Fristlose Kündigung, § 543, 569 BGB

Hallo,

Folgender fiktiver Fall.

Mieter H. ist Alkoholiker. Er wohnt im Keller eines Mehrfamilienhauses. Im Alkoholrausch hat H. schon mehrfach Autos anderer Mieter auf dem Parkplatz beschädigt, Bierflaschen im Treppenhaus zerschlagen und zuletzt fand sich eine Blutspur am Innenputz und im Treppenhaus bis zu seinem Kellerwohneingang.

Der H. wurde bereits mehrfach abgemahnt, jedoch nur mündlich. In Extremfällen ist ja eine Abmahnung vor fristloser Kündigung auch nicht notwendig.

Die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung liegen meiner Ansicht nach vor. Bitte korrigieren, wenn meine Ansicht falsch ist.

Jetzt hätte ich noch eine weitere Frage und zwar, wo ist geregelt, wann der Mieter nach einer fristlosen Kündigung ausziehen muss. Ich habe bei google mal was von 1 Monat gefunden. Gibt es da auch eine Vorschrift im BGB? Meine Suche verblieb bisher negativ.

Danke im Voraus.

Hallo Oerdiz,

in der Tat schreibt der Gesetzgeber nur eine „angemessene“ Frist vor.

Nun ist die Frage, wie sähe hier eine angemessene Frist aus? Alkoholismus wird mittlerweile durchaus als psychische Erkrankung angesehen. Möglicherweise könnte dies bedeuten, dass die Frist nur dann angemessen ist, wenn der Betroffene die Chance hat, eine Therapie erfolgreich zu beenden.

Ein Urteil in dieser Richtung ist mir bislang nicht bekannt. Allerdings ist z.B. bei Suizidgefährdung des Mieters oder seiner Angehörigen eine Räumung nicht durchführbar.

Bei fristlosen Kündigungen sollte außerdem immer auch die fristgemäße gleichzeitig ausgesprochen werden.

Gruß!

Horst

Vorerst vielen Dank.

Es ist so, dass dem Mieter bereits mehrfach (leider nur mündlich) abgemahnt wurde. Er gelobte Besserung. Nach ein paar Wochen war wieder alles beim Alten. Teilweise haben andere Mieter schon gedroht, zu kündigen, wenn dieser Herr nicht auszieht.

Folgendes ist bereits vorgefallen:

Sachbeschädigung von zwei Fahrzeugen anderer Mieter,
Blutverschmierte Innenwände des Treppenhauses bis zur Wohnung des H.
Zerschmissene Bierflaschen im Treppenhaus, so dass eine Vollreinigung erfolgen musste.
Regelmäßig im Vollrausch liegt H. oft vor dem Haus bis zum Morgen, was auch eine Belästigung der anderen Mieter ist.

Könnte dann, wegen der nicht schriftlichen Abmahnung, evtl. § 543 (3) Nr. 1 BGB zur Anwendung kommen?

Und: wo finde ich denn im Gesetz die Regelung der angemessenen Zeit bis zum Auszug nach fristloser Kündigung?

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Hallo nochmal,

Und: wo finde ich denn im Gesetz die Regelung der angemessenen
Zeit bis zum Auszug nach fristloser Kündigung?

das wollte ich ja gerade vermitteln, dass „angemessen“ nicht definiert ist und auch nicht werden kann. Deshalb obliegt dies der Prüfung im Einzelfall.

Die geschilderten Umstände könnten schon als Störung betrachtet werden, bei der man mit einer Kündigungsfrist von einem Monat sogar recht gut da steht. Wenn aber eine psyschiche Krankheit vorliegt - und dazu gehört meiner Meinung nach auch die Alkoholsucht - dann könnte das eventuell anders bewertet werden.

Es obliegt erst einmal der eigenen Einschätzung:

  1. ob eine weitere Abmahnung - mündlich oder schriftlich - überhaupt noch Sinn macht,
  2. ob der Mieter einer fristlosen Kündigung ohne weitere Probleme Folge leistet,
  3. ob man sich seiner Argumente sicher ist, wenn es zu weiteren Streitigkeiten kommt.

Gruß!

Horst

Hallo,

Folgender fiktiver Fall.

Mieter H. ist Alkoholiker. Er wohnt im Keller eines
Mehrfamilienhauses. Im Alkoholrausch hat H. schon mehrfach
Autos anderer Mieter auf dem Parkplatz beschädigt,
Bierflaschen im Treppenhaus zerschlagen und zuletzt fand sich
eine Blutspur am Innenputz und im Treppenhaus bis zu seinem
Kellerwohneingang.

Der H. wurde bereits mehrfach abgemahnt, jedoch nur mündlich.
In Extremfällen ist ja eine Abmahnung vor fristloser Kündigung
auch nicht notwendig.

Die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung liegen meiner
Ansicht nach vor. Bitte korrigieren, wenn meine Ansicht falsch
ist.

Jetzt hätte ich noch eine weitere Frage und zwar, wo ist
geregelt, wann der Mieter nach einer fristlosen Kündigung
ausziehen muss.Ich habe bei google mal was von 1 Monat
gefunden. Gibt es da auch eine Vorschrift im BGB? Meine Suche
verblieb bisher negativ.

Danke im Voraus.

Hallo,

ich bin zwar keine Juristin, war aber im letzten Jahr selbst in der unerfreulichen Situation, eine fristlose Kündigung aussprechen zu müssen. Ich habe mich damals beim Anwalt beraten lassen. Wie lange die Frist ist, die der Vermieter dem Mieter zum Auszug einräumt, liegt im Ermessen des Vermieters (laut Aussage meines Anwalts).

Ich habe damals auf Anraten meines Anwalts eine Frist von 14 Tagen gesetzt (dann können sich die Leute nicht rausreden, dass die Frist zu kurz ist, um ihren Kram aus der Wohnung zu schaffen und sich irgendeine Übergangsbleibe zu organisieren). Du könntest natürlich auch einen Monat einräumen, aber sowohl Du als auch die anderen Bewohner scheinen schon ganz schön „angefressen“ zu sein. Kündigungsschreiben würde ich grundsätzlich per Einschreiben schicken, damit es nicht heisst: „Kündigung? Nie bekommen!“

Ich würde die Kündigung damit begründen, dass es unzumutbar ist (vor allem im Interesse der anderen Hausbewohner, für deren Wohl Du als Vermieter ja auch eine gewisse Verantwortung trägst), das Mietverhältnis länger aufrechtzuerhalten. Sicher lässt sich im Mietvertrag eine Klausel bzw. Paragraph finden, in der es um Hausfrieden bzw. Störung des selbigen etc. geht. Den würde ich dann anführen (Verstoß gegen §…). Bezüglich Auszug und Schlüsselübergabe am besten ganz klare unmissverständliche Ansagen:"…fordere ich Sie auf, bis zum… (Datum) um …(Uhrzeit) die Wohnung zu verlassen und sämtliche Schlüssel zurückzugeben."

So habe ich es gemacht und ich war die „Herrschaften“ nach 14 Tagen tatsächlich los! Falls Du im Haus- und Grundbesitzerverein bist, kannst Du Dich auch dort beraten lassen.

Ich wünsche Dir viel Erfolg in der Sache. Nerven behalten, auch wenn’s schwer fällt! :smile: Würde mich persönlich auch interessieren, wie es weitergeht.

Liebe Grüße

Stoff-Ede (die keinesfalls eine böse Vermieterin ist, aber eine wehrhafte!) :smile: