nehmen wir an, ein Bauträger verkauft ein Haus mit 15 Wohneinheiten. Diese Immobilie ist 8 Jahre alt und sämtliche Einheiten sind vermietet. Person A kauft sich nun in diesem Gebäude eine 3-Zimmer-Wohnung (in der jetzt noch Person B wohnt) und er Bauträger teilt ihm mit, die Wohnungen werden auf Grund von Eigenbedarfskündigungen frei werden. Ist das so einfach möglich? Wie kann Person A sicher sein, dass sie nach dem Kauf auch in die Wohnung kann. Kann sich Person B weigern auszuziehen?
nehmen wir an, ein Bauträger verkauft ein Haus mit 15
Wohneinheiten. Diese Immobilie ist 8 Jahre alt und sämtliche
Einheiten sind vermietet. Person A kauft sich nun in diesem
Gebäude eine 3-Zimmer-Wohnung (in der jetzt noch Person B
wohnt) und er Bauträger teilt ihm mit, die Wohnungen werden
auf Grund von Eigenbedarfskündigungen frei werden.
Ist das so einfach möglich?
Das ist ungesetzlich. Bei Eigenbedarfskündigung muß der Vermieter die Wohnung oder ein naher Verwandter selbst beziehen, keinesfalls darf er die Wohnung verkaufen.
Wie kann Person A sicher sein, dass sie nach
dem Kauf auch in die Wohnung kann.
Person A muß sich hier sehr unsicher sein!
Kann sich Person B weigern auszuziehen?
Ja, die Eigenbedarfskündigung ist in diesem Fall ungültig, der Mieter kann wohnen bleiben (oder hat Anspruch auf Schadensersatz falls schon ausgezogen).
nehmen wir an, ein Bauträger verkauft ein Haus mit 15
Wohneinheiten. Diese Immobilie ist 8 Jahre alt und sämtliche
Einheiten sind vermietet. Person A kauft sich nun in diesem
Gebäude eine 3-Zimmer-Wohnung (in der jetzt noch Person B
wohnt) und er Bauträger teilt ihm mit, die Wohnungen werden
auf Grund von Eigenbedarfskündigungen frei werden.
Ist das so einfach möglich?
Das ist ungesetzlich. Bei Eigenbedarfskündigung muß der
Vermieter die Wohnung oder ein naher Verwandter selbst
beziehen, keinesfalls darf er die Wohnung verkaufen.
Vorsicht, wenn A die Wohnung kauft und selbst einziehen möchte, liegt ein Eigenbedarf vor und es kann durchaus eine Eigenbedarfskündigung ausgesprochen werden. Aber diese uneterliegt einigen Formalismen, die einzuhalten sind. Außerdem gibt es (meistens) Sperrfristen, die von Ort zu Ort variieren können.
Wie kann Person A sicher sein, dass sie nach
dem Kauf auch in die Wohnung kann.
Person A muß sich hier sehr unsicher sein!
Kann sich Person B weigern auszuziehen?
Ja, die Eigenbedarfskündigung ist in diesem Fall ungültig, der
Mieter kann wohnen bleiben (oder hat Anspruch auf
Schadensersatz falls schon ausgezogen).
Wenn die Kündigung wegen Eigenbedarfs nicht korrekt ausgesprochen wurde dann ja (Widerspruch einlegen!), ansonsten gibt es wenig Chancen.
nehmen wir an, ein Bauträger verkauft ein Haus mit 15
Wohneinheiten. Diese Immobilie ist 8 Jahre alt und sämtliche
Einheiten sind vermietet.
hier fehlt etwas in der Fallkonstellation: War das Haus zuvor ein Mietshaus (=gleicher Eigentümer für alle Wohnungen, vermietet an verschiedene Mieter) oder schon eine Eigentumswohnanlage?
Person A kauft sich nun in diesem
Gebäude eine 3-Zimmer-Wohnung (in der jetzt noch Person B
wohnt) und er Bauträger teilt ihm mit, die Wohnungen werden
auf Grund von Eigenbedarfskündigungen frei werden.
Sobald A Eigentümer ist, kann er tatsächlich wegen Eigenbedarf kündigen. Allerdings gibt es bei Umwandlungen von Miet- in Eigentumswohnungen (Fall 1 oben), eine Sperrfrist, ich glaube von drei Jahren. In Gegenden mit erhöhtem Wohnbedarf (München ist so eine), kann diese aber auch bis zu 10 Jahren betragen.
