Suche Informationen zu folgender Sachlage:
A wohnt 10 Jahre in einer Wohnung.
B zieht in dieselbe Wohnung ein (quasi als Untermieter, gemeinsames Bewohnen aller Räume), da B sich eher verantwortungslos mit der Wohnung verhält, möchte A gegen B eine Kündigung aussprechen. Welche Fristen sind einzuhalten?
Gibt es in dem Fall, dass B A droht die Möbel zu zerschlagen und in dem Fall dass B illegale Handlungen mit dem Computer durchführt, eine Möglichkeit, B aus der Wohnung zu verweisen?
gesetzliche Kündigungsfristen hier:
http://dejure.org/gesetze/BGB/573c.html
> grundsätzlich 3 Monate - für den (Unter-)Vermieter ggfs länger je nach Mietzeitdauer des Untermieters
Eine kürzere Kündigungsfrist ist evtl. nach BGB § 549 (2) möglich, dazu geht aus der Sachverhaltschilderung zu wenig hervor.
Ansonsten kann sich der (Unter-)Vermieter nur durch außerordentliche Kündigung vom Untermieter „befreien“ > § 543, 569 BGB
Allerdings lassen sich reine Drohungen kaum beweisen; leider sehen die Chancen erst nach einer erfolgten unerlaubten Handlung (evtl. gar mit erforderlichem Polizeieinsatz) >Tätlichkeit/Sachbeschädigung besser aus.
Was heisst „quasi als Untermieter“?
Entweder ist er Untermieter oder er ist es nicht.
Hat B überhaupt (Unter-)Miete an A gezahlt?
Wenn nicht, könnte er ggfs. ganz einfach der Wohnung verwiesen werden, weil er kein Anrecht auf Nutzungsgewährung hat.
der hypothetische Fall sieht so aus:
B hat im ersten Monat keine Miete gezahlt, im zweiten hat er gezahlt.
Quasi bedeutet:
- er hat keinen Vertrag (habe aber schon gelesen, dass auch schlüssiges Handeln reicht.)
- B hat in der Wohnung seine Sachen und Möbel untergestellt, übernachtet aber häufig woanders
- B übernimmt wenig Verantwortung für die Wohnung, durch bestimmte Handlungen mindert er sogar eher den Wert des Inventars (Beschädigung von Holzmöbeln durch Wasser usw.) Klingt banal, kostet A aber Geld.
- B hat sich den Zugang zur Wohnung aufgrund falscher Tatsachen erschlichen: hat vorgegeben, dass er seine Wohnung innerhalb einer Woche aufgrund eines Vorfalles verlassen musste und keine Bleibe hatte. Absprache zwischen A und B war, zu sehen ob das Zusammenleben überhaupt klappt, falls nicht, wollte B sich eine eigene Wohnung suchen.
Hat B Anspruch auf Wohnungs und Eingangstürschlüssel?
Wann hört denn das schlüssige Handeln auf?
Angenommen, B betritt die Wohnung nur noch im Abstand von einigen Tagen um ein Kleidungsstück zu holen, nächtigt aber in einem anderen Haus. Also: Möbel, Kleidung usw. verbleiben noch bei A. Schlafen, Leben usw. findet woanders statt. Die Wahrscheinlichkeit, dass B in so einem Fall Miete zahlt, ist auch gering.
Wo hätte er nun seinen Lebensmittelpunkt?
Das alles wird dir nur ein Richter endgültig beantworten können.
> Dazu muss aber erstmal jemand eine entsprechende Klage einreichen
B auf Gewährung der Gebrauchsüberlassung/Wohnungsnutzung
A auf Räumung
Vielleicht machst du dir da nur viel zuviel Gedanken:
Es gibt auch die Aufgabe der Wohnung/des Lebensmittelpunktes durch schlüssiges Handeln.
Vielleicht ergibt eine Anfrage beim Einwohnermeldeamt sogar, dass der womögliche Untermieter schon woanders gemeldet ist?
Frag dich auch mal selbst:
Wenn B noch keine Schlüssel hat, warum sollte A ihm welche geben?
Einen Rechtsanspruch auf Gebrauchsüberlassung wird B nicht beweisen können, wenn er keinen Mietvertrag hat …
Vielleicht hat B ja auch nur seine Habseligkeiten bei A untergestellt und dafür was gezahlt?
Ein gesetzl. Schutz des Wohnraummieters würde da nicht bestehen > also form-/fristlose Kündigung ohne Angabe von Gründen.
Was heisst „illegale Handlungen mit dem Computer“ ? > evtl. wäre B eine entsprechende Strafanzeige sehr unangenehm … ? oder er würde freiwillig von dannen ziehen …
Man muss und kann aber auch nicht immer alles Rechtlich 100% abgesichert machen - schon gar nicht bei Beziehungsdramen (danach hört es sich an)
Praktisch könnte A sich z.B. selbst helfen, weil B keine Wohnungsschlüssel hat oder A tauscht die Schlösser aus - und lässt B einfach nicht mehr rein.
Befürchtet A aber, dass B einen Nutzungsanspruch beweisen kann, dann sollte A schnellstens einen Rechtsanwalt aufsuchen > das kostet natürlich …