Mietzahlungsweise ändern

Ein Mieter einer Wohnung eines Mehrfamilienhauses möchte nicht mehr, dass die Miete von seinem im Mietvertrag angegebenen Konto eingezogen wird, sondern er möchte diese künftig überweisen, ggf. per Dauerauftrag.

Er schreibt einen Brief an den Vermieter, in welchem er die Einzugsermächtigung betreffend die Miete widerruft mit der Begründung, die Miete künftig zu überweisen.

Der Vermieter antwortet per Brief, dass kein wichtiger Grund zu dieser Änderung vorliege und der Vermieter das Recht habe, laut § xy des Mietvertrages die Miete weiterhin vom angegebenen Konto abzubuchen.

Frage: Hat der Vermieter das Recht dazu?
Der Mieter glaubt, die Kontoangabe im Mietvertrag entspricht einer Einzugsermächtigung die Miete betreffend, welche bis auf Widerruf gültig ist. Ein wichtiger Grund, die Miete nicht mehr einzuziehen, liegt vor, da der Mieter den Widerruf schriftlich ausgesprochen hat.

Hallo Chrys,

in dem Moment, wo der Mieter die Einzugsermächtigung zurück genommen hat, darf der Vermieter überhaupt nicht mehr einziehen.
In der Praxis macht er es natürlich trotzdem und dem Miter bleibt nichts anderes übrig, als so lange die Beträge stornieren zu lassen (geht innerhalb von 6 Wochen) bis dass der Vermieter damit aufhört, weiter abzubuchen.

Der Mieter wird vermutlich dann weiter damit rechnen müssen, dass der Vermieter auch die Stornokosten in der Jahresabrechnung aufführt, und er wird sich auf viel Ärger einrichten müssen.

Hinnehmen muss er das alles nicht, aber es bedeutet wohl einigen Ärger.

Wichtig ist natürlich der Grund, warum er die vertraglich vereinbarte Abbuchung nicht mehr akzeptieren will.

Gruß!

Horst

Hallo

ist doch - wenn alles in Ordnung ist - gehoppst wie gesprungen, Vorteil der Einzugsermächtigung: es fallen keine Buchungskosten für den Mieter an.

Stellt sich hier die Frage: warum will der Mieter dieses Verfahren ändern? Kann er doch, wenn er will, die Buchung jederzeit zurückholen.

In der Praxis macht er es natürlich trotzdem und dem Miter
bleibt nichts anderes übrig, als so lange die Beträge
stornieren zu lassen (geht innerhalb von 6 Wochen) bis dass
der Vermieter damit aufhört, weiter abzubuchen.

Die Rückgabefrist wegen Widerspruchs von unberechtigt eingereichten Lastschriften ist nicht auf 6 Wochen begrenzt.

Gruß
Sven