Schönheitsreparaturen bei Auszug

Hallo an alle,

folgender Sachverhalt:

Ein Mieter wohnt seit ca. 2,5 Jahren in einer Mietwohnung und hat diese gekündigt. Die Wohnung wurde in renoviertem Zustand übernommen, der Zustand der Wohnung ist teilweise renovierungsbedürftig.

Folgende Klauseln stehen im Mietvertrag:

  1. Der Mieter haftet für Beschädigungen der Mietsache sowie der darin vorhandenen Einrichtungen, die durch Verletzung der ihm obliegenden Sorgfalts- und Anzeigenpflicht entstehen.

  2. Der Mieter ist verpflichtet, die Kosten für die während der Dauer des Mietverhältnisses anfallenden Schönheitsreparaturen zu übernehmen…

  3. Die Schönheitsreparturen sind, gerechnet vom Beginn des Mietverhältnisses an, entsprechend dem folgenden Fristenplan vorzunehmen:

  • Küchen, Bäder und Duschen alle 3 Jahre
  • Wohn- und Schlfräume, Flure, Dielen und Toiletten alle 5 Jahre
  • alle anderen Räume und Lackanstriche alle 7 Jahre
  1. Endet das Mietverhältnis vor Ablauf von 5 Jahren und liegen die letzten Schönheitsreparaturen mehr als ein Jahr zurück, so hat der Mieter nur die anteiligen Kosten für die nach dem Fristenplan durchzuführenden Schönheitsreparaturen zu tragen.

Fragen: wie ist hier die Rechtslage? Kann vom Mieter tatsächlich verlangt werden, dass er die Wohnung renoviert bzw. sich anteilig an den Kosten beteiligt? Oder sind die Klauseln auf Grund von Gerichtsurteilen der letzten Zeit unabhängig vom Zustand der Wohnung unwirksam und die Schönheitsreparaturen sind komplett in der Verantwortlichkeit des Vermieters?

Grüße

Karlheinz

Ebenfalls

guckt der Mieter hier ins Archiv oder googelt nach Schönheitsrep.+ BGH Urteil, werden alle Fragen beantwortet

LG
Mikesch

Hallo an alle,

folgender Sachverhalt:

Ein Mieter wohnt seit ca. 2,5 Jahren in einer Mietwohnung und
hat diese gekündigt. Die Wohnung wurde in renoviertem Zustand
übernommen, der Zustand der Wohnung ist teilweise
renovierungsbedürftig.

Folgende Klauseln stehen im Mietvertrag:

  1. Der Mieter haftet für Beschädigungen der Mietsache sowie
    der darin vorhandenen Einrichtungen, die durch Verletzung der
    ihm obliegenden Sorgfalts- und Anzeigenpflicht entstehen.

  2. Der Mieter ist verpflichtet, die Kosten für die während der
    Dauer des Mietverhältnisses anfallenden Schönheitsreparaturen
    zu übernehmen…

  3. Die Schönheitsreparturen sind, gerechnet vom Beginn des
    Mietverhältnisses an, entsprechend dem folgenden Fristenplan
    vorzunehmen:

  • Küchen, Bäder und Duschen alle 3 Jahre
  • Wohn- und Schlfräume, Flure, Dielen und Toiletten alle 5
    Jahre
  • alle anderen Räume und Lackanstriche alle 7 Jahre
  1. Endet das Mietverhältnis vor Ablauf von 5 Jahren und liegen
    die letzten Schönheitsreparaturen mehr als ein Jahr zurück, so
    hat der Mieter nur die anteiligen Kosten für die nach dem
    Fristenplan durchzuführenden Schönheitsreparaturen zu tragen.

LG
Mikesch

Auch hallo.

Die ebengenannte Archivsuche sollte nach ‚starre Fristenregelung‘ erfolgen. Als kleine Serviceleistung: http://rafranke.blogspot.com/2006/04/starrer-fristen…
Und etwas neuer (wenn auch hier u.U. nicht anwendbar): http://www.steuernetz.de/homepages/vv/pt/pt313.html

mfg M.L.