Mietvertrag über ein Einfamilienhaus

Liebe Experten,
Gelten die besonderen Vorschriften über die Vermietung von Wohnraum (insbes. der zwingende Mieterschutz bei Regelungen zur Kaution, zur Kündigung etc.) auch bei der Vermietung eines Einfamilienhauses incl. Grundstück? Welche Bedeutung hat § 578 BGB in diesem Zusammenhang?
Vielen Dank

Liebe Experten,
Gelten die besonderen Vorschriften über die Vermietung von Wohnraum (insbes. der zwingende Mieterschutz bei Regelungen zur Kaution, zur Kündigung etc.) auch bei der Vermietung eines Einfamilienhauses incl. Grundstück?

JA - insbesondere die §§ 549-578 (Untertitel 2) gelten ausdrücklich für alle „Mietverhältnisse über Wohnraum“

Welche Bedeutung hat § 578 BGB in diesem Zusammenhang?

Keinen - „andere Räume“ sind zu Nichtwohnzwecken vermietete Räume z.B. Geschäfts-/Büro-/Lagerräume

Sicher falsch
Lieber Rudi,
Sorry, aber das ist sicher falsch. Zum einen steht 578 BGB nicht im selben Untertitel, sondern im naechsten Untertitel (Mietverhaeltnisse ueber andere Sachen), zum anderen kommt es eher selten vor, dass eine Vorschrift im BGB keine Bedeutung hat.
Vielleicht habe ich mir damit meine urspruengliche Frage selbst beantwortet. Moeglicherweise gibt es aber jemanden, der bestaetigen kann, dass bei Vermietung eines Grundstuecks der Mieterschutz nicht zur Anwendung kommt, auch wenn Bestandteil des Grundstuecks ein Einfamilienhaus (incl. Wohnraeume) ist.

völlig richtig
Hi,

warum fragst Du, wenn Du es besser weißt?

Sorry, aber das ist sicher falsch. Zum einen steht 578 BGB
nicht im selben Untertitel, sondern im naechsten Untertitel
(Mietverhaeltnisse ueber andere Sachen), zum anderen kommt es
eher selten vor, dass eine Vorschrift im BGB keine Bedeutung
hat.

Das hat er auch nicht behauptet. Aber für Mietverträge über Wohnraum hat er eben keine Bedeutung.

Vielleicht habe ich mir damit meine urspruengliche Frage
selbst beantwortet. Moeglicherweise gibt es aber jemanden, der
bestaetigen kann, dass bei Vermietung eines Grundstuecks der
Mieterschutz nicht zur Anwendung kommt, auch wenn Bestandteil
des Grundstuecks ein Einfamilienhaus ( incl. Wohnraeume ) ist.

Eben. Wohnraum. Wenn da noch ein Grundstück dabei ist, ändert das nichts am Wohnraum…

Gruß Stefan

Hallo,
ianal.

Moeglicherweise gibt es aber jemanden, der
bestaetigen kann, dass bei Vermietung eines Grundstuecks der
Mieterschutz nicht zur Anwendung kommt, auch wenn Bestandteil
des Grundstuecks ein Einfamilienhaus (incl. Wohnraeume) ist.

Nein.
Sieh es doch mal andersrum: glaubst Du, dass ein Wohnungsmieter keinen Mieterschutuz genießt, weil zur Wohnung auch ein Teil des Vorgartens oder eine Terasse mit Blumenbeet gehört? Das wäre ja prima für jeden Vermieter…

Gruß
loderunner

Liebe Experten,
Vielen Dank fuer eure Antworten. Die gesetzliche Regelung ist auf den ersten Blick klar: es gibt Wohnraummiete und es gibt Grundstuecksmiete. Auf letztere findet der Mieterschutz keine Anwendung. So der Wortlaut. Gewiefte Leute koennten nun aber auf die Idee kommen, dass wenn Teil des Grundstuecks auch Wohnraum ist, trotzdem auch Wohnraummiete vorliegt. Der Beispielsfall mit Wohnung und Garten liegt anders. Dort wird ja nicht das Grundstueck als ganzes vermietet, sondern nur eine Wohneinheit, und die Gartenbenutzung wird gestattet.

