Kautionsforderung nach Zwangsversteigerung

Hallo,
angenommen, jemand wohnt in einem Mietshaus, das versteigert wird, weil der Eigentümer abgehauen ist und dabei noch schnell die Kautionskonten geplündert hat. Die Mietverträge werden vom neuen Vermieter übernommen, die Mieter bleiben drin. Nun möchte einer ausziehen und die Kaution wiederhaben. Der neue Eigentümer sagt aber, ich habe nie eine Kaution bekommen (was wohl auch stimmt), also bekommst du von mir keine zurück.

Nun bin ich auf ein Urteil gestoßen, wonach der „Zwangsverwalter auch dann zur Erstattung der Kaution an den Mieter verpflichtet, wenn er die Kaution nicht vom Zwangsverwaltungsschuldner (Vermieter) erhalten hat.“
http://www.bmgev.de/mietrecht/urteile/kaution/287-ka…

Wer ist der Zwangsverwalter? Ist das der neue Eigentümer bzw. die neue Hausverwaltung? Kann man also unter der Berufung auf das obige Urteil die Rausgabe der Kaution fordern?
Besten Dank!
André

Hallo,

Wer ist der Zwangsverwalter? Ist das der neue Eigentümer bzw.
die neue Hausverwaltung? Kann man also unter der Berufung auf
das obige Urteil die Rausgabe der Kaution fordern?

Der Zwangsverwalter w a r derjenige der das Haus des verschwundenen Eigentümers veräussert hat. Der neue Eigentümer ist derjenige der v o m Zwangsverwalter die Immobilie erstanden hat.

Seit 2001 gilt folgendes:

quote

§ 566 a S. 1 BGB in der seit 01.09.2001 geltenden Fassung verschärft die Haftung des Käufers und bestimmt, dass der Käufer dem Mieter die Kaution in jedem Fall zurückzahlen muss, d. h. auch dann, wenn er sie gar nicht erhalten hat.

unquote

Hat die Veräusserung des Hauses vorher stattgefunden, konnte der Mieter die Kaution nur zurückverlangen, wenn der Käufer diese auch tatsächlich erhalten hatte.

Es kommt hier also auf den Zeitpunkt der Zwangsveräusserung an.

Gruß
Nita