Zuständigkeit beim Reparaturauftrag

Nachdem der Mieter die Wohnungstür durch Eigenverschulden beschädigt hatte, schlug der Vermieter eine Firma X vor, die die Reparatur relativ teuer durchführen sollte. Der Mieter fand allerdings eine genauso fachlich kompetente Firma Y die die Reparatur wesentlich biliger machen würde, womit jedoch der Vermieter nicht einverstanden ist. Inwieweit darf der Mieter selbst den Schaden beseitigen lassen?

Der Mieter haftet für die sach- und fachgerechte Schadensbeseitigung und darf damit die Ausführung an eine Fachfirma seiner Wahl vergeben.

Wolfgang D.

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Es ist eine eindeutige Antwort zugunsten des Mieters. Dennoch argumentiert der Vermieter damit, daß die Wohnung sein Eigentum sei, und folglich er alleine das Recht habe, die Handwerksfirma seiner Wahl zu bestellen.
Gibt es auch eine klare rechtliche Grundlage, die dem Mieter das Recht zur Wahl einer Handwerksfirma zuspricht?

Hallo Samariter,

Es ist eine eindeutige Antwort zugunsten des Mieters. Dennoch
argumentiert der Vermieter damit, daß die Wohnung sein
Eigentum sei, und folglich er alleine das Recht habe, die
Handwerksfirma seiner Wahl zu bestellen.

tja, kann durchaus ein Argument sein. Der Mieter kann dem Vermieter natürlich nicht eine grüne Papptür einbauen, wenn der eine elfenbeinene Dreieckstür mit Sichtfenster aus Plexiglas vorgesehen hatte.

Gibt es auch eine klare rechtliche Grundlage, die dem Mieter
das Recht zur Wahl einer Handwerksfirma zuspricht?

Jain. Der Vermieter muss dem Mieter bei den meisten Ausbesserungsarbeiten die Chance lassen, es selbst auszubessern, bzw. ausbessern zu lassen. Bei der Außentür dürfte er allerdings mehr Einfluß haben als bei Innentüren.

Da müsste man also schon echt einen Handwerker anbieten können, der auch dem Vermieter entspricht. Haustür außen ist Sache des Vermieters, also sollte er wohl auch entscheiden dürfen, wie diese behandelt wird, bzw. restauriert/repariert wird.

Gruß!

Horst

Hallo Samariter,

Es ist eine eindeutige Antwort zugunsten des Mieters. Dennoch
argumentiert der Vermieter damit, daß die Wohnung sein
Eigentum sei, und folglich er alleine das Recht habe, die
Handwerksfirma seiner Wahl zu bestellen.

tja, kann durchaus ein Argument sein. Der Mieter kann dem
Vermieter natürlich nicht eine grüne Papptür einbauen, wenn
der eine elfenbeinene Dreieckstür mit Sichtfenster aus
Plexiglas vorgesehen hatte.

Gibt es auch eine klare rechtliche Grundlage, die dem Mieter
das Recht zur Wahl einer Handwerksfirma zuspricht?

Jain. Der Vermieter muss dem Mieter bei den meisten
Ausbesserungsarbeiten die Chance lassen, es selbst
auszubessern, bzw. ausbessern zu lassen. Bei der Außentür
dürfte er allerdings mehr Einfluß haben als bei Innentüren.

Da müsste man also schon echt einen Handwerker anbieten
können, der auch dem Vermieter entspricht. Haustür außen ist
Sache des Vermieters, also sollte er wohl auch entscheiden
dürfen, wie diese behandelt wird, bzw. restauriert/repariert
wird.

Samariters Angaben zufolge handelt es sich um zwei vergleichbare Firmen X und Y, mit gleichem Liefer- und Leistungsumfang - die jedoch unterschiedliche Preise verlangen. Wenn der Vermieter auf seiner teuren Firma X besteht und Firma Y ohne gewichtige Gründe ablehnt, dann hat der Mieter das Recht, dem Vermieter nur den Preis der Firma Y zu ersetzen.
Wolfgang D.