Vorzeitige Auflösung des Mietvertrags

Hallo Ihr,

möchte gerne Eure Meinungen zu folgenden Vorfall hören.

Mietvertrag auf bestimmte Zeit, Laufzeit 3 Jahre (danach zieht Sohn des Vermieters evtl. ein)

Vertragsabschluß Mitte Okt.06 zum 1.12.06.

Nach ca. 2 Wochen fällt Mieterin ein, dass Sie nach der Entbindung
den ganzen Tag allein in der neuen Wohnung sitzen wird, diese Umstellung aber doch nicht möchte und so nicht zum 1.12.06 einziehen will. So möchte Sie den Mietvertrag auflösen.

Der Vermieter stimmt vorab mündlich zu, dass der Mietvertrag gelöst werden kann, sobald ein neuer Mieter gefunden ist. Bis dahin ist der
Mietvertrag trotz Nichteinzug zahlbar.Mieterin jammert nun, dass Sie
für zwei Wohnungen Miete zahlben soll.

Wie sollte diese mündl. Vereinbarung nun schriftlich festgehalten
werden, wenn erst zum 1.3.2007 neu vermietet werden kann?
(In der Hoffnung, dass diese Mieter auch einziehen und sich an den
Mietvertrag halten) Was ist, wenn diese Mieter widererwarten auch nicht einziehen? Wer haftet dann für Miete? Mieterin A oder Mieter B?

Muß eine Schlüssel- bzw. Wohnungsübergabe zum 1.12.06 erfolgen
und dann Wohnungsabnahme zum 1.3.07?

Kann ein Betrag für die Ausführung der Hausordnung und Schneeräumen
verlangt werden? Denn Vermieter wird dies selbst ausführen müssen.

Obwohl hier meist Mieter nach Meinungen anfragen,
versuche ich als Vermieter auch mal mein Glück.
Denn ganz so böse sind die Vermieter ja auch nicht immer
und so mancher Mieter macht es einem Vermieter auch ganz schön schwer.

In diesem Sinne, wünsch ich Euch allen noch nen schönen Tag
und nen netten Gruß an alle.

Hallo Ihr,

Hallo du!

möchte gerne Eure Meinungen zu folgenden Vorfall hören.

Kein Problem.

Vertragsabschluß Mitte Okt.06 zum 1.12.06.

So möchte Sie den Mietvertrag auflösen.

Der Vermieter stimmt vorab mündlich zu, dass der Mietvertrag
gelöst werden kann, sobald ein neuer Mieter gefunden ist. Bis
dahin ist der
Mietvertrag trotz Nichteinzug zahlbar.Mieterin jammert nun,
dass Sie
für zwei Wohnungen Miete zahlben soll.

Auflösen und kündigen sind zwei verschiedene Dinge. So wie das hier beschrieben wird, ist aber wohl eine Kündigung gemeint, da der 01.03. erwähnt wird. Und tatsächlich kann die Mieterin (da wir bereits den 15.11. haben) nur noch bis zum 03.12. die Wohnung mit drei Monaten Kündigungsfrist kündigen. Theoretisch kann man einen später beginnenden Mietvertrag jederzeit fristgerecht kündigen und evtl. damit noch vor Mietbeginn aus dem Vertrag aussteigen. Geht hier nicht mehr und Miete ist zu bezahlen.

Wie sollte diese mündl. Vereinbarung nun schriftlich
festgehalten
werden, wenn erst zum 1.3.2007 neu vermietet werden kann?
(In der Hoffnung, dass diese Mieter auch einziehen und sich an
den
Mietvertrag halten) Was ist, wenn diese Mieter widererwarten
auch nicht einziehen? Wer haftet dann für Miete? Mieterin A
oder Mieter B?

Wie oben beschrieben, wenn der VM einer vorzeitigen Auflösung nur unter der Voraussetzung zustimmt das es einen Nachmieter gibt sollte man dies so festhalten. Länger als bis zum 01.03. könnte die Sache nur hinausgezögert werden, wenn die Mieterin nicht kündigt, sondern die Auflösung per Nachmieter abwartet. Sobald die Mieterin A auf die eine oder andere Art aus dem Vertrag ausgeschieden ist, ist sie für das Verhalten eines nachfolgenden Mieters nicht mehr haftbar zu machen. Evtl. Mietausfälle trägt der VM.