Antwort gefunden!
Habe die Antwort soeben im Internet gefunden. Bei der Vermietung eines Einfamilienhauses gibt es nach neuem Recht keinen gesetzlichen Mieterschutz, also z.B. keine strenge Hoechstgrenze fuer die Kaution und auch keinen Kuendigungsschutz. Halte ich auch fuer richtig. Denn wer es sich leisten kann, ein Einfamilienhaus zu mieten, braucht normalerweise keinen besonderen staatlichen Schutz. Natuerlich kann vertraglich etwas anderes vereinbart werden. Sorry nochmal, dass ich das Forum mit dieser Frage belaestigt habe.

Habe die Antwort soeben im Internet gefunden. Bei der
Vermietung eines Einfamilienhauses gibt es nach neuem Recht
keinen gesetzlichen Mieterschutz, also z.B. keine strenge
Hoechstgrenze fuer die Kaution und auch keinen
Kuendigungsschutz.

Die Quelle würde mich mal interessieren.

Hallo,

Bei der Vermietung eines Einfamilienhauses gibt es nach neuem Recht
keinen gesetzlichen Mieterschutz, also z.B. keine strenge
Hoechstgrenze fuer die Kaution und auch keinen Kuendigungsschutz.

Das glaube ich jetzt einfach mal nicht.
Wo hast Du das her?

Denn wer es sich leisten kann, ein Einfamilienhaus zu mieten, braucht
normalerweise keinen besonderen staatlichen Schutz.

Das ist kompletter Unsinn. Das gleich könnte man über eine große Wohnung behaupten und andererseits gibt es durchaus Häuser, deren Miete billiger ist als die einer Wohnung.
Mieterschutz ja oder nein abhängig von der Miethöhe ist schlicht Quatsch.

Natuerlich kann vertraglich etwas anderes vereinbart werden.

Es gibt gesetzliche Mindesbestimmungen, von denen man auch vertraglich nicht loskommt. Entsprechende Vereinbarungen sind schlicht wirkungslos. Und das ist auch gut so.
Umgekehrt muss man nichts vereinbaren, was ohnehin gesetzlich vorgeschrieben ist.
Gruß
loderunner (ianal)

Asche auf mein Haupt - da habe ich mich doch tatsächlich vertippt.
Ich teile ausdrücklich die Ansichten von Christoph35 NICHT.
Da ich meinen Beitrag hier im Forum nicht editieren kann, nachfolgend nochmal zur Klarstellung:

Liebe Experten,
Gelten die besonderen Vorschriften über die Vermietung von Wohnraum (insbes. der zwingende Mieterschutz bei Regelungen zur Kaution, zur Kündigung etc.) auch bei der Vermietung eines Einfamilienhauses incl. Grundstück?

JA - insbesondere die §§ 549- 577a (Untertitel 2) gelten ausdrücklich für alle „Mietverhältnisse über Wohnraum“

Welche Bedeutung hat § 578 BGB in diesem Zusammenhang?

Keinen - „andere Räume“ sind zu Nichtwohnzwecken vermietete Räume z.B. Geschäfts-/Büro-/Lagerräume

Also nochmal Gliederung des BGB’s:
Titel 5 - Mietvertrag, Pachtvertrag (§§ 535 - 597)
Untertitel 1 - Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse (§§ 535 - 548)
Untertitel 2 - Mietverhältnisse über Wohnraum (§§ 549 - 577a)
Untertitel 3 - Mietverhältnisse über andere Sachen (§§ 578 - 580a)
Untertitel 4 - Pachtvertrag (§§ 581 - 584b)
Untertitel 5 - Landpachtvertrag (§§ 585 - 597)

@ Christoph35
Wenn man meint, sich selbst glücklich machen zu können, ist das eine feine Sache - solange man nichts mit der Gesellschaft und anderen Personen zu tun hat.
Ggfs. wird dich eben dein neuer Mieter deines Einfamilienhauses mit Hilfe eines Gerichtes davon überzeugen, dass auch für dieses Mietverhältnis über Wohnraum (Einfamilienhaus) die einschlägigen BGb-§§ gelten.

