Vorzeitige Entlassung aus dem Mietverhältnis

Hallo,

ich schildere hier mal einen hypothetischen Fall.

Mieter A kündigt die Wohnung fristgerecht zum 31.12.XX.
Es gibt einen Nachmieter B, der die Wohnung zum 15.11.XX anmieten möchte. Der Vertrag lautet : "Beginn des Mietverhältnisses VORAUSSICHTLICH ab dem 15.11.XX.

Nun gibt es zu den Schönheitsreparaturen verschiedene Auffassungen. Der Mieterschutzbund rät Mieter A, daß wegen starrer Fristen im Vertrag, KEINE Schönheitsrep. durchzuführen.

Vermieter C sagt nun, wenn die Schönheitsreparaturen nicht durchgeführt würden, könne das Mietverhältnis nicht wie geplant vorzeitig beendet. Dem Nachmieter B wird ein Nobelhotel als Zwischenbleibe angeboten.

Wäre der Vermieter C im Recht?

Danke.

Hallo

starre Fristen sind lt. der neusten Rechtssprechung ungültig, kommt aber immer darauf an wie das im MV formuliert ist.Wenn Mieterbund das geprüft hat, wird es wohl richtig sein und es muss nicht renoviert werden.

Andererseits kann der Vermieter eine vorzeitige Auflösung des MV ablehnen und Sie müssten bis zum Mietende bezahlen.

Frage: was ist billiger?

Danke! Kann der Vermieter auch ablehnen, wenn Nachmieter B bereits den neuen Mietvertrag unterzeichnet hat?

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Hallo,
ianal.

Kann der Vermieter auch ablehnen, wenn Nachmieter B
bereits den neuen Mietvertrag unterzeichnet hat?

Sicher kann es das. Der eine Vertrag hat ja nichts mit dem anderen zu tun. Allerdings muss auch der Vermieter rechnen, was für ihn billiger wäre - er wäre dann nämlich ggf. dem Nachmieter ggü. schadensersatzpflichtig.
Gruß
loderunner

So ist es.