Ein Mieter einer 2-Zimmer-Wohnung kann sein Schlafzimmer nicht mehr nutzen, da dort offenbar allergene Stoffe in Wände, Fußboden oder beides vorkommen und der Mieter über Symptome wie morgens rote Augen, manchmal Hautekzeme, regelmäßig heftige Migräneanfälle klagt (diese Symptome treten nicht auf bei übernachten im Wohnzimmer).
Nachdem der Mieter den Vermieter informiert hat, erwähnt der Vermieter auch sogleich die Möglichkeit der Mietvertragsauflösung, Wände wolle der Vermieter nicht einreißen (es hat dort auch Feuchtigkeit).
Der Mieter sagt, er werde sich noch entscheiden und einen Allergietest beim Arzt machen lassen und seine Entscheidung dem Vermieter noch mitteilen.
Fragen:
Was genau bedeutet für den Mieter die Mietvertragsauflösung?
Wieviel Zeit hat der Mieter, um sich eine andere Wohnung zu suchen nach Einwilligung in die Vertragsauflösung?
Welche Pflichten hat der Mieter betreffend die zu verlassene Wohnung bei knapp 14 Monaten Mietdauer?
Kann der Mieter Schadensersatzansprüche geltend machen und z. B. die Zahlung des Umzugs beim Vermieter einfordern oder ggf. einklagen?
Eine Mietvertragsauflösung ist ein Aufhebungsvertrag, der das Mietverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen auflöst. (im Gegensatz zur üblichen Kündigung)
Die gesamten Fragen, die du stellst, sollten in diesem Auflösungsvertrag geregelt werden. Wenn du das Gefühl hast, du könntest über den Tisch gezogen werden, würde ich einen Rechtsanwalt einschalten. Diesem kannst du z.B. den Vertragsentwurf zur Überprüfung vorlegen. Die entstehenden Kosten würde ich nicht unbedingt scheuen, das kann sich im Nachhinein sehr bezahlt machen. Weitere Möglichkeit: Den Mieterschutz o.ä. entsprechend einschalten.
Daneben besteht evtl. nach BGB § 543, 569 für den Mieter ein Recht zur außerordentlichen Kündigung > „wenn der gemietete Wohnraum so beschaffen ist, dass seine Benutzung mit einer erheblichen Gefährdung der Gesundheit verbunden ist“
auch als Folge davon kann ein Schadensersatzanspruch des Mieters bestehen.
Der Mieter muss aber auch beweisen können, dass der Vermieter diese Mängel und damit die Folgen (Gesundheitsbeeinträchtigung) zu vertreten hat.
Zweite Voraussetzung: der Vermieter muss mit der Beseitigung in Verzug sein > beweisbar zugestellte Aufforderung zur Abhilfe unter Fristsetzung.
Durch den Abschluss eines Mietaufhebungsvertrags würde der Mieter ggfs. auf seine o.g. Recht verzichten.