Hallo zusammen,
Informationen zur Zeitung ‚Haus und Grund‘ (Ausg. 06/2006)
zitieren lt. Internet starre Fristenpläne als unzulässig.
Frage: Mieter A hat in seinem Mietvertrag von 1999 derartige
Fristen stehen:
„Übergabe, Instandhaltung und Instandsetzung des Mietobjekts:
…Mieter übernimmt Mieträume renoviert. Während Mietdauer übernimmt
er Schönheitsreparaturen auf eigene Kosten, (z.B.) Küche alle
3 Jahre… etc.“
Mieter A zieht 10/2006 aus; unterliegt er der Renovierungs-
pflicht oder nicht ?
(Anm.: Mieter A wird renovieren; es geht nur um juristische Sachlage).
Danke für die Hilfe.
Gruss
ML
Hallo zusammen,
Informationen zur Zeitung ‚Haus und Grund‘ (Ausg. 06/2006)
zitieren lt. Internet starre Fristenpläne als unzulässig.
Frage: Mieter A hat in seinem Mietvertrag von 1999 derartige
Fristen stehen:
„Übergabe, Instandhaltung und Instandsetzung des Mietobjekts:
…Mieter übernimmt Mieträume renoviert. Während Mietdauer
übernimmt
er Schönheitsreparaturen auf eigene Kosten, (z.B.) Küche alle
3 Jahre… etc.“
Mieter A zieht 10/2006 aus; unterliegt er der Renovierungs-
pflicht oder nicht ?
Nein, er muß nicht renovieren.