Abgeltungsklausel

„…Der Bundesgerichtshof hat nunmehr entschieden, dass diese Erwägungen auf so genannte Abgeltungsklauseln übertragbar sind. Abgeltungsklauseln sehen oftmals vor, dass der Mieter bei Auszug seiner Verpflichtung zur Vornahme von Schönheitsreparaturen durch vorab festgelegte Kostenbeteiligung, die sich in Abhängigkeit der Nutzungsdauer erhöht, nachkommen soll.“

Bedeutet dies, dass egal wie hoch die Renovierungskosten gem. Rechnung des Vermieters sind, der Mieter nur den Anteil gem. der Mietdauer zahlen muss?

Hallo erstmal.

„…Der Bundesgerichtshof (…)“

Für das Archiv: BGH Urteil VIII ZR 52/06
Auch nachzulesen unter http://www.meisen.info/index.php/zivilrecht/2006/11/…

Bedeutet dies, dass egal wie hoch die :Renovierungskosten gem.
Rechnung des Vermieters sind, der Mieter nur den Anteil :gem. der Mietdauer zahlen muss?

Zitat: „(…)Abgeltungsklauseln auf einer “starren” Berechnungsgrundlage benachteiligen den Mieter unangemessen, weil sie keine Berücksichtigung des tatsächlichen Erhaltungszustands der Wohnung zulassen. Denn bei einem überdurchschnittlichen Erhaltungszustand der Wohnung führt eine “starre” Abgeltungsregelung dazu, dass der Mieter mit (erheblich) höheren zeitanteiligen Renovierungskosten belastet wird, als es dem tatsächlichen Zustand der Wohnung entspricht.(…)“
Immerhin kann der Mieter auch halbjährlich auf Mallorca verweilen :wink: So gesehen heisst die Antwort: grundsätzlich ja. Aber es kommt wie immer drauf an…

HTH
mfg M.L.