Raumtemperatur am Wochenende?

Moin,moin,

ist meine Frage eigentlich Miet- oder Arbeitsrecht?
Wenn am Wochenende keiner im Gebäude ist, wird die Heizung runterge-
fahren- logisch. Ich nehme mal an: Frostfrei, ca 5° minimal.
In der Arbeitstättenverordnung findet man alle Temperaturen wenn einer da ist. Klar PC und Schreibtisch frieren nicht- aber es gibt genügend empfindliche Geräte wo man schön lesen kann: 15° - 40° oder so. Gibts da auch eine Verordnung oder ist das Verhandlungssache mit dem Vermieter?

Danke schon mal für die Hilfe- Frank.

Hallo Frank,

es gibt die Arbeitsstättenrichtlinien, allerdings konnte ich sie im Internet selbst nicht finden.

Infos findest du z.B. hier:
http://www.sozialnetz.de/ca/ph/het/Hauptpunkt/aaaaaa…

Gruß!

Horst

ist meine Frage eigentlich Miet- oder Arbeitsrecht?

Arbeitgeber gegenüber Arbeitnehmer > Arbeitsrecht
Vermieter gegenüber Mieter > Mietrecht

Gibts da auch eine Verordnung oder ist das Verhandlungssache mit dem Vermieter?

Bezüglich der Heizpflicht des Vermieters gibt es keine Verordnung/kein Gesetz. Aus der Allgemeinen Rechtsprechung lassen sich folgende Grundregeln ableiten:

  1. Falls der Mietvertrag hierzu keine ausdrückliche Regelung enthält, geht die Rechtsprechung i.A. davon aus, dass die Heizperiode vom 1. Oktober bis 30. April geht (teilweise auch 15. September bis 15. Mai).

  2. Ob und wann der Vermieter verpflichtet ist, außerhalb der Heizperiode die Heizung in Betrieb zu nehmen, hängt maßgeblich von der Dauer der Kälteperlode und dem Aufwand durch die Inbetriebnahme der Heizung ab.

2.1 Es muss geheizt werden, wenn nur bei den Mietern, die die Beheizung wünschen, Kosten anfallen und dies keinen größeren Aufwand verursacht.
2.2 Verlangt nur ein Teil der Mieter die Beheizung, der andere Teil lehnt dies jedoch ab, und werden die Kosten teils nach Verbrauch, teils nach der Wohnfläche ermittelt, stellt sich die Rechtslage wie folgt dar:

** Eine Heizpflicht ist richtigerweise erst dann anzunehmen, wenn während eines Zeitraums von drei Tagen die Raurntemperatur die 20° C-Marke unterschreitet (Sternel, II Rn 64) o d e r wenn die Innentemperatur bei geschlossenen Fenstern ohne Zusatzheizung unter 17° C fällt und mit einer Erwärmung innerhalb der nächsten Stunden nicht zu rechnen ist (Kraemer in Bub/Treier, III Rn 1307). Im Temperaturbereich zwischen 17° C und 20° C ist dem Mieter zumutbar, kurzzeitig eine elektrische Zusatzheizung zu benutzen

  1. Über die Mindesttemperatur gehen die Ansichten der Gerichte auseinander. Ausreichen wird im Allgemeinen eine Temperatur von 20° C von 7 Uhr morgens bis 23 Uhr abends (OLG München, WM 1959, 74; LG Köln, WM 1980, 17; LG Hamburg, WM 1980, 126). Dies gilt auch für Büroräume (OLG München, NZM 2001, 382). Teilweise wird nach Zimmern unterschieden: Wohn- und Schlafzimmer sowie Küche 20° C, Bäder und Duschen 22° C Flur 17° C (Kraemer in Bub-Treier; III Rn. 1306). Eine Absenkung der Temperatur in der Nachtzeit wird allgemein für zulässig gehalten.

Speziell zu Wochenende ist mir kein Sonderurteil bekannt.
M.E. dürfte es das auch nicht geben, da die Mieträume natürlich auch bei Gewerbe auch über’s Wochenende vermietet sind und somit vertragsgemäß genutzt werden dürfen - vertragsgemäß ist eben auch beheizt, wenn es zu kalt ist.

Wenn 2.1 zutrifft, dürften sich m.E. alle Diskusstionen erübrigen.
D.h.: einziger Mieter, der an der betreffenden Heizungsanlage hängt und damit sämtliche damit verbundenen Kosten sowieso trägt.