Tag@all!
mal angenommen, Mieter A bezog vor 4 Jahren eine Wohnung. Aus Unerfahrenheit ließ sich Mieter A bei Vertragsabschluss dazu hinreißen, eine Klausel zu unterzeichnen, die ihn bei Auszug verpflichtet, einen Balkon, der vor etlichen Jahren nachträglich gefliest wurde, wieder in den Ursprungszustand zu versetzen, d.h., weg mit den Fliesen, neuer Estrich. Ebenso verhält es sich mit dem Entfernen einer Holzdecke im Wohnzimmer. Mieter A argumentiert nun, dass es sich zumindest beim Balkon um eine bauliche Veränderung handelt, die der Eigentümer damals wie heute zu verantworten hat und hat so recht keine Lust, dem Eigentümer die Renovierung des Balkons zu zahlen, damit die nun zum Verkauf stehende Wohnung schneller einen Interessenten findet.
Wäre also eine solche Klausel als unzulässige Benachteiligung des Mieters zu sehen und daher nichtig?
Das Haus ist älter als 30 Jahre, befand sich lange Zeit in einer Belegungsverpflichtung, inzwischen ist die Hälfte der Wohnungen verkauft worden,der Verwalter wechselte mehrfach, daher sind Verantwortliche schwer auszumachen.
Besten Dank für Eure Meinungen