Hallo!
Wer kann mir § 12 der Heizkostenverordnung erklären? Für einen Nicht-Juristen gibt es da doch einige mehrdeutige Formulierungen. Z.B. zerbreche ich mir den Kopf über die genaue Bedeutung dieser Sätze:
"Die Anforderungen des § 5 Abs. 1 Satz 2 gelten als erfüllt
für die am 1. Januar 1987 für die Erfassung des anteiligen Warmwasserverbrauch vorhandenen Warmwasserkostenverteiler und
für die am 1. Juli 1981 bereits vorhandenen sonstigen Ausstattungen zur Verbrauchserfassung."
Bedeutet das im Klartext, dass jemand, der z.B. in einem Haus mit Bj. VOR 1981 lebt, in dem nur ein Gerät zur Erfassung der Heizkosten des gesamten Hauses, nicht aber der einzelnen Wohnungen existiert, und in dem der Vermieter die Heizkosten ausschließlich nach Quadratmetern berechnet, kein Recht auf Kürzung um die berüchtigten 15 % hat?
Bitte entschuldigt meine Naivität, aber mir ist überhaupt nicht klar, was es mit den Jahreszahlen auf sich hat und warum man in einem vor 1981 erbauten Haus nicht einfach Verbrauchszähler an den einzelnen Heizkörpern montieren kann.
§ 12 HeizkostenV ist überschrieben mit „Kürzungsrecht, Übergangsregelung“. Ich verstehe den zweiten Absatz nicht als Kürzungsrecht - also sollte es sich wohl um eine Übergangsregelung handeln. Der Abs. 2 bezieht sich auf § 5 HeizkostenV. Dort sind die Voraussetzungen der Ausstattungen zur Verbrauchserfassung geregelt. Das heißt dann wohl, dass die Eignung zur Verbrauchserfassung der alten Zähler oder was auch immer als erfüllt gilt. Sie müssen daher nicht mehr von Sachverständigen geprüft werden.
Das hat aber nichts mit dem 1. Abs. zu tun. Wenn die Zähler keine verbrauchsabhängige Abrechnung ermöglichen, kann dennoch nach Abs. 1 gekürzt werden.
danke für die Antwort. Das klingt irgendwie logisch.
Ich habe inzwischen auch anderswo gelesen, dass das Kürzungsrecht z.B. dann nicht gilt, wenn es keine regelbaren Heizkörper in der Wohnung gibt, man als Mieter also den Verbrauch gar nicht beeinflussen kann.
Ich habe inzwischen auch anderswo gelesen, dass das Kürzungsrecht z.B. dann nicht gilt, wenn es keine regelbaren Heizkörper in der Wohnung gibt, man als Mieter also den Verbrauch gar nicht beeinflussen kann.
DAS ergibt sich aus der Ausnahmeregel gem. § 11 der Heizkostenverordnung:
§ 11 Ausnahmen
(1) Soweit sich die §§ 3 bis 7 auf die Versorgung mit Wärme beziehen, sind sie nicht anzuwenden
auf Räume,
a) bei denen das Anbringen der Ausstattung zur Verbrauchserfassung, die Erfassung des Wärmeverbrauchs oder die Verteilung der Kosten des Wärmeverbrauchs nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich ist oder
b) die vor dem 1. Juli 1981 bezugsfertig geworden sind und in denen der Nutzer den Wärmeverbrauch nicht beeinflussen kann;
warum man in einem vor 1981 erbauten Haus nicht einfach Verbrauchszähler an den einzelnen Heizkörpern montieren kann.
Das kann man doch (soweit es nicht wegen Nichtregelbarkeit unsinnig wäre) bzw. die Heizkostenverordnung verbietet das doch gar nicht - es sollten dadurch eben lediglich die vorhandenen Alt-Systeme geschützt werden.
Allerdings wäre es m.E. wirklich mal an der Zeit, die Verordnung textlich auf aktuellen Stand zu bringen, immerhin ist die ja schon seit 1. März 1989 in Kraft. Dass 17 Jahre später immer noch Altsysteme aus 1981 und älter geschützt werden sollen erscheint mir auch reichlich überholt …