Hallo,
ein Mietverhältnis besteht seit Mai 2000. Die Wohnung wurde renoviert übergeben, alles neu gestrichen.
Die Mietsache ist in einem guten Zustand, es gibt kleinere Macken im Laminat, die Tapeten sind an wenigen Stellen durchbohrt und haben kleinere Schäden. Die Wände sind nicht farbig gestrichen. Schönheitsreparaturen wurden nicht durchgeführt, waren auch nicht
notwendig.
Der Mieter ist grundsätzlich bereit die Wohnung zu streichen und kleinere Schäden zu beheben. Allerdings ist der Mieter unsicher, ob die Renovierungsklausel wirksam ist und ob eine Renovierung nicht sogar zu seinem Schaden sein könnte.
Es existiert ein alter Standardmietvertrag des Haus&Grund Hessen mit der Klausel.
"16 4
a) der mieter ist verpflichtet, auf seine kosten schönheitsreparaturen in den mieträumen, wenn erforderlich, mindestens aber in der nachstehenden reihenfolge fachgerecht auszuführen.
die zeitfolge beträgt: bei küche, bad, toilette: -3 Jahre
bei allen übrigen Räumen: -5 Jahre
diese fristen werden berechnet vom Zeitpunkt des beginns des mietverhältnisses bzw. vom zeitpunkt der letzten schoenheitsreparatur.
b)der mieter ist auch bei beendigung des mietverhältnisses verpflichtet, schoenheitsrparaturen durchzuführen, wenn die fristen nach §16 Ziff 4a) seit der übergabe der mietsache bzw. seit den letzten durchgeführten schönheitsreparaturen verstrichen sind.
c)bei beendigung des mietverhaeltnisses hat der mieter die wohnung in fachgerecht renoviertem Zustand zu uebergeben. weist der meiter jedoch nach, dass die letzten schoenheitsreparaturen innerhalb der obengenannten fristen-zürückgerechnet vom Zeitpunkt der beendigung des mietverhältnisses- durchgeführt worden sind, und befindet sich die wohnung in einem einer normalen abnutzung entsprechenden zustand, so muss er anteilig den betrag an den vermieter zahlen, der aufzuwenden wäre, wenn die wohnung im zeitpunkt der vertragsbeendigung renoviert würde; dasselbe gilt, wenn und soweit bei der vertragsbeendigung die obigen fristen seit beginn des mietverhältnisses noch nicht vollendet sind. als preisgrundlage gilt das angebot einer anerkannten firma. der mieter kann die zahlung dadurch abwenden, dass er die reparaturen fachgerecht selbst durchführt."
Unter Sonstige Vereinbarungen ist mit Schreibmaschine ausgeführt:
„Zwischen den Parteien ist ausdrücklich vereinbart: Die Wohnung wird in fachmännisch renoviertem Zustand übergeben und ist bei Auszug ebenso in fachmännisch renoviertem Zustand zurückzugeben.“
Danke und Grüße