Eine Änderung des Abrechnungszeitraums erscheint mir zwar nicht unbedingt sinnvoll (für den Vermieter), da die Energieversorger üblicherweise auch Zwischenabrechnungen (z.B. zum 31.12.) erstellen, so daß der Vermieter eben schon fertige Teilbeträge zur Einstellung in der Betriebskostenabrechnung hat … und wer weiss, ob der Energieversorger nicht nächstes Jahr wieder seinen Abrechnungszeitraum ändert (daran kann ihn leider niemand hindern).
Ist diese einseitige Änderung des Vermieters rechtens
grundsätzlich ja, wobei man sich m.E. über die Modalitäten streiten könnte
und kann er von Person A verlangen, dass dieser den Betrag in einer Summe begleichen muss?
JA
Der VM darf den Abrechnungszeitraum ändern … dabei sind geringfügige Überschreitungen des 12-monatigen Abrechnungszeitraumes möglich. Ein Zeitraum von 18 Monaten ist jedoch unzulässig (AG Köln WM 97, 232)
Aus: Heizkosten und kalte Nebenkosten - Die zweite Miete, Broschüre vom DMB für ca. 5 Euro
http://www.mieterbund.de/verlag/br_zweite_miete.html
Die Broschüre wäre vielleicht mal ein Anfang …
Unterschreitungen werden bei Wechsel des Abrechnungszeitraums üblicherweise nicht beanstandet.
Ungeklärt scheint mir jedoch, ob der Vermieter die Änderung des Abrechnungszeitraums zuvor zwingend ankündigen muss - z.B.zeitnah zu dem Termin, zu dem das Abrechnungsunternehmen seine Änderung erklärt hat.
Aber die Umstellung des Abrechnungszeitraums wird/sollte doch auch nicht wirklich das Problem sein?!
Dir geht’s um die 800 Euro, die nun plötzlich fällig sind.
Das kann bei den derzeitigen Heizkostensteigerungen auch bei einer ganz normalen Betriebskostenabrechnung passieren und bei Vorauszahlungen/Abrechnung nach Verbrauch muss sich nunmal jeder auf mögliche Nachzahlungen einstellen.
Rein rechtlich ist ein Differenzbetrag mit Zugang der ordnungsgemäßen Abrechnung fällig.
Zwei erwachsene, vernünftige Menschen sollten da eine Einigung finden können - ohne zwanghaft nach möglichen rechtlichen Einwendungsgründen zu suchen.
Seltsam, dass dich (auch bei recht.de) noch niemand darauf hingewiesen hat, wie sich die hohe Nachzahlung ganz einfach erklärt:
Nach der Gradtagszahlentabelle/GTZ gem. VDI 2067, z.B. unter
http://de.wikipedia.org/wiki/Gradtagszahl
ergibt sich für Jan-Mai ein Anteil von 560/1000 GTZ
damit wären wir (auch ohne extrem langen Winter) schon bei 56% Jahres-Heizkostenanteil.
(Die GTZ kann z.B. auch in der Betriebskostenabrechnung Verwendung finden - ober bei Teilverbrauchsermittlungen der Energieversorger z.B. bei Preisveränderungen)
Dazu folgender Umstand: Die monatliche Vorauszahlung für Heizung und kalte Nebenkosten ist auf 12 Monate umgelegt - für die 6 Heizmonate zahlt man also auch in den Nichtheizmonaten. Beim Abrechnungszeitraum Jan-Mai fehlen naturgemäß die Heizkostenvorauszahlungen der Sommermonate …
Das dürfte sich jedoch beim nächsten normal-langen Abrechnungszeitraum wieder egalisieren.
Eine Anpassung der monatlichen Vorauszahlungen um gleich 25 % halte ich daher aber auch für nicht angebracht.
Vielleicht habt Ihr auch eine Idee, wo man kostengünstig die Abrechnung überprüfen lassen kann.
http://www.nebenkosten-pruefen.de/
aber: je günstiger = je geringer der Prüfaufwand, umso oberflächlicher das Ergebnis
Im Jahre 2005 gab es einen Gesamtverbrauch ( Gas ) von ca. 15.000 kwh, in den 5 Monaten 2006 ca.9.800 kwh.
15.000 kWh * 560/1000 (siehe oben/GTZ) = 8.400 kWh
> also durchaus plausibel … da es 2006 erst spät und dafür lange Winter wurde
Ansonsten sagen einem die Zahlen so herzlich wenig (für wieviel m² Wohnfläche, welche Art von Haus/Wohnung?)
> 15.000 kWh sind ist z.B. üblicher Jahresverbrauch für 100m² Whng in 3-Fam.-Haus
http://www.gas-strom-tarife.de/gas.php?phpurl=Gasver…