Mehrfamilienhaus/kompletter Eigenbedarf

Hallo,
Mal angenommen, zwei Generationen kaufen sich gemeinsam ein voll vermietetes Mehrfamilienhaus und wollen die Wohnungen dieses Hauses aber selbst nutzen.

Das Haus ist beispielsweise folgendermaßen unterteilt:
EG - eine Wohnung vermietet

  1. OG - eine Wohnung vermietet
    DG - 1 Wohnung vermietet
    …oder ähnlich.

Nun meine Fragen:

  1. Wenn die Generationen das Haus in Kürze kaufen sollten, ab wann dürften sie dann Eigenbedarf anmelden? Wäre das schon kurz nach dem Kauf möglich, oder gibt es nach Eigentümerwechsel erstmal eine Frist?

  2. wie viel Zeit hätten die derzeitigen Mieter, aus den Wohnungen auszuziehen? 3 Monate? 6 Monate? Mal angenommen, sie wohnen seit über 5 Jahren oder, als anderes Beispiel, unter 1/2 Jahr dort.
    Mal unter dem Gesichtspunkt betrachtet, dass triftige Gründe für eine Eigenbedarfsmeldung vorliegen könnten.

  3. müssten die neuen Eigentümer einen Bauantrag stellen, wenn sie aus zwei Wohnungen eine machen?

  4. was wäre für die Generationen der günstigste Weg, um gemeinsam ein Mehrfamilienhaus zu kaufen? Gemeinsamer Grundbucheintrag mit gegenseitiger Haftung, oder Aufteilung nach WEG, oder…?

Danke im Voraus!
LG
Stefanie

Mal angenommen, zwei Generationen kaufen sich gemeinsam ein voll vermietetes Mehrfamilienhaus und wollen die Wohnungen dieses Hauses aber selbst nutzen.
Das Haus ist beispielsweise folgendermaßen unterteilt:
EG - eine Wohnung vermietet

  1. OG - eine Wohnung vermietet
    DG - 1 Wohnung vermietet
    …oder ähnlich.
  1. Wenn die Generationen das Haus in Kürze kaufen sollten, ab wann dürften sie dann Eigenbedarf anmelden? Wäre das schon kurz nach dem Kauf möglich, oder gibt es nach Eigentümerwechsel erstmal eine Frist?

Die Kündigung kann ab erfolgter Eigentumsumschreibung im Grundbuch erfolgen. Ich kenne Fälle, in denen das bis zu 1 Jahr nach Kaufpreiszahlung/Übergang gedauert hat. > beachte z.B. BGB §§ 573, 573c, 574, 568 (siehe Link)

  1. wie viel Zeit hätten die derzeitigen Mieter, aus den Wohnungen auszuziehen? 3 Monate? 6 Monate? Mal angenommen, sie wohnen seit über 5 Jahren oder, als anderes Beispiel, unter 1/2 Jahr dort. Mal unter dem Gesichtspunkt betrachtet, dass triftige Gründe für eine Eigenbedarfsmeldung vorliegen könnten.

Die Kündigungsfrist für den Vermieter beträgt 3/6/9 Monate, je nach Mietzeitdauer
http://dejure.org/gesetze/BGB/573c.html

  1. müssten die neuen Eigentümer einen Bauantrag stellen, wenn sie aus zwei Wohnungen eine machen?

baurechtlich nicht zwingend bzw. abhängig vom Umfang der durchzuführenden baulichen Massnahmen

  1. was wäre für die Generationen der günstigste Weg, um gemeinsam ein Mehrfamilienhaus zu kaufen? Gemeinsamer Grundbucheintrag mit gegenseitiger Haftung, oder Aufteilung nach WEG, oder…?

„Günstig“ in welchem Sinne?
Der „saubere“ aber teurere Weg ist die Aufteilung in Wohnungs-/Teileigentum > Bildung einer WEG/notarieller Vertrag zur Wohnungseigentumsbegründung; zuvor Aufteilungsplan/Teilungsgenehmigung (bauaufsichtliches Verfahren) erforderlich.
Z.B. zur Vermeidung der „normalen“ STEUER-technischen Probleme bei Gesamthandseigentum, oder der speziellen Problematik bei unterschiedlicher Wohnungsgröße …
aus FINANZIERUNGS-technischen Erfordernissen oder …
zur Vermeidung möglicher Probleme bei zukünftiger Rechtsnachfolge/Erbfalleintritt …
Im Einzelfall kommt das eben auf jeweiligen persönlichen Verhältnisse an.

Allerdings kann die Begründung von Wohnungseigentum ggfs. eine Kündigungsbeschränkung nach BGB auslösen
http://dejure.org/gesetze/BGB/577a.html
Ich bin mir da aber nicht sicher, denn die 2. Bedingung „UND das Wohnungseigentum veräußert“ trifft ja nicht zu, wenn die Wohnungsumwandlung erst nach Kauf erfolgt.

Wegen der weitreichenden Folgen sollte man im Einzelfall nicht auf Beratung durch Rechtsanwalt & Notar sowie Steuerberater verzichten.

Hi,

zwei Anmerkungen:

  1. Wenn die Generationen das Haus in Kürze kaufen sollten, ab wann dürften sie dann Eigenbedarf anmelden? Wäre das schon kurz nach dem Kauf möglich, oder gibt es nach Eigentümerwechsel erstmal eine Frist?

Die Kündigung kann ab erfolgter Eigentumsumschreibung im
Grundbuch erfolgen. Ich kenne Fälle, in denen das bis zu 1
Jahr nach Kaufpreiszahlung/Übergang gedauert hat. > beachte
z.B. BGB §§ 573, 573c, 574, 568 (siehe Link)

Eine zusätzliche Schwierigkeit könnte das Vorhandensein von drei Wohnungen sein. Wenn zwei Nutzer Eigenbedarf anmelden aber drei Wohnungen vorhanden sind, ist das für die Mieter zumindest ein Ansatzpunkt der zu Verzögerungen führen kann.
In jedem Fall besser wäre es, die Mieter würden (evtl. aufgrund gewisser finanzieller Anreize) freiwillig kündigen und ausziehen - am besten vor dem Kauf (bzw. notariell abgesichert)

  1. müssten die neuen Eigentümer einen Bauantrag stellen, wenn sie aus zwei Wohnungen eine machen?

baurechtlich nicht zwingend bzw. abhängig vom Umfang der
durchzuführenden baulichen Massnahmen

Das sehe ich anders. Aus zwei Wohnungen eine zweigeschossige zu machen ist in jedem Fall eine erhebliche Änderung (die u.a. auf die Klassifizierung wirkt), die einer Baugenehmigung bedarf.

Wegen der weitreichenden Folgen sollte man im Einzelfall nicht
auf Beratung durch Rechtsanwalt & Notar sowie Steuerberater
verzichten.

In diesem Fall würde ich dringend dazu raten!!! Eigener Anwalt und Steuerberater sind hier wirklich gut angelegtes Geld!

Gruß Stefan