Verpflichtung zu Renovierung bei Auszug ?

Hallo Experten,

ich würde gerne noch Eure Meinung zur Verpflichtung oder Nicht-Verpflichtung zur Renovierung hören, nachdem ich bisher im Freundes-/Familienkreis viele verschiedene Meinungen gehört habe:

Betr. den Auszug aus einer Mietwhg. nach 3 1/2 Jahren Mietdauer.

Das Mietverhältnis beruht auf einen Standard-Mietvertrag (von „Brunnen“, Art. 25200) wie er 2003 im Schreibwarenhandel gekauft werden konnte.

Da in den FAQ’s darauf hingewiesen wird, dies bitte zu tun, zitiere ich die relevante Paragraphen:


§ 3 - Miete und Nebenkosten

Pkt. 4:
Die Schönheitsreparaturen trägt der Mieter.
Der Verpflichtete hat die Schönheitsreparaturen innerhalb der Whg. regelmäßig und fachgerecht vorzunehmen. Hat der Mieter die Schönheitsreparaturen übernommen, so hat er bei Ende des Mietverhältnisses alle - je nach Grad der Abnutzung oder Beschädigung - fälligen Arbeiten auszuführen.
Die Schönheitsreparaturen umfassen insbesondere:
Anstrich und Lackieren der Innentüren sowie der Außentüren und Fenster von innen sowie sämtlicher Holzteile, Versorgungsleitungen und Heizkörper, das Weißen der Decken und Oberwände sowie der wischfeste Anstrich bzw. das Tapezieren der Wände.

Pkt. 5:
Regelmäßig werden Schönheitsreparaturen in folgenden Zeitabständen fällig:

  • in Küchen, Bädern und Duschen >> alle 3 Jahre
  • in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten >> alle 5 Jahre
  • in anderen Nebenräumen >> alle 7 Jahre

§ 20 - Rückgabe bei Beendigung der Mietzeit

Bei Beendigung der Mietzeit sind die Mieträume im sauberen Zustand mit allen Schlüsseln dem Vermieter zurückzugeben. Nach Räumung ist der Vermieter nach Ankündigung berechtigt, die Mietsache auf Kosten des Mieters zu öffnen, zu reinigen, zurückgelassene Gegenstände zu verwahren und wertloses Gerümpel zu vernichten.


Die Räume sind alle weiß geblieben, also nicht farbig gestrichen und der Zustand entspricht 3 1/2 Jahren bewohnen/abwohnen in normalem Maß. (Bsp.weise sind die Ecken in den Wohnräumen durch den vorhandenen Kachelofen angegraut und da wo Bilder hängen sieht man beim Abnehmen dieser „dunkle Rahmen“. Die Mieter sind jedoch NR ! - d.h. daher kann’s nicht kommen.)

Die konkrete Frage lautet:

Mit Bezug auf den vorliegenden MV und unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung auf diesem Gebiet --> zu welchen Schönheitsreparaturen oder „Renovierungsarbeiten“ sind die Mieter bei Auszug definitiv verpflichtet und was können sie sich sparen ?

Ich habe da etwas von „Schäden sind zu beseitigen, Abnutzung nicht.“ gehört. Sind z.B. Bohrlöcher Schäden ?

Dabei wäre ggf. zu berücksichtigen, dass das Bad 1x (vor 1 1/2 Jahren) bereits gestrichen wurde, da es innenliegend ist (ohne Fenster, keine Lüftung) und keine Feuchtraumfarbe verwendet war, so dass sich Stockflecken gebildet hatten. Der neue Anstrich wurde mit Feuchtraum-farbe vorgenommen.

Sorry, das die Anfrage etwas länger ist, aber ich bin neu hier und habe den entsprechenden Hinweis in den FAQ’s befolgt.

Danke für Eure Meinungen & viele Grüße.

Ich glaube, dass es in letzter Zeit einige Gerichtsentscheidungen zu Schoenheitsreparaturen gab. Dabei ging es insbesondere darum, ob die Festlegung bestimmter Fristen zulaessig ist. Durchsuche mal das Internet. Da findest du sicher einige aktuelle Entscheidungen.

Von der Formulierung im Mietvertrag ausgehend wuerde ich sagen, dass die Schoenheitsarbeiten durchgefuehrt werden muessen, die nach 3 Jahren faellig sind.

Meist ist es sinnvoll, mit dem Vermieter gemeinsam die Wohnung zu besichtigen und festzulegen, was gemacht werden soll. Oft sind Vermieter mit einem Geldbetrag zufrieden, da sie ohnehin lieber selbst die Arbeiten ausfuehren wollen. Der Mieter kommt dabei oft nicht schlecht weg, denn er zahlt einen moderaten Betrag und zieht aus, ohne dass er irgendwelchen Aerger mit Handwerksarbeiten am Hals hat.

Versetze dich einmal in die Lage eines Vermieters: sie haben oft - zu Recht - panische Angst, dass sie wiedermal einem Querulanten aufgesessen sind, der jedes Detail des Mietvertrags spitzfindig in Frage stellt. Bewahrheitet sich das nicht, sind sie dann umso bereiter, auf sinnvolle Kompromisse einzugehen. Ausnahmen bestaetigen natuerlich die Regel.