Gesetzt den Fall, eine Betriebskostenabrechnung für 2005 trifft jetzt ein und endet mit einer Nachzahlungsforderung. Gesetzt weiterhin, dass die BK-abrechnung von 2004 ein Guthaben ergab, das dem Mieter bisher noch nicht erstattet wurde.
Darf der Mieter das Guthaben aus 2004 mit der Nachzahlungsforderung von 2005 verrechnen?
Darf der Mieter das Guthaben aus 2004 mit der
Nachzahlungsforderung von 2005 verrechnen?
Hat der Mieter kontrolliert, ob das Guthaben aus dem Jahr 2004 möglicherweise ins Jahr 2005 vorgetragen wurde?
Die Abrechnung also nicht mit Nullsaldo, sondern mit einem Guthabensaldo begonnen hat?
Hat der Mieter kontrolliert, ob das Guthaben aus dem Jahr 2004
möglicherweise ins Jahr 2005 vorgetragen wurde?
Ja, hat er.
Dann darf er „verrechnen“, das Gesetz spricht von Aufrechnung.
Am besten dem Vermieter einen Brief schreiben, kurz die Aufrechnung erklären und den verbleibenden Betrag entweder bezahlen oder einfordern - je nachdem.