muss*, dass für die Zeit der berufsbedingten überwiegenden Abwesenheit (plus/minus einen Monat) eine Untervermietung passieren darf.

Gruß
GM

Hi,

Kann B nun A irgendwie dazu bringen, einem Untermieter C (dem
B persönlich bekannt und als ausreichend leistungsfähig
einzustufen) zuzustimmen, der nur werktags ein Zimmer in der
Wohnung sowie „gemeinsame Räume“ (Küche, Bad) nutzen würde?

Dann hat B doch die Erlaubnis einen „Untermieter“ in seine Bude zu lassen…

Wie hoch wäre (z.B. prozentual) ein angemessener
Untermietzuschlag, den B an A zu leisten hätte?

Irgendwie hat die Frage nichts mit der Überschrift zu tun… Ein angemessener Untermietzuschlag wäre z.B. eine Umlegung nach Fläche (Flächensumme aus einem Zimmer sowie 50% der gemeinsam genutzen Räume).

Wolfgang

Ich formuliere den Sachverhalt mal um (auf den fetten Text kommt es an)
Mieter B möchte gerne einen Teil seiner Wohnung für einen begrenzten Zeitraum untervermieten wegen (freiwillig gewählter) vorübergehender berufsbedingter Abwesenheit.
(davon zu unterscheiden ist die Untervermietung der gesamten Wohnung oder eine von Mieter B nicht-beeinflussbare Versetzung)

In Bezug darauf, ob der Vermieter A die Zustimmung schuldet siehe BGH Rechtsentscheid Wohnungswirtschaft und Mietrecht 1985, S. 7:
Als „berechtigtes Interesse“ sind alle vernünftigen Gründe wirtschaftlicher, persönlicher oder familiärer Natur zu verstehen, die den Wunsch nach Gebrauchsüberlassung an den Dritten nachvollziehbar erscheinen lassen. Dabei ist kein dringendes Interesse erforderlich. Es kann sich aus unterschiedlichen Gründen herleiten, so aus

  • familiären Gründen, beispielsweise wenn die Wohnung zu groß geworden ist, weil sich die Partner getrennt haben,
  • persönlichen Gründen, beispielsweise wenn nach dem Scheitern einer Ehe ein Partner aufgenommen werden soll, oder weil Pflegebedürftigkeit besteht,
  • wirtschaftlichen Gründen, weil die Notwendigkeit einer finanziellen Entlastung besteht.

GOOGLEN hilft hier evtl. eher als Forumsmeinungen :wink:
http://www.internetratgeber-recht.de/MietrechtAllgem…
oder in FAQ-Form (jetzt, wo du weisst, welche Fragen die richtigen sind)
http://www.ratgeberrecht.de/fragen/rfindex40012.html

Nach § 553 Abs. 2 BGB kann der Vermieter vom Mieter einen Untermietzuschlag verlangen, wenn ihm die Untervermietung nur bei einer angemessenen Erhöhung der Miete zuzumuten ist.
Das dürfte hier m.E. nicht gegeben sein, da die Wohnung nicht mehr als an sich vertragsgemäß abgenutzt wird, weil auch während der Zeit der Untervermietung die Wohnung hauptsächlich durch einen Mieter abgenutzt wird.

Dass Mieter B noch erklären möchte