Nach neuem Mietrecht gilt:
„Die Fristen für den Vermieter bleiben gestaffelt. In den ersten fünf Jahren drei Monate, nach fünf Jahren sechs Monate und nach acht Jahren Wohndauer muss er eine Kündigungsfrist von neunMonaten einhalten. Die bisherige Zwölf-Monatsfrist bei mehr als zehn Wohnjahren entfällt.“
Für den Mieter gilt eine 3 monatige Kündigungsfrist.
Bedeutet das, daß heute freiwillig vereinbarte Kündigungsfristen von mehr als 9 Monaten nichtig sind, ebenso längere Kündigungsfristen als 3 Monate für die Mieter, oder wie die 5-Jahres-Zeitmietverträge?
Freiwillig ist freiwillig und fällt unter die Vertragsfreiheit der Parteien. Dazu gabs doch mal dieses jahr ein Urteil. Zeitmietvertrag bleibt Zeitmietvertrag, dort unterschreibt man ja auch nicht gezwungen, sondern freiwillig
LG Mikesch ( Dies ist ein Gruss)
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Freiwillig vereinbarte längere Fristen gelten auch weiterhin. Es muss aus dem Vertrag aber hervorgehen, dass sie tatsächlich freiwillig vereinbart wurden. Da die älteren Formularverträge oft die gesetzlichen Fristen im Text wiederholt haben, gelten bei solchen Verträgen die heute gültigen gesetzlichen Regelungen (also drei Monate für den Mieter). Wenn so etwas drin steht wie „Abweichend von den gesetzlichen Regelungen vereinbaren beide Vertragsparteien…“, dann dürfte das auch heute noch gelten.
Gruß, Niels
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