Frist für Antworten auf Widersprüche?

Hallo zusammen,

gibt es im deutschen Mietrecht eine Frist für Vermieter wenn es für Beantwortung von Widersprüchen geht (z.B. bei NK-Abrechnung, Erhöhung der Miete usw.?). Gibt es hier so was wie Verjährung oder muss man bei jedem Widerspruch selbstständig eine Frist reinschreiben? Habe gegoogelt, kann aber keine Antwort finden.

Vielen Dank im Voraus für Eure Antworten,

Floo Powder

Hallo Floo,

ein Widerspruch ist ja nichts weiter, als eine Mitteilung, dass man mit etwas nicht einverstanden ist. Wenn der Vermieter das anders sieht oder es drauf ankommen läßt, antwortet er eben gar nicht erst darauf.

Gruß!

Horst

Hallo zusammen,
gibt es im deutschen Mietrecht eine Frist für Vermieter wenn
es für Beantwortung von Widersprüchen geht (z.B. bei
NK-Abrechnung, Erhöhung der Miete usw.?). Gibt es hier so was
wie Verjährung oder muss man bei jedem Widerspruch
selbstständig eine Frist reinschreiben?

Selbst wenn der Mieter eine Frist reinschreibt, braucht der Vermieter nicht zu antworten. Wieso auch ?

In den genannten Fällen ist es Sache des VERMIETERS sich zu rühren, wenn er nichts tut bleibt alles beim alten.
Wenn der Vermieter die NK-Nachzahlung haben will, muss er ggf. das Geld einklagen.
Wenn der Vermieter die Miete erhöhen will, muss er dazu ggf. die Zustimmung des Mieters einklagen (! ja genau, der Vermieter kann nicht einfach so eigenmächtig die Miete erhöhen)

Der Mieter kann sich also zurücklehnen und abwarten.
Ich weiss, oft will man Klarheit haben, was passieren wird und die Unsicherheit nervt - aber von Extremfällen abgesehen (Feststellungsinteresse) hat man darauf keinen Rechtsanspruch.

Gruß, trobi

Vielen Dank für Eure prompte Antworten.

Wenn ich das richtig verstanden habe: Der Vermieter kann sich auch z.B. nach 6 Jahren rühren und das Geld verlangen (einklagen), aber Zinsen stehen ihm dann nicht zu, wenn der Widerspruch fristgemäß eingereicht wurde?

Gruß,

Floo Powder

Hallo Floo,

Wenn ich das richtig verstanden habe: Der Vermieter kann sich
auch z.B. nach 6 Jahren rühren und das Geld verlangen
(einklagen), aber Zinsen stehen ihm dann nicht zu, wenn der
Widerspruch fristgemäß eingereicht wurde?

woraus hast du das denn jetzt geschlossen? Wenn der Vermieter sich nicht rührt, dann verjährt sein Anspruch nach drei Jahren - ganz unabhängig, ob hier ein Widerspruch eingereicht wurde.

Gruß!

Horst

Hallo Floo,

Wenn ich das richtig verstanden habe: Der Vermieter kann sich
auch z.B. nach 6 Jahren rühren und das Geld verlangen
(einklagen), aber Zinsen stehen ihm dann nicht zu, wenn der
Widerspruch fristgemäß eingereicht wurde?

woraus hast du das denn jetzt geschlossen? Wenn der Vermieter
sich nicht rührt, dann verjährt sein Anspruch nach drei Jahren

  • ganz unabhängig, ob hier ein Widerspruch eingereicht wurde.

Vielen Dank, von den 3 Jahren wusste ich nicht. In den vorherigen Antworten stand es eigentlich nur, dass sich der V. überhaupt nicht rühren muss.

Gruß,

Floo Powder

Vielen Dank, von den 3 Jahren wusste ich nicht. In den
vorherigen Antworten stand es eigentlich nur, dass sich der V.
überhaupt nicht rühren muss.

Ist ein kleiner Unterschied: Auf einen Widerspruch braucht der VM nicht zu reagieren, sondern kann seine Forderung weiter stellen, bzw. sie gegebenenfalls gerichtlich durchsetzen.
Nach dem Schuldrecht verjährt allerdings eine Schuld, wenn der Gläubiger binnen drei Jahren nicht tätig geworden ist.

Gruß!

Horst