Lärm durch Dielenböden der Nachbarwohnung

Hallo,

in einem Mietshaus gibt es einen ausgebauten Dachboden mit alten Dielenböden.
Dielenböden sind leider sehr laut, so dass sich der Untermieter dadurch besonders im Schlafzimmer belästigt fühlt. Der Untermieter hat dies allerdings bisher „geduldet“, mit der Zeit wird aber die Belastung immer größer.

Die gestörte Mieterin erhofft sich nun, daß die Vermieterin diesen Zustand beseitigt oder ggf. eine Mietminderung zugesteht. Wäre das eine durchsetzbare Möglichkeit.

Wenn nicht erst nach Anmietung/während der Mietzeit der Dachboden ausgebaut wurde bzw. der Dielenboden verlegt/verändert wurde, dann ist das Knarren m.E. kein „Sachmangel“ i.S.d.Gesetze -> d.h. eine Minderung oder ein Anspruch auf Zustandsveränderung besteht i.A. nicht. Im Einzelfall dürfte es z.B. vom tatsächlichen Alter des Altbaus, vom Alter der Wohnung etc. abhängen, welche „übliche Beschaffenheit“ der Mieter erwarten konnte.

siehe:
http://www.recht-4u.de/Nr1.html
-> Mietrecht -> Mietmangel -> Begriffsdefinition „Mangel“

_Nach Auffassung der stetigen Rechtsprechung (BGH NJW 2000, 1714) ist unter dem Begriff des Mangels eine für den Mieter nachteilige Abweichung des tatsächlichen Zustands der Mietsache vom vertraglich vorausgesetzten zu verstehen, durch welche die Tauglichkeit der Mietsache zu dem von den Mietvertragsparteien konkret vorausgesetzten Gebrauch völlig aufgehoben oder erheblich gemindert wird. Enthält der zwischen den Parteien vereinbarte Mietvertrag keine Regelungen über die Beschaffenheit der Mietsache, so liegt ein Mangel der Mietsache immer dann vor, wenn diese von der üblichen Beschaffenheit abweicht (sogenannter objektiver Fehlerbegriff (Knöpfle NJW 1987, 801)). Dabei ist insbesondere zu beachten, dass die übliche Beschaffenheit bei einem Neubau anders als bei einem Altbau zu beurteilen ist!

Von einem Mangel der Mietsache ist aber auch dann auszugehen, wenn dieser eine zugesicherte Eigenschaft fehlt, gemäß § 536 II BGB. Dabei ist unter dem Begriff der Eigenschaft jede Beschaffenheit der Sache selbst und jedes tatsächliche oder rechtliche Verhalten, das für die Brauchbarkeit oder den Wert der Mietsache von Bedeutung ist und seinen Grund in der Beschaffenheit der Mietsache selbst hat, zu verstehen.
Zugesichert ist die Eigenschaft, wenn der Vermieter durch eine ausdrückliche oder stillschweigende Erklärung, welche Vertragsinhalt wurde, dem Mieter zu erkennen gibt, dass er für den Bestand einer bestimmten Eigenschaft (jedes der Mietsache auf gewisse Dauer anhaftende Merkmal) bzw. die Folgen des Fehlens einstehen will.
Zu beachten ist dabei, dass eine allgemeine Beschreibung der Mietsache noch keine Zusicherung darstellt!

Als typische Beispiele für Mietmängel sollen hier nur der Ausfall eines Lifts, Stockflecken infolge Pilzbefalls, eine unzulängliche Isolierung, Feuchtigkeit, fehlende Beheizbarkeit und Ungeziefer genannt werden._

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hallo, ich wollt mal nachfragen, ob da mittlerweile irgendwas passiert ist. hast mal beim vermieter nachgefragt? (wobei ich da eher beim Mieterschutzbund…dingens…verein nachfragen würde)

ich hab/hatte ähnliches Problem. Aber: „Lärmschutz“ (also auch Trittschall) ist nur soweit verpflichtend, wie es zur Zeit des Baus üblich war.
Sprich: wenn du in einem 60 Jahre alten Haus wohnst, ist der Vermieter nur dazu verpflichtet, den Lärmschutz, der vor 60 Jahren „üblich“ war, einzurichten.
(gesetzt dem Fall, du wohnst in einem HAus, das 20 Jahre alt ist, der Lärmschutz aber nicht dem standard von vor 20 Jahren entspricht, darfst klagen… nachbesserung etc… theoretisch)

aber bei deinem Fall würde mich interessieren, ob Bau des „Wohnhauses“ oder „Bau (Errichtung) der Wohnung“ gilt. Wenn also das Haus 60 Jahre alt ist, die Dachwohnung oben aber erst vor 5 Jahren errichtet wurde, was gilt dann? aktuelle Lärmschutzrichtlinie? die alte? :expressionless:

Gruß

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ich hab/hatte ähnliches Problem. Aber: „Lärmschutz“ (also auch
Trittschall) ist nur soweit verpflichtend, wie es zur Zeit des
Baus üblich war.
Sprich: wenn du in einem 60 Jahre alten Haus wohnst, ist der
Vermieter nur dazu verpflichtet, den Lärmschutz, der vor 60
Jahren „üblich“ war, einzurichten.
(gesetzt dem Fall, du wohnst in einem HAus, das 20 Jahre alt
ist, der Lärmschutz aber nicht dem standard von vor 20 Jahren
entspricht, darfst klagen… nachbesserung etc… theoretisch)

aber bei deinem Fall würde mich interessieren, ob Bau des
„Wohnhauses“ oder „Bau (Errichtung) der Wohnung“ gilt. Wenn
also das Haus 60 Jahre alt ist, die Dachwohnung oben aber erst
vor 5 Jahren errichtet wurde, was gilt dann? aktuelle
Lärmschutzrichtlinie? die alte? :expressionless:

hallo,
habe bei der Vermieterin noch nicht gefragt. Habe da ein bißel Angst vor, da sie sehr „eigen“ ist und sich vermutlich leicht auf den Schlips getreten fühlt.
Beim Mieterschutzbund muss ich mich erst gegen Gebühr anmelden, ich frage da mal nach.

Wohne in einem Altbau. Aber wie bekomme ich denn das genaue Alter heraus bzw. wann der Dachboden ausgebaut wurde!? Da müsste ich sicher ebenfalls die Vermieterin fragen.