Fristen zur Erneuerung von Elektrogeräten

Hallo,

angenommen in einer Mietwohnung ist eine komplette Einbauküche mit Kühl/Gefrierkombi, Geschirrspüler und Waschmaschine enthalten. In welchen Zyklen ist es möglich eine Erneurung dieser Geräte vom Vermieter zu verlangen? Hat es einen Einfluß auf den Zyklus, wenn die Ergäte besonders energieverschwendend sind, bzw. zum Beispiel beim Kühlschrank Temperaturschwankungen festzustellen sind.

Grüße,
Ivo

Hallo,

Hallo Ivo,

angenommen in einer Mietwohnung ist eine komplette Einbauküche
mit Kühl/Gefrierkombi, Geschirrspüler und Waschmaschine
enthalten.

Soll das heissen, das diese Einbauküche mitvermietet ist? Oder hat ein Vormieter sie in der Küche gelassen?

Ist die Küche mitvermietet, dann kann man soweit ich weiss, bei vorhandener Gebrauchsfähigkeit keinen Austausch erzwingen. Nichtsdestoweniger könnte ein Gespräch mit dem VM diesen zum Einbau energiesparender Geräte bewegen.

Man sollte sich aber darüber im klaren sein, dass dies u.a. auch zu einer Mieterhöhung führen könnte, da der VM den Einbau neuer dem Stand der Technik angepasster Geräte nicht umsonst durchführen muss.

Passt zwar nicht optimal aber:

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Den Vermieter trifft grundsätzlich keine Nachrüstpflicht, um ein Anwesen mit veralteter Ausstattung dem gegenwärtigen Stand der Technik anzupassen. Daher besteht z. B. keine Verpflichtung des Vermieters zur Nachisolierung oder Nachbesserung der Trittschalldämmung, zum Einbau anderer Fenster oder zum Ersatz eines funktionsfähigen, jedoch überalterten Heizkessels.
Etwas anderes gilt nur für Maßnahmen, deren Vornahme gesetzlich vorgeschrieben ist (z. B. Nachrüstpflicht für Thermostatventile) oder wenn nachgewiesen wird, dass die Beschaffenheit der Wohnung zu Gesundheitsschäden führt, z. B. durch überhöhte Formaldehyd-, Asbest- oder Bleibelastung.
Ferner ist der Vermieter nach einem neuen Urteil des BGH zur Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen in einer Altbauwohnung verpflichtet, wenn deren Ausstattung ein zeitgemäßes Wohnen nicht mehr ermöglicht. Insofern ist der Vermieter verpflichtet, einen Mindeststandart zu schaffen, der eine Haushaltsführung auch unter Einsatz von gewöhnlichen technischen Hilfsmitteln erlaubt. Daher kann der Mieter einen Stromanschluss verlangen, der den Betrieb eines Großverbrauchers, z. B. einer Wasch- oder Geschirrspülmaschine bei gleichzeitigem Betrieb eines Elektrogerätes, z. B. eines Staubsaugers ermöglicht. Ferner verlangt eine zeitgemäße Wohnungsnutzung, dass das Badezimmer neben elektrischem Licht auch über eine Steckdose zum Betrieb kleinerer elektrischer Geräte verfügt.
Eine darüber hinausgehende Nachrüstung der elektrischen Anlage, insbesondere eine Ausstattung entsprechend dem heutigen Stand der Technik kann der Mieter nicht verlangen (BGH, Urteil v. 26.07.2004, VIII ZR 281/03, WuM 2004, 527).
Solche Maßnahmen sind für den Mieter jedoch nicht kostenlos. So stellt z. B. die Erweiterung des Stromnetzes in der Wohnung eine Modernisierungsmaßnahme dar, deren Kosten der Vermieter im Wege einer Mieterhöhung vom Mieter verlangen kann (so z. B. LG Berlin, Urteil v. 05.11.2002, 64 S 170/02).

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Gruß
Nita