Hallo Team Experten !!
eine kleine Frage habe ich hier und freue mich über jeden Gedanken
dazu von Ihnen.
Man stelle sich folgenden Theoretischen Fall vor:
A. hat einen Mieter B. in seiner eigentumswohnung. B. hat zum
1.12.06 gekündigt.
nun hatt A. streit mit ihm B. , es geht um die übergabe der wohnung und
ums streichen dieser selbigen.
der mieter B. sagt nun; wenn es nicht so laufe wie er, B. wolle, würde er am 1.12 nicht ausziehen. dann koenne A. ihn ja rausklagen.
geht das so wirklich? gibt es im Mietrecht die möglichkeit des Mieters B. trotz eigener Kündigung nicht auszuziehen und ins " Räumungsrecht " zu kommen?
B. hat selbst gekündigt - normal nach vertrag - muss er dann nicht
ausziehen am 1.12? ist das nicht einer hausbesetzung gleichzustellen? was passiert wenn er, B. das nicht tut?
kann A. den mieter B. dann per polizei ( Polizeirecht oder so ) rausholen?
muss A. den mieter B. wirklich rausklagen - obwohl B. selbst gekündigt
hat?
gibt es sowas? wie lange dauert es und wie teuer wäre das dann denn für A. so p mal daumen?
danke jeder antwort, is echt wichtig als theoretischer Fall für eine diskussionsrunde zu Thema - How Life is going in the House 
gruss Julia
A. hat einen Mieter B. in seiner eigentumswohnung. B. hat zum 1.12.06 gekündigt.
nun hatt A. streit mit ihm B. , es geht um die übergabe der wohnung und ums streichen dieser selbigen.
der mieter B. sagt nun; wenn es nicht so laufe wie er, B. wolle, würde er am 1.12 nicht ausziehen. dann koenne A. ihn ja rausklagen.
kann A. den mieter B. dann per polizei ( Polizeirecht oder so) rausholen?
klares NEIN, die Polizei hilft erst bei der gerichtl.angeordneten Zwangsräumung (d.h. wenn ein vollstreckbarer Räumungstitel vorliegt)
so ists’ richtig:
Der Mieter ist verpflichtet nach Mietende die Mietsache/Wohnung an den Vermieter zurückzugeben.
Wer dabei gekündigt hat ist egal, massgeblich ist, ob die Kündigung rechtswirksam erfolgt ist.
-> BGB § 546, 546a, 545, 542
http://dejure.org/gesetze/BGB/546.html
Erfüllt der Mieter seine Pflicht nicht, dann muss der Vermieter sich grundsätzlich den üblichen Rechtsweg halten, d.h. Räumungsklage und gerichtl. angeordneter Zwangsräumung. Ein Selbsthilferecht für den Vermieter gibt es dabei nicht.
Bei einer vom Mieter selbst ausgesprochenen Kündigung sollte der VM den Räumungstitel schnell und problemlos erlangen.
In Einzelfällen soll es aber von Klage bis zur erfolgreichen Zwangsräumung allerdings auch schon 1 Jahr und länger gedauert haben.
gibt es im Mietrecht die möglichkeit des Mieters B. trotz eigener Kündigung nicht auszuziehen und ins " Räumungsrecht " zu kommen?
Ich weiss nicht, welche (vermutlich irrigen) Vorstellung der Mieter von Räumungsrecht hat.
Fakt ist, dass der Mieter zunächst im Rahmen des Räumungsurteils auch dazu verurteilt wird, dem Vermieter die vom Mieter unnötigerweise verursachten Kosten des Rechtswegs (Anwalts-/Gerichtskosten) zu ersetzen.
Auch die vom Mieter verursachten Kosten der Vollstreckung -> Zwangsräumung durch Gerichtsvollzieher gehen letztendlich zu Lasten des Mieters.
Obwohl der Spass/die Sturheit letztendlich sehr teuer für den Mieter wird, ist das blöde für den VM dabei, dass der VM zunächst für eigene Anwaltskosten, Gerichtskostenvorschuss und auch Kosten der Zwangsräumung in Vorlage treten muss.
Da der VM hier ohne Klage nicht weiterkommt, kann man nur dringend rechtsanwaltliche Hilfe empfehlen.
Achtung - Widerspruch gegen die unberechtigte Weiternutzung (innerhalb von 14 Tagen nach Mietende) nicht vergessen!