mich würde eure meinung zu dem folgenden fall interessieren:
ende september findet eine wohnungsbesichtigung statt, worauf hin anfang oktober ein mietvertrag zustande kommt und die erste miete ab november fällig wird. kulanterweise erhalten die mieter sofort den schlüssel und haben somit fast einen monat zeit für ihren umzug.
von anfang an ist klar, dass diverse baumassnahmen seitens des vermieters fällig sind, die komplette sanierung des badezimmers, sowie ein austausch der nachtspeicheröfen gegen eine gasetagenheizung und der austausch diverser fenster. vermieterseits wird zugesichert, dass die baumassnahmen unverzüglich beginnen und demnach vor dem umzug abgeschlossen werden, bzw diesen nicht behindern.
ende november ist nun abzusehen, dass die umbaumassnahmen bis ende dezember nicht abgeschlossen werden. laut aussage der handwerker, da unter anderem noch der gasanschluss des wohnhauses genehmigt werden muss.
die neuen mieter sind nun gezwungen, in die unfertige wohnung einzuziehen. badezimmer ist für mehrere wochen nicht benutzbar und nach dem einbau der gasheizung (bis weihnachten abgeschlossen) können die mieter die neue heizung nicht nutzen, da unklar ist, wann im januar ein anschluss an das gasnetz erfolgt.
in welchem masse kann in diesem fall eine realistische mietminderung erfolgen? kann diese auch rückwirkend erfolgen oder wurden etwaige fristen verpasst, falls eine entsprechende forderung noch nicht gestellt wurde?
erstmal wäre es trotz allen Ärgers nett, wenn man sich
trotzdem zu einer Anrede und einen Gruss hinreissen lassen
könnte:wink:
und danke für deinen hinweis!
Wohnung ohne Heizung = 100% Mietminderung meines Wissens,
Badezimmer net benutzbar sollte noch mal genügend hergeben
für Hotel oder Ausweichwohnung
noch stehen in der wohnung die nachtspeicheröfen, allerdings wollen die mieter nicht einziehen, da die arbeiten des einbaus der heizung noch ausstehen und die gasheizung nicht sofort nach einbau in betrieb genommen werden kann, da der gasanschluss an das wohnhaus seites der stadt noch aussteht.
kann die mietminderung nur für den zeitraum der „totalausfälle“ durchgesetzt werden? für den neuen mieter entstanden hohe unkosten durch die verschiebung des umzuges. es muss ja weiterhin miete für die alte wohnung der mieter entrichtet werden.
wenn ein VM Renovierungsarbeiten bis zu einem gewissen Zeitpunkt und den pünktlichen Einzug in die vermietete Wohnung zugesagt hat, dann ist er im Fall des Falles schadenersatzpflichtig.
Es ist also dringend erforderlich den VM darauf anzusprechen und ihm mitzuteilen, dass man so weder in die Wohnung einziehen kann/will und das man selbstverständlich auch noch keine Miete zahlen wird solange die Wohnung nicht bezogen werden kann. Wie sieht es mit den eigenen Renovierungsarbeiten aus? Zwar wird hier erwähnt das der Mieter kulanterweise schon den Schlüssel für die eigenen Arbeiten erhalten hat, aber konnten diese durchgeführt werden oder werden diese gar durch die Heizungsarbeiten wieder „zerstört“?
Sollte die alte Heizung noch funktionstüchtig in der Wohnung verbleiben, könnte der VM natürlich argumentieren, dass geheizt werden kann. Wie allerdings ein völlig funktionsuntüchtiges Bad bewertet ist, weiss ich im Moment nicht. Minderung ist hier aber auf jeden Fall möglich.
Die Schadenersatzpflicht des VM geht so weit, dass evtl. eine Unterbringung im Hotel und/oder die Einlagerung von Möbeln von ihm zu zahlen ist.
Rückwirkend kann man übrigens keine Miete mindern, deswegen ist dringend schnellstes Handeln angeraten.
Und es ist hier wohl angeraten sich schnellstens fach- und sachkundigen Rechtsbeistand zu holen, denn m.E. kann ein Forum nicht die ausführliche Beratung gewährleisten die mit solch einem umfangreichen Tatbestand einhergeht.
selbstverständlich möchten sie diese lieber zum heizen ihrer
wohnung nutzen, als asbesthaltige nachtspeicheröfen.
Nachtspeicheröfen sind klobige Geräte, die hohe Betriebskosten verursachen und deshalb keine zeitgemäße Heizung sind. Asbesthaltiges Isoliermaterial muß ein Nachtspeicherofen nicht zwingend enthalten. Bei sehr alten Geräten ist das aber regelmäßig der Fall. Dabei geht von der asbesthaltigen Isolierung eines mechanisch intakten Nachtspeicherofens keine Gefahr aus. Nur beim Zerlegen des Ofens zwecks Entsorgung muß das Iso-Material dicht verpackt beim Entsorger angeliefert werden. In Wohnräumen sollte man einen Nachtspeicherofen nicht zerlegen.