Hallo liebe www-Gemeinde, mal angenommen jemand ist 1964 in eine Neubauwohnung gezogen (laut Mietvertrag §7 Zustand der Mieträume: Neubau).Nun ist die Mieterin gestorben und der Vermieter fordert laut Mietvertrag §17 Beendigung der Mietzeit: Die Mieträume sind bei Beendigung der Mietzeit vom Mieter im BEZUGSFERTIGEN ZUSTAND dem Vermieter zu übergeben.
Was beinhaltet bezugsfertig? Mieterin hat bei Erstbezug in 1964 selbst Tapeten angebracht und gestrichen (kann dies aber nicht mehr beweisen!)
Irgendwelche Fristen über Schönheitsreparaturen enthält der Mietvertrag nicht,die Wohnung wurde natürlich in den über 40 Jahren öfters neu tapeziert und gestrichen!
Kann Vermieter verlangen, daß 1,alle Tapeten runtermüssen (was aufgrund der Tapetenmuster sinnvoll ist)
2, alle Räume neu mit Rauhfaser tapeziert und Wände und Decken gestrichen werden müssen,
3, Türstöcke und Türen gestrichen werden (wäre das erste Mal)
4, die im Jahre 1964 eingebauten Heizkörper ebenfalls gestrichen werden.(wäre wahrscheinlich auch das erste Mal)
5, Alle Teppichböden und PVC- bzw Linoleumböden raus, sodaß Estrich sichtbar (was ok ist!)
Kennt jemand Urteile, die in Zusammenhang Erstbezug und Auszugsverpflichtungen stehen.
Freue mich auf eure Antworten und Tipps.
Gruss Hermann47
Bezugsfertig bedeutet einen Zustand, den der nächste Mieter ohne berechtigtes Murren und ohne selbst was machen zu müssen sofort übernehmen kann.
Die Frage ist also dahin zu stellen: Würde ein verständiger Dritter die Wohnung so übernehmen, wie sie ist?
Rauhfaser kann nur verlangt werden, wenn im Vertrag vereinbart.
Daß Türen und Heizkörper nach 40 Jahren eines Anstrichs bedürfen, liegt nahe. Es kommt natürlich auf den Zustand an, s.o. War der Heizkörper völlig ungestrichen, braucht natürlich auch jetzt nicht gestrichen werden.
Fußböden sind Vermietersache, soweit der Vermieter sie eingebracht hat. Vom Vermieter eingebrachte PVC- oder Teppichböden können ohne Rücksicht auf den Zustand belassen werden. Wenn nur Estrichböden übergeben wurden und der Mieter eigene Beläge und Teppiche eingebracht hat, kann der Vermieter deren Entfernung verlangen. Rechtsmißbräuchlich wäre aber wohl das Verlangen, korrekt eingebautes und gut erhaltenes Parkett oder Laminat zu entfernen.