Muß eine Schlüssel- bzw. Wohnungsübergabe zum 1.12.06 erfolgen
und dann Wohnungsabnahme zum 1.3.07?

Das kommt darauf an. War es nicht so, das die Schlüsselübergabe die Mietzahlungspflicht stoppt? Ansonsten hat die Mieterin etwas in der Wohnung gemacht? Müssen jedenfalls muss gar nix. Das bestimmen die Parteien. Besser ist immer eine regelgerechte Wohnungsübergabe vor Ein- und nach Auszug.

Kann ein Betrag für die Ausführung der Hausordnung und
Schneeräumen
verlangt werden? Denn Vermieter wird dies selbst ausführen
müssen.

Wenn diese Pflicht der Mieterin übertragen worden ist und diese die Pflichten nicht übernehmen wird, kann m.E. die kostenpflichtige Durchführung der Mieterin übertragen werden.

Obwohl hier meist Mieter nach Meinungen anfragen,
versuche ich als Vermieter auch mal mein Glück.
Denn ganz so böse sind die Vermieter ja auch nicht immer
und so mancher Mieter macht es einem Vermieter auch ganz schön
schwer.

In diesem Sinne, wünsch ich Euch allen noch nen schönen Tag
und nen netten Gruß an alle.

Keine Sache, auch Vermieter haben Mietprobleme! Selbst auch einen schönen Tag etc.

Gruß
Nita

Hallo,
ianal, aber ein paar Anmerkungen.

Auflösen und kündigen sind zwei verschiedene Dinge. So wie das
hier beschrieben wird, ist aber wohl eine Kündigung gemeint,
da der 01.03. erwähnt wird. Und tatsächlich kann die Mieterin
(da wir bereits den 15.11. haben) nur noch bis zum 03.12. die
Wohnung mit drei Monaten Kündigungsfrist kündigen.

Warum bis zum 3.12.? Imho müsste hier der 30.11. stehen, ober?

Theoretisch
kann man einen später beginnenden Mietvertrag jederzeit
fristgerecht kündigen und evtl. damit noch vor Mietbeginn aus
dem Vertrag aussteigen.

Geht imho nicht. Man kann zwar vorher kündigen, die Kündigungsfrist beginnt aber trotzdem erst ab dem theoretischen Einzugsdatum zu laufen. Wurde hier im Brett schonmal diskutiert (-> Archiv).

Muß eine Schlüssel- bzw. Wohnungsübergabe zum 1.12.06 erfolgen
und dann Wohnungsabnahme zum 1.3.07?

Das kommt darauf an. War es nicht so, das die
Schlüsselübergabe die Mietzahlungspflicht stoppt?

Wenn der Vermieter die Schlüsselübergabe an den Mieter ablehnt kann dieser nicht einziehen und muss dementsprechend mangels Nutzen auch keine Miete zahlen. Umgekehrt endet die Zahlpflicht beim Auszug, wenn der Vermieter eine vorzeitige Schlüsselübergabe verlangt.

Gruß
loderunner

Warum bis zum 3.12.? Imho müsste hier der 30.11. stehen, ober?

Nein, denn das Gesetz sagt:

§ 573c BGB
Fristen der ordentlichen Kündigung
(1) Die Kündigung ist spätestens am ***dritten Werktag*** eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig

Eigentlich müsste dort also der 4.12.2006 stehen - wenn wir schon genau sind.

Gruß, trobi

Hallo,

Hi,

ianal, aber ein paar Anmerkungen.

Gleichfalls - ich meine ianal.

Auflösen und kündigen sind zwei verschiedene Dinge. So wie das
hier beschrieben wird, ist aber wohl eine Kündigung gemeint,
da der 01.03. erwähnt wird. Und tatsächlich kann die Mieterin
(da wir bereits den 15.11. haben) nur noch bis zum 03.12. die
Wohnung mit drei Monaten Kündigungsfrist kündigen.

Warum bis zum 3.12.? Imho müsste hier der 30.11. stehen, ober?

Das wurde schon geklärt. Bis zum 3ten Werktag. Deswegen 04.12.

