Mal angenommen, jemand erhält von seinem Vermieter binnen weniger Wochen zwei Nebenkostenabrechnungen. Die erste (von mitte September 2006) bezieht sich auf den Zeitraum Juli 2004 - Juni 2005; die zweite (vom 1. November 2006) auf Juli 2005 bis Juni 2006.
Ist der Mieter verpflichtet, beide Abrechnungen zu zahlen? Wenn ja in welcher Frist? Es könnte ja sein, das beide Rechnungen recht hoch sind (über 200,- Euro z.B.).
Die zweite Nachzahlung hätte dann doch gar nicht sein müssen, wenn der Vermieter früher abgerechnet hätte und die monatlichen Beiträge des Mieters erhöht hätte.
Oder müßte der Mieter in einem solchen Fall tatsächlich 400 Euro auf einmal zahlen?
Mal angenommen, jemand erhält von seinem Vermieter binnen
weniger Wochen zwei Nebenkostenabrechnungen. Die erste (von
mitte September 2006) bezieht sich auf den Zeitraum Juli 2004
Juni 2005; die zweite (vom 1. November 2006) auf Juli 2005
bis Juni 2006.
Ist der Mieter verpflichtet, beide Abrechnungen zu zahlen?
Es kommt drauf an,
über die Vorauszahlung der Betriebskosten ist jährlich abzurechnen, wobei der Abrechnungszeitraum nicht notwendigerweise dem Kalenderjahr zu entsprechen braucht. Die Abrechnung muss dem Mieter spätestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums zugegangen sein. Versäumt der Vermieter diese Frist, ist eine Nachforderung ausgeschlossen, es sei denn, ihn trifft an der Fristüberschreitung kein Verschulden
Es kommt drauf an,
über die Vorauszahlung der Betriebskosten ist jährlich
abzurechnen, wobei der Abrechnungszeitraum nicht
notwendigerweise dem Kalenderjahr zu entsprechen braucht. Die
Abrechnung muss dem Mieter spätestens zwölf Monate nach Ende
des Abrechnungszeitraums zugegangen sein. Versäumt der
Vermieter diese Frist, ist eine Nachforderung ausgeschlossen,
es sei denn, ihn trifft an der Fristüberschreitung kein
Verschulden
Hmm. Das hieße also, das der mieter die erste Rechnung nicht zu zahlen hat. Gibt’s da nen Paragraphen zu, in dem das verankert ist? Nur mal so theoretisch … ;c)
Es kommt drauf an,
über die Vorauszahlung der Betriebskosten ist jährlich
abzurechnen, wobei der Abrechnungszeitraum nicht
notwendigerweise dem Kalenderjahr zu entsprechen braucht. Die
Abrechnung muss dem Mieter spätestens zwölf Monate nach Ende
des Abrechnungszeitraums zugegangen sein. Versäumt der
Vermieter diese Frist, ist eine Nachforderung ausgeschlossen,
es sei denn, ihn trifft an der Fristüberschreitung kein
Verschulden
Hmm. Das hieße also, das der mieter die erste Rechnung nicht
zu zahlen hat.
Wie gesagt, es kommt eben darauf an, ob dem Vermieter ein Verschulden trifft, oder nicht.
Gibt’s da nen Paragraphen zu, in dem das verankert ist?