türen und Teppich bei Auszug aus Mietwohnung

Der Mieter wohnt seit genau 10 Jahren in einer Mietwohnung.Beim Einzug war die Wohnung voll renoviert (neuer Teppich, Türen und Türrahmen neu lackiert, neuer Anstrich). Im Mietvertrag steht unter sonstige Vereinbarung: „Wohnung ist voll renoviert.Bei Auszug streichen von Wänden und Decken und Reinigung des Teppichbodens“.

Eine Klausel über Schönheitsreparaturen, Zustand der Wohnung, Instandhaltungspflichten etc. gibt es im Mietvertrag NICHT.

Über die letzten 10 Jahre wurde der Teppich stark verschmutzt und Türen und Türrahmen sind stak vergilbt.

Der Vermieter verlangt das Streichen von Wänden und Decken, eine Beteiligung an einem neuen Laminatboden, sowie neues Lackieren von Türen und Rahmen.

Der Mieter hätte-auch trotz Fehlens einer Klausel im Mietvertrag- regelmäßig Schönheitsreparaturen durchführen müssen.

Hat der Vermieter recht ?

Hallo Lutz,

Im
Mietvertrag steht unter sonstige Vereinbarung: „Wohnung ist
voll renoviert.Bei Auszug streichen von Wänden und Decken und
Reinigung des Teppichbodens“.

diese Klausel ist ja ziemlich klar.

Der Vermieter verlangt das Streichen von Wänden und Decken,
eine Beteiligung an einem neuen Laminatboden, sowie neues
Lackieren von Türen und Rahmen.

Das mit dem Laminatboden erscheint mir fragwürdig, ansonsten scheint es okay.

Der Mieter hätte-auch trotz Fehlens einer Klausel im
Mietvertrag- regelmäßig Schönheitsreparaturen durchführen
müssen.

Nein, das ist Quatsch. Grundsätzlich hat der Vermieter die Mietsache in einem ordnungsgemäßen Zustand zu halten. Es ist zwar üblich und auch zumutbar, dass er die Schönheitsreparaturen auf den Mieter abwälzt, aber wenn er das nicht gemacht hat, kann er sich nicht auf einen umgekehrten Grundsatz berufen. So steht es in § 535 BGB:

„Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten.“

Das hat aber eigentlich auch nichts mit der Endrenovierung zu tun.
Was den Laminatboden anbetrifft, so kann er diesen eigentlich nur anrechnen, wenn er durch unsachgemäße Behandlung beschädigt wurde.

Gruß!

Horst

Danke Horst,

der Mieter weigert sich die vergilbten Türen und Rahmen beim Auszug neu zu lakieren.
Er ist der Meinung, Schönheitsreparaturen müssen nur ausgeführt werden, wenn diese auch im Mietvertrag gefordert waren. Wenn nicht, müssen diese auch nicht beim Auszug ausgeführt werden.

Wer hat Recht ?