nehmen wir an, jemand habe kurzfristig ein Angebot im Ausland zu arbeiten und wolle deshalb dorthin umziehen. Ich habe davon gehört, dass es dann die Möglichkeit gebe, die Kündigungsfrist für eine Wohnung auf einen Monat zu verkürzen. Ist das so?
Nein, eine solche Regelung gibt es in Deutschland nicht. Es gilt immer die gesetzliche Frist (spätestens am 3. Werktag eines Monats zum Ablauf des übernächsten Monats), außer im Mietvertrag ist zugunsten des Mieters eine kürzere Frist vereinbart.
Ich sehe den Ansatzpunkt eher bei dem neuen Arbeitgeber. Wenn er seinen neuen Angestellten dringend und schnell benötigt ist vielleicht Verhandlungsspielraum vorhanden in dem Sinne, daß der Arbeitgeber zumindest einen Teil der Miete übernimmt, die sein Angestellter bezahlen muß, obwohl er die Wohnung nicht mehr benutzen kann.
davon gehört, dass es dann die Möglichkeit gebe, die
Kündigungsfrist für eine Wohnung auf einen Monat zu
verkürzen. Ist das so?
definitiv nein. Sinn der Kündigungsfrist ist es doch (in diesem Fall), dem Vermieter Zeit zu geben, einen neuen Mieter zu suchen. Warum sollte er sich dieses Recht beschneiden lassen? Wenn dem Mieter so sehr an der neuen Arbeitsstelle gelegen ist, kann er die Mietkosten für die Restlaufzeit verschmerzen. Wenn der neue Arbeitgeber so viel Wert auf den neuen Mitarbeiter legt, könnte er das übernehmen - durchaus nicht unüblich.