Abrechnung fälschlicherweise per qm statt Personen

Hallo Zusammen,
folgendes rein theoretisches Problem tritt auf:

bei genauerem Nachprüfen hat Person A festgestellt, dass die Nebenkosten für Wasser/Abwasser eigentlich laut Mietvertrag nach Personenzahl abzurechnen wäre.

Die Abrechnungen für 2002 u. 2003 (erhalten erst am 22.11.04) sowie die Abrechnung für 2004 (erhalten am 18.08.05) und 2005 (erhalten am 27.10.06) legen jedoch die Wasser/Abwasserkosten laut qm fest.

Da Person A der Meinung ist, dass die Abrechnung per Personenzahl für Sie günstiger wäre, wie soll sie nun vorgehen ?
Welche der Abrechnung sind anfechtbar ?

Vielen Dank,

Gruß,
Xantia

Hallo Zusammen,
folgendes rein theoretisches Problem tritt auf:

bei genauerem Nachprüfen hat Person A festgestellt, dass die
Nebenkosten für Wasser/Abwasser eigentlich laut Mietvertrag
nach Personenzahl abzurechnen wäre.

Die Abrechnungen für 2002 u. 2003 (erhalten erst am 22.11.04)
sowie die Abrechnung für 2004 (erhalten am 18.08.05) und 2005
(erhalten am 27.10.06) legen jedoch die Wasser/Abwasserkosten
laut qm fest.

Da Person A der Meinung ist, dass die Abrechnung per
Personenzahl für Sie günstiger wäre, wie soll sie nun vorgehen
?
Welche der Abrechnung sind anfechtbar ?

Verjährungsfrist beginnt am Jahresende, als die Forderung entstand, und läuft 3 Jahre. Forderunge aus der Abrechnung von 2002 und 03 wären also am 31.12.2007 verjährt.

Wolfgang D.

Hallo

meines Wissens nach müssen NK-Abrechnungen spätestens 1 Jahr nach dem Abrechnungsjahr, also 1.1.02-31.12.02, mithin am 31.12.2003 beim Mieter eingehen. Spätere Abrechnungen sind nur möglich wenn der Vermieter dies nachweislich nicht zu vertreten hat.

Die Abrechnungen für 2002 u. 2003 (erhalten erst am 22.11.04) sowie die Abrechnung für 2004 (erhalten am 18.08.05) und 2005 erhalten am 27.10.06) legen jedoch die Wasser/Abwasserkosten laut qm fest.

http://dejure.org/gesetze/BGB/556.html
§ 556 Vereinbarungen über Betriebskosten

(3)Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen; dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Der Vermieter ist zu Teilabrechnungen nicht verpflichtet. Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.

Somit sind einzig noch Einwendungen bzgl. Abr 2005 (Zugang 27.10.06) möglich.