Habe die Antwort soeben im Internet gefunden. Bei der Vermietung eines Einfamilienhauses gibt es nach neuem Recht keinen gesetzlichen Mieterschutz,

Diese Quelle würde mich auch interessieren - das ist ja schon sträflich, derartigen Unsinn zu verbreiten!

Zugang zu BGB-Kommentar?
Liebe Experten,
Eure recht klaren Antworten haben mich doch etwas verwirrt. Die Information aus dem Internet stammt von immobilienscout24, allerdings - ich habe mir das eben nochmal angeschaut - scheint dort Verwirrung zwischen deutschem und oesterreichischem Recht zu herrschen.
Ich werde nochmal genau nachschauen. In der Gesetzesbegruendung steht zu 578 Abs. 1 BGB lediglich, dass er den alten 580 BGB ersetzt, womit keine inhaltliche Veraenderung verbunden sei. Das betrifft wohl insbes. den Grundsatz „Kauf bricht nicht Miete“.
Definitiv findet der Mieterschutz im uebrigen bei der Vermietung von Grundstuecken keine Anwendung. Und wie ihr wisst, gehoeren zu einem Grundstueck die wesentlichen Bestandteile einschliesslich Gebaeude und natuerlich auch Wohngebaeude.
Leider habe ich im Moment keinen Zugang zu BGB-Kommentaren, aber vielleicht kann jemand von Euch da mal nachschauen und die Sache mit stichhaltigen Argumenten aufklaeren.
Besten Dank

Hallo,

Definitiv findet der Mieterschutz im uebrigen bei der
Vermietung von Grundstuecken keine Anwendung.

Das hat auch niemand hier behauptet.

Und wie ihr wisst, gehoeren zu einem Grundstueck die wesentlichen
Bestandteile einschliesslich Gebaeude und natuerlich auch
Wohngebaeude.

Ich weiß nicht, wie Du auf derartigen Unsinn kommst.
Es ist völlig egal, was sonst noch mitvermietet wird: ein Haus ist Wohnraum, wenn es zum Wohnen vermietet wird und damit gelten die Gesetze für Wohnraumvermietung.

Geh’ doch einfach mal logisch vor: JEDER Vermieter würde nur noch einen Quadratmeter Grundstück vermieten und Haus/Wohnung dazu und schon braucht er keinerlei Rücksicht mehr zu nehmen. Dann könnte man die Gesetze für Wohnraumvermietung komplett abschaffen. Oder kannst Du Dir einen Wohnraum vorstellen, zu dem kein Grundstück gehört? Ein Luftschloss höchstens.

Als nächstes käme der Vermieter noch auf die Idee, keinen Wohnraum, sondern nur Wände zu vermieten und den Rest kostenlos dazu zu verleihen. Dann bräuchte er sich nichtmal mehr an die Gesetze für Grundstücksvermietung zu halten.

Gruß
loderunner

Hoppla
Ich habe mich mittlerweile noch aus anderer Quelle kundig gemacht und muss mich entschuldigen. Meine „Idee“ war in der Tat abwegig. Sobald das Grundstueck mit Wohnraum vermietet wird, finden auch die Wohnraumvorschriften Anwendung. Es hilft auch nichts, Haus und z.B. Garage separat zu vermieten. Solche Vertraege werden als Einheit betrachtet, so dass letztlich insgesamt Wohnraummietrecht Anwendung findet. Also: ich hoffe ja, dass ich meistens richtig liege, aber diesmal lag ich definitiv falsch. Nochmals vielen Dank fuer die beharrlichen Antworten.