Tod - Revovierung - Übergabe

Hallo Experten,

angenommen es gäbe einen fiktiven Fall mit folgenden Fakten:

Eine alkoholkranke Frau stirbt in ihrer vermüllten und absolut nikotinverseuchten Wohnung. Die Tochter tritt prizipiell das Erbe an. Der Mietvertrag der Wohnung der verstorbenen Frau ist aus dem Jahre 1969.

Die Vermietergesellschaft würde behaupten, dass die Wohung frei von angebrachten Tapeten und Teppichen übergeben werden muss. Desweiteren müssten angeblich die Türen und Fenster gestrichen werden. Auch würde die Vermietergesellschaft behaupten, dass der Mietvertrag an die Erben übergeht (vererbt) wird…

Die Frage die sich in solch einem Fall stellt ist: Wie müsste die Wohnung übergeben werden? Sind Mietverträge vererbbar? Gäbe es eine Kündigungsfrist für die Wohnung?

Meine Vermutung hierzu wäre:

  • die Tapeten sind dazu bestimmt dauerhaft in der Wohnung zu bleiben (Rauhfaser) und könnte drin bleiben
  • Steichen is nicht…
  • Müll muss weg…
  • Übergabe gereinigt und Besenrein…
  • Mietverträge sind nicht vererbbar
  • Vertragspartner ist gestorben…

Wie gesagt ist alles fiktiv…

Was meint ihr dazu?
Gruß und Dank
Rudi

Hi,

die Frage gibts hier regelmäßig.
Der oder die Erben erben neben dem Vermögen auch die Verbindlichkeiten des Erblassers. Die aus dem Mietvertrag resultierenden Pflichten gehören dazu.

Also: die Wohnung ist vom Erben zu kündigen, mit drei Monaten Kündigungsfrist. Im übrigen sind alle Verpflichtungen aus dem Mietvertrag durch den Erben zu erfüllen. In welchem Zustand die Wohnung bei der Übergabe sein muß, ergibt sich ebenfalls aus dem Mietvertrag (oder ggf. zusätzlichen Vereinbarungen).

Gruß Stefan

angenommen es gäbe einen fiktiven Fall mit folgenden Fakten:

Eine alkoholkranke Frau stirbt in ihrer vermüllten und absolut
nikotinverseuchten Wohnung. Die Tochter tritt prizipiell das
Erbe an. Der Mietvertrag der Wohnung der verstorbenen Frau ist
aus dem Jahre 1969.

Die Vermietergesellschaft würde behaupten, dass die Wohung
frei von angebrachten Tapeten und Teppichen übergeben werden
muss. Desweiteren müssten angeblich die Türen und Fenster
gestrichen werden. Auch würde die Vermietergesellschaft
behaupten, dass der Mietvertrag an die Erben übergeht
(vererbt) wird…

Die Frage die sich in solch einem Fall stellt ist: Wie müsste
die Wohnung übergeben werden? Sind Mietverträge vererbbar?
Gäbe es eine Kündigungsfrist für die Wohnung?

Meine Vermutung hierzu wäre:

  • die Tapeten sind dazu bestimmt dauerhaft in der Wohnung zu
    bleiben (Rauhfaser) und könnte drin bleiben
  • Steichen is nicht…
  • Müll muss weg…
  • Übergabe gereinigt und Besenrein…
  • Mietverträge sind nicht vererbbar
  • Vertragspartner ist gestorben…

Wie gesagt ist alles fiktiv…

Was meint ihr dazu?
Gruß und Dank
Rudi

Hallo Rudi,

wie Goosi schon schreibt: Die Mietverträge werden vererbt. Natürlich nur, wenn man das Erbe annimmt.

Ein alter Mietvertrag sollte natürlich auf evtl. Unstimmigkeiten zum heute geltenden Recht geprüft werden. So ist - wie Goosi auch schon schreibt - die alte Kündigungsklausel generell (auch für Altverträge) auf drei Monate begrenzt worden.

Es ist aber auch heute gängige Rechtsprechung, das die Klausen für Renovierungen und/oder Endrenovierungen sich nicht gegenseitig widersprechen bzw. keine Fristenregelungen für Schönheitsreparaturen und eine zusätzliche Endrenovierung gegeben sein dürfen. Im Zweifelsfall wäre dann die gesamte Klausel zu Schönheitsreparaturen etc. ungültig.

Ansonsten gilt: Bestimmt der Mietvertrag rechtsgültig, das bei Auszug die Tapeten, Teppiche etc. zu entfernen sind, dann ist der Erbe dazu auch verpflichtet ungeachtet dessen, was er persönlich als angemessen erachtet. Selbstverständlich müssen Schäden ebenfalls ausgebessert bzw. schadhafte Einrichtungsgegenstände ersetzt werden.

Am besten: Einen Rechtsexperten die Dokumente und daraus resultierenden Pflichten prüfen lassen.

Gruß
Nita

Auch hallo.

Die Vermietergesellschaft würde behaupten, dass die Wohnung
frei von angebrachten Tapeten und Teppichen übergeben werden
muss.

Zumindest hier hat der BGH Recht gesprochen: http://blog.blindwerk.de/?p=628
Jetzt gab es im Oktober eine Erweiterung, dass dieselbe Rechtsprechung auch für Wohnfristen unter den Zeiträumen der Zeiten der vertraglich zu erledigenden Schönheitsreparatur anzuwenden ist. (Quelle ?)

mfg M.L.