Theoretisch
kann man einen später beginnenden Mietvertrag jederzeit
fristgerecht kündigen und evtl. damit noch vor Mietbeginn aus
dem Vertrag aussteigen.

Geht imho nicht. Man kann zwar vorher kündigen, die
Kündigungsfrist beginnt aber trotzdem erst ab dem
theoretischen Einzugsdatum zu laufen. Wurde hier im Brett
schonmal diskutiert (-> Archiv).

Ja, das wurde schon oft diskutiert. Aber meiner Erinnerung nach wurde meine damalige Meinung man könne erst mit Beginn des Vertrages kündigen korrigiert. Dies hier ist aus dem Netz, von einem RA:

quote

Sofern in Ihrem Vertrag nicht geregelt ist, dass eine Kündigung vor Mietbeginn ausgeschlossen ist, kann der Mieter im Zweifel auch schon vor Vertragsbeginn kündigen.

unquote

Sofern ich mich richtig erinnere, wurde damals hier referiert, das einem VM nichts verlorengeht, wenn er einem späteren Mietbeginn zugestimmt hat und evtl. auch noch genug Zeit ist (3 Monate eben) um sich einen anderen Mieter zu suchen ohne das er Mietausfälle durch den eigentlich geplanten Mietbeginn hinzunehmen hat.

Muß eine Schlüssel- bzw. Wohnungsübergabe zum 1.12.06 erfolgen
und dann Wohnungsabnahme zum 1.3.07?

Das kommt darauf an. War es nicht so, das die
Schlüsselübergabe die Mietzahlungspflicht stoppt?

Wenn der Vermieter die Schlüsselübergabe an den Mieter ablehnt
kann dieser nicht einziehen und muss dementsprechend mangels
Nutzen auch keine Miete zahlen. Umgekehrt endet die
Zahlpflicht beim Auszug, wenn der Vermieter eine vorzeitige
Schlüsselübergabe verlangt.

Aha, danke für die Aufklärung.

Gruß
loderunner

Auch Gruß
Nita

Hi,

Mietvertrag auf bestimmte Zeit, Laufzeit 3 Jahre (danach zieht
Sohn des Vermieters evtl. ein)

Vertragsabschluß Mitte Okt.06 zum 1.12.06.

Nach ca. 2 Wochen fällt Mieterin ein, dass Sie nach der
Entbindung
den ganzen Tag allein in der neuen Wohnung sitzen wird, diese
Umstellung aber doch nicht möchte und so nicht zum 1.12.06
einziehen will. So möchte Sie den Mietvertrag auflösen.

Der Vermieter stimmt vorab mündlich zu, dass der Mietvertrag
gelöst werden kann, sobald ein neuer Mieter gefunden ist. Bis
dahin ist der
Mietvertrag trotz Nichteinzug zahlbar.Mieterin jammert nun,
dass Sie
für zwei Wohnungen Miete zahlben soll.

Es ist schon Kulanz vom Vermieter, wenn er der Kündigung/Vertragsauflösung zustimmt. Insofern sollte sie eher über ihre eigene Fehlplanung jammern.

Wie sollte diese mündl. Vereinbarung nun schriftlich
festgehalten
werden, wenn erst zum 1.3.2007 neu vermietet werden kann?
(In der Hoffnung, dass diese Mieter auch einziehen und sich an
den
Mietvertrag halten) Was ist, wenn diese Mieter widererwarten
auch nicht einziehen? Wer haftet dann für Miete? Mieterin A
oder Mieter B?

Als Vermieter würde ich da gar nichts schriftlich festhalten, dafür gibt es keinen Grund. Ich würde meiner Mieterin sagen, daß ich einen Nachmieter suche (dabei erwähnen, daß ich die damit verbundenen Kosten kulanterweise nicht in Rechnung stelle) und daß sie mir auch jederzeit potentielle Nachmieter vorstellen darf. Dabei würde ich mir aber ausdrücklich die Entscheidung vorbehalten und keinesfalls schriftlich einer Nachmieterstellung durch den Mieter zustimmen (sonst muß man den Erstbesten, der die formellen Vorraussetzungen erfüllt, auch nehmen. Ob man bei der Person ein gutes Gefühl hat oder nicht…). Sobald ein neuer Mieter den Vertrag unterschrieben hat, kann man den alten Vertrag zum Mietbeginn des neuen auflösen. Wenn der neue Mieter dann auch nicht will, geht das Spiel halt von vorne los… (mit dem Neuen)

Muß eine Schlüssel- bzw. Wohnungsübergabe zum 1.12.06 erfolgen
und dann Wohnungsabnahme zum 1.3.07?

