unseriöser Untermieter

Hallo,
ich wollte fragen, wie die Rechtslage in folgendem Fall aussieht:
Mieter A wohnt bei einem Verwandten B. Die beiden haben keinen Mietvertrag, A zahlt nur einen geringen „Unkostenbeitrag“ (der in der Tat nicht alle Unkosteten deckt).
Nun will A einen arbeitslosen, unseriösen Bekannten C bei sich einziehen lassen. B ist dagegen. Was kann B tun? B würde es dulden, wenn C ein paar Wochen zu Besuch wäre… nur anmelden soll er sich nicht.
Danke für eure Antwort und liebe Grüße!

Ich denke, dass A kein Mieter ist und ihm die Wohnung lediglich verliehen wurde. B sollte A auffordern, die Wohnung zu verlassen, wenn er sie in einer Weise benutzt (Aufnahme von dubiosen Personen), die der urspruenglichen, muendlichen Abmachung nicht entspricht.

Hallo,

bei Zahlung selbst eines „Unkostenbeitrages“ liegt in der Regel eine sogenannte „Gefälligkeitsmiete“ vor, welche zu einem normalen Mietverhältnis führt.

Nach der Schilderung haben A und B daher einen Mietvertrag mit einer Gefälligkeitsmiete geschlossen. Demnach kann B die Wohnung an C gem. § 540 BGB nicht ohne Erlaubnis des A untervermieten.
Gruß
Dea

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Hallo,

Ich denke, dass A kein Mieter ist und ihm die Wohnung
lediglich verliehen wurde.

Kannst Du mir grad mal den Unterschied erklären und vielleicht auch noch, wie Du darauf kommst, was das für Auswirkungen hat und wo sowas gesetzlich geregelt ist?
Gruß
loderunner

Der Unterschied ist, dass die Leihe unentgeltlich ist (so wie hier, es wird ja keine Miete bezahlt sondern nur ein Unkostenbeitrag). Grundsaetzlich kann deshalb der Verleiher den Vertrag viel leichter beenden als der Vermieter. Ist glaube ich im Buergerlichen Gesetzbuch geregelt.

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Hallo,

Der Unterschied ist, dass die Leihe unentgeltlich ist (so wie
hier, es wird ja keine Miete bezahlt sondern nur ein
Unkostenbeitrag). Grundsaetzlich kann deshalb der Verleiher
den Vertrag viel leichter beenden als der Vermieter. Ist
glaube ich im Buergerlichen Gesetzbuch geregelt.

Danke für Deine Erklärung.
Ianal, aber so, wie ich das verstanden habe, ist eine Leihe tatsächlich komplett unentgeltlich (§ 598 BGB). Und das ist auch bei einem Unkostenbeitrag eben nicht mehr gegeben. Deshalb gehe ich, wie die andere Posterin auch, davon aus, das hier ein Mietvertrag vorliegt.
Abgesehen davon ist es im aktuellen Fall aber egal:
bei Leihe untersagt §603 BGB das Weiterverleihen ohne Erlaubnis, bei Vermietung steht ähnliches in §540.
Gruß
loderunner

Ianal, aber so, wie ich das verstanden habe, ist eine Leihe
tatsächlich komplett unentgeltlich (§ 598 BGB). Und das ist
auch bei einem Unkostenbeitrag eben nicht mehr gegeben.
Deshalb gehe ich, wie die andere Posterin auch, davon aus, das
hier ein Mietvertrag vorliegt.
Abgesehen davon ist es im aktuellen Fall aber egal:
bei Leihe untersagt §603 BGB das Weiterverleihen ohne
Erlaubnis, bei Vermietung steht ähnliches in §540.

Gebe dir vollkommen recht: im Ergebnis macht es wahrscheinlich keinen grossen Unterschied. Allerdings kann glaube ich der Mieter in bestimmten Faellen Zustimmung des Vermieters zur Untervermietung verlangen.
Rein wissenschaftlicher Aspekt: Ich glaube schon, dass hier die Ueberlassung unentgeltlich ist, da lediglich fuer die Unkosten (Strom, Wasser etc.) gezahlt wird, nicht aber fuer die Gebrauchsueberlassung selbst. Ich wuerde z.B. ebenso von einer Leihe ausgehen, wenn du einem Bekannten dein Auto gibst und verlangst, dass er das verfahrene Benzin selbst zahlt. Aber jetzt wird es vielleicht etwas abschweifend.

Hallo,

Allerdings kann glaube ich der
Mieter in bestimmten Faellen Zustimmung des Vermieters zur
Untervermietung verlangen.

Das Gesetz gibt dem Mieter keinen Anspruch gegen den Vermieter auf Zustimmung zur Untervermietung. Selbst dann nicht, wenn er sie nicht verweigern dürfte. Es regelt aber die Folge einer rechtswidrigen Verweigerung, nämlich das Kündigungsrecht (§ 540 BGB).
Gruß
Dea