Eigentümergemeinschaft und Hundehaltung

Hallo, ich habe hier mal eine Frage, die mich doch brennend interessiert. In einem 4-Familien-Haus, das von den jew. 4 Eigentümerparteien bewohnt wird, lebt eine Familie mit einem ziemlich großen Schäferhund. Diese Familie zieht nun aus dem Haus aus und vermietet ihre Wohnung an eine Familie mit einem Labrador. In der Hausordnung steht: größere, gefährliche oder als gefährlich eingestufte Hunde bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Miteigentümer. Der frischgebackene Vermieter hat sich lediglich mündlich das OK von zwei Eigentümerparteien eingeholt. Wenn nun der dritte Miteigentümer seine Zustimmung versagt, was passiert dann? Kann man sich darauf berufen, dass vorher doch ein viel größerer Hund geduldet war (das Tier war schon da, bevor die Hausordnung aufgestellt wurde). Gibt es da eine Art Gewohnheitsrecht? Kann man sagen, die Kinder der neuen Mieter würden darunter leiden, wenn das Tier abgegeben werden müßte („ein Hund ist kein Gegenstand, den man wieder abschaffen kann, nur weil er ohne Erlaubnis in der Wohnung ist“). Ist da vielleicht ein kleiner Fauxpas passiert, weil der „größere“ Hund nicht genau in Zentimetern beschrieben wurde, und die Auslegung dieses Begriffes zäh wie Kaugummi ist?
Eure Meinung hierzu würde mich sehr interessieren!!!
Liebe Grüße, Petra

Hallo

ich würde mal sagen: ein Labrador ist NICHT GRÖSSER als ein Schäferhund, sondern kleiner, auch nicht gefährlich oder als gefährlich eingestuft.

So würde ich das auslegen und mir ggf. vorab die schriftliche Genehmigung von allen 3 !!! Eigentümern holen.

Außerdem muss man sich als Mieter darauf verlassen können was der Vermieter angebit und wenn der sagt: Hund ist ok, würde ich mich darauf berufen.
Hat der Schäferhund keinen Ärger im Haus gemacht und sind die anderen Eigentümer alles vernünftige Leute würde ich mit denen persönlich sprechen und mich und meinen - natürlich lieben Hund - vorstellen.

Hallo,

der Mieter muss sich nicht von den anderen eiegntüemrn das ok geben lassen. Hier leben nur vier Parteien miteinadner, aber was ist wenn 20 oder 30 Parteien zusammenleben und Nutzer mit Eigentümer nicht identische sind.

Wenn der Vermieter die Hundehaltung genehmigt, ist das für den Mieter bindend. Der Mieter muss sich NICHT mit den anderen Eigentümern auseinandersetzen, da er diese im Regelfall gar nicht kennt.

Sollte der letzte Eigentümer seine Zustimmung dem Vermieter verwehren, so sind doch immer noch rd. 75% der Stimmen für den Hund. Da kann amn nur mit wirklich einem driftigen Grund den Beschluss aufheben lassen.

Ich würde als Mieter mich auf die Aussage des Vermieters verlassen und ggf. dies im Vertrag schriftlich verankern. Alles andere ist Sache der Vermieters.

Christian

Wenn es sich um ein MFH mit Eigentumswohnungen handelt und der Mietvertrag dies entsprechend berücksichtigt, dann ist der Mieter auch an die Hausordnung der WEG gebunden.

Trotztdem ist der Mieter Vertragspartner seines Vermieters und demnach wäre es eigentlich Sache des Vermieters, mit den restlichen Eigentümern abzuklären, ob ein Labrador unter „erlaubt“ fällt und er die Labrador-Haltung seinem Mieter (im Rahmen der WEG-Nutzungsordnung) gestatten darf.

Wenn der VM seinem Mieter die Hundehaltung genehmigt, obwohl er dies laut WEG-Nutzungsordnung nicht darf, dann müsste der VM zusehen, wie er das mit seinem Miteigentümern regelt …