Der Mieterin muß natürlich die Wohnung zur Verfügung gestellt werden. Wenn sie den Schlüssel ausdrücklich nicht haben will, würde ich mir das schriftlich bestätigen lassen. Denn wie schon gesagt, kann sie die Wohnung nicht nutzen, schuldet sie auch keine Miete.

Kann ein Betrag für die Ausführung der Hausordnung und
Schneeräumen
verlangt werden? Denn Vermieter wird dies selbst ausführen
müssen.

Die Nebenpflichten aus dem Mietvertrag müssen erfüllt werden. Will sie das nicht selbst tun, würde ich anbieten das gegen entsprechende Bezahlung zu übernehmen. Hier kann man ruhig niedrig greifen, dies aber auch erwähnen.
Auch die Nebenkosten muß sie voll zahlen. Und jenachdem, wie die Heizkostenabrechnung erfolgt, kann nach der Abrechnung sogar noch eine kräftige Nachzahlung herauskommen (wenn dies droht, sollte man das der Mieterin schon mal erklärend ankündigen).

Selbstverständlich kann man an vielen Stellen Zugeständnisse machen. Diese aber schriftlich zu geben, sollte man nur tun, wenn man sich über die eventuellen juristischen Folgen voll im Klaren ist, es lauern viele Stolpersteine (wie z.B., wenn man einer Nachmieterstellung zustimmt).

Der Vermieter ist in einer bequehmen Situation…er könnte sich auch ruhig zurücklehnen und auf Erfüllung des Vertrages bestehen. Dies sollte der Mieterin klar sein…

Gruß Stefan

Hi,

Auflösen und kündigen sind zwei verschiedene Dinge. So wie das
hier beschrieben wird, ist aber wohl eine Kündigung gemeint,
da der 01.03. erwähnt wird. Und tatsächlich kann die Mieterin
(da wir bereits den 15.11. haben) nur noch bis zum 03.12. die
Wohnung mit drei Monaten Kündigungsfrist kündigen. Theoretisch
kann man einen später beginnenden Mietvertrag jederzeit
fristgerecht kündigen und evtl. damit noch vor Mietbeginn aus
dem Vertrag aussteigen. Geht hier nicht mehr und Miete ist zu
bezahlen.

nur ein Hinweis: es wurde ein Vertrag auf bestimmte Zeit geschlossen und die Befristung offenbar regelgerecht begründet (Eigenbedarf). Ein solcher Vertrag ist nicht vorzeitig kündbar.

Gruß Stefan

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Hallo,
ich habe nochmal ein wenig gegoogelt: wenn nichts anderes im Vertrag festgelegt wurde, läuft die Kündigungsfrist ab Zugang der Kündigung, nicht erst ab möglichem Einzugsdatum. Es wurde in allen gefundenen Texten auf zwei entsprechende Urteile vom BGH verwiesen (BGHZ 73, 350; BGHZ 99, 54).
Ergo ziehe ich diesen Einwand natürlich zurück und behaupte jetzt das gleiche wie Du :wink:
Gruß
loderunner

Danke, alles klar! (owt)
-nix-

Oops!
Hi Stefan,

ach du Schreck! Du hast recht. Hab ich vollkommen überlesen! Wenn ich so abgelenkt bin sollte ich wohl meinen Schreibbabbel halten, was?!

Danke für den Hinweis und natürlich die Richtigstellung gegenüber der Fragerin.

Gruß
Nita

Vielen Dank
hallo ihr,

vielen dank für eure hilfreichen und zudem kurzfristigen antwoerten.

hab es so verstanden:

nachdem es ja ein festzeit-mietvertrag ist, werde ich die wohnung
am 1.12.06 übergeben, wegen der hausordnung und schneeräumung ne
vereinbarung treffen. sollte ein nachmieter gefunden sein, dann
entsprechend ne wohnungsabnahme machen.

habt nochmal vielen dank, ist hier echt ein super-forum

noch ne schöne zeit

gruß karin