Ist das so
einfach möglich? Wie kann Person A sicher sein, dass sie nach
dem Kauf auch in die Wohnung kann. Kann sich Person B weigern
auszuziehen?
Nur dadurch, dass Person A sich informiert, ob das schon eine Eigentumswohnungsanlage ist. Wenn das Haus noch als Mietshaus gilt, dann ist der Verkauf der Wohnungen die Umwandlung, die die obengenannte Sperrfrist verursachen kann.
hier fehlt etwas in der Fallkonstellation: War das Haus zuvor
ein Mietshaus (=gleicher Eigentümer für alle Wohnungen,
vermietet an verschiedene Mieter) oder schon eine
Eigentumswohnanlage?
Das Haus wäre in diese Fall ein Mietshaus, d.h. der Eigentümer verkauft das ganze Hause. Allerdings nicht an einen Käufer, sondern an 15 Käufer, d.h. die 15 Wohnungen werden einzeln an 15 Interssenten verkauft.
Sobald A Eigentümer ist, kann er tatsächlich wegen Eigenbedarf
kündigen. Allerdings gibt es bei Umwandlungen von Miet- in
Eigentumswohnungen (Fall 1 oben), eine Sperrfrist, ich glaube
von drei Jahren. In Gegenden mit erhöhtem Wohnbedarf (München
ist so eine), kann diese aber auch bis zu 10 Jahren betragen.
Sperrfrist bedeutet also: Person A kauft die Wohnung und die Person B (welche ausziehen muss) hat 5-10 Jahr Zeit sich eine neue Bleibe zu suchen? Im Konkreten Fall würde es tatächlich um München gehen aber auch um die Stadt Stuttgart.
Sobald A Eigentümer ist, kann er tatsächlich wegen Eigenbedarf
kündigen. Allerdings gibt es bei Umwandlungen von Miet- in
Eigentumswohnungen (Fall 1 oben), eine Sperrfrist, ich glaube
von drei Jahren. In Gegenden mit erhöhtem Wohnbedarf (München
ist so eine), kann diese aber auch bis zu 10 Jahren betragen.
Sperrfrist bedeutet also: Person A kauft die Wohnung und die
Person B (welche ausziehen muss) hat 5-10 Jahr Zeit sich eine
neue Bleibe zu suchen? Im Konkreten Fall würde es tatächlich
um München gehen aber auch um die Stadt Stuttgart.
Danke
Person B hätte min. 3 und max. 10 Jahre Zeit sich eine neue Bleibe zu suchen. Wenn denn wirklich die Miet- in Eigentumswohnungen umgewandelt werden und dies scheint im Beispielfall ja so geplant zu sein. Und das ganze nennt sich dann Sperrfrist.
nehmen wir an, ein Bauträger verkauft ein Haus mit 15
Wohneinheiten. Diese Immobilie ist 8 Jahre alt und sämtliche
Einheiten sind vermietet. Person A kauft sich nun in diesem
Gebäude eine 3-Zimmer-Wohnung (in der jetzt noch Person B
wohnt) und er Bauträger teilt ihm mit, die Wohnungen werden
auf Grund von Eigenbedarfskündigungen frei werden.
Ist das so einfach möglich?
Vorsicht, wenn A die Wohnung kauft und selbst einziehen
möchte, liegt ein Eigenbedarf vor und es kann durchaus eine
Eigenbedarfskündigung ausgesprochen werden. Aber diese
uneterliegt einigen Formalismen, die einzuhalten sind.
Außerdem gibt es (meistens) Sperrfristen, die von Ort zu Ort
variieren können.
Bitte selbst Vorsicht. Hier wird ganz klar gesagt, das einem Käufer gesagt wird, das Objekt welches er kaufen will würde wegen Eigenbedarf frei sein. Und die korrekte Antwort war: Eigenbedarf kann immer nur der Eigentümer für sich selbst anmelden.
Dies bedeutet, das ein Neukäufer erst im Grundbuch als Besitzer eingetragen worden sein muss, bevor er für sich Eigenbedarf anmelden kann. Ein Käufer würde also im Beispielfall eine vermietete Wohnung übernehmen und auf das Freiwerden der Wohnung noch warten.
Und Sperrfristen gibt es nur dann, wenn Mietwohnungen in Eigentumswohnungen umgewandelt werden. Nicht, wenn Eigentumswohnungen den Eigentümer